Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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vor der Versammlung die von ihnen eigenthümlich besessenen Aktien, oder vor 
deren Ausfertigung die auf ihren Namen lautenden oder ihnen gehbrig zedirten 
Quittungsbogen in dem Büreau der Gesellschaft, oder sonst auf eine der Di- 
rektion genügende Weise niedergelegt, und dadurch die Zahl der Stimmen, zu 
welchen sie berechtigt sind, nachgewiesen haben. Hierüber empfangen sie eine 
Bescheinigung, welche zugleich als Einlaßkarte in die Versammlung dient. Es 
steht jedoch den Aktionairen auch frei, ihre Aktien und resp. Quittungsbogen 
spaätestens acht Tage vor der General-Versammlung nur bei einem von der 
Direktion zu bestimmenden Beamten, welcher dieselben nach der Nummer zu 
verzeichnen hat, anzumelden und vorzuzeigen; die Aktien und resp. Quittungs- 
bogen selbst aber in ihrem Besitz zu behalten. Dieselben empfangen über die 
geschehene Anmeldung eine Bescheinigung, die gleichfalls als Einlaßkarte in die 
General-Versammlung dient, sie sind aber schuldig, alsdann außer der Beschei- 
nigung die Akrien und resp. Quittungsbogen selbst beim Eintritt in die Ver- 
sammlung an einen von der Direktion zu bestimmenden Beamten, der dieselben 
mir den Nummern des bei der Anmeldung aufgenommenen Berzeichnisses zu 
vergleichen hat, vorzuzeigen. Das nach den beim Eintritt in die General-Ver- 
sammlung vorgezeigten Bescheinigungen zu fertigende und von der Direktion 
zu attestirende Verzeichniß liefert den Nachweis der Zahl der anwesend gewese- 
nen Akrionaire und der ihnen zugestandenen Stimmen. An den nächsten Tagen 
nach dem Schlusse der General-Versammlung können die deponirten Quictungs-= 
bogen oder Aktien gegen Rückgabe der darüber ertheilten Bescheinigung wieder 
in Empfang genommen werden. 
5. 43. 
Vertretung. 
Es ist jedem nach §. 42. legitimirten Aktionair gestattet, sich durch einen 
aus der Zahl der übrigen Aktionaire gewählten Bevollmächtigten auf Grund 
einer schriftlichen, lediglich der Prüsung der Direktion unterliegenden Vollmacht 
vertreten zu lassen. 
Moralische Personen werden durch einen Bevollmdchtigten vertreten, 
welcher entweder aus der Zahl ihrer Reprdsentanten erwählt, oder ein Aktionair 
seyn muß. 
Handlungsháuser können durch ihre Prokuratrager, selbst wenn diese 
nicht Aktionaire sind, vertreten werden. 
Minderjdhrige und Ehefrauen dürfen durch ihre resp. Vormünder und 
Ehemänner, wenn diese auch nicht selbst Aktionaire sind, ohne daß es für die- 
selben einer Autorisation resp. Vollmacht bedarf, vertreten werden. 
Jahrgang 1843. (Nr. 200.) 61 Frauen
	        
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