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vor der Versammlung die von ihnen eigenthümlich besessenen Aktien, oder vor
deren Ausfertigung die auf ihren Namen lautenden oder ihnen gehbrig zedirten
Quittungsbogen in dem Büreau der Gesellschaft, oder sonst auf eine der Di-
rektion genügende Weise niedergelegt, und dadurch die Zahl der Stimmen, zu
welchen sie berechtigt sind, nachgewiesen haben. Hierüber empfangen sie eine
Bescheinigung, welche zugleich als Einlaßkarte in die Versammlung dient. Es
steht jedoch den Aktionairen auch frei, ihre Aktien und resp. Quittungsbogen
spaätestens acht Tage vor der General-Versammlung nur bei einem von der
Direktion zu bestimmenden Beamten, welcher dieselben nach der Nummer zu
verzeichnen hat, anzumelden und vorzuzeigen; die Aktien und resp. Quittungs-
bogen selbst aber in ihrem Besitz zu behalten. Dieselben empfangen über die
geschehene Anmeldung eine Bescheinigung, die gleichfalls als Einlaßkarte in die
General-Versammlung dient, sie sind aber schuldig, alsdann außer der Beschei-
nigung die Akrien und resp. Quittungsbogen selbst beim Eintritt in die Ver-
sammlung an einen von der Direktion zu bestimmenden Beamten, der dieselben
mir den Nummern des bei der Anmeldung aufgenommenen Berzeichnisses zu
vergleichen hat, vorzuzeigen. Das nach den beim Eintritt in die General-Ver-
sammlung vorgezeigten Bescheinigungen zu fertigende und von der Direktion
zu attestirende Verzeichniß liefert den Nachweis der Zahl der anwesend gewese-
nen Akrionaire und der ihnen zugestandenen Stimmen. An den nächsten Tagen
nach dem Schlusse der General-Versammlung können die deponirten Quictungs-=
bogen oder Aktien gegen Rückgabe der darüber ertheilten Bescheinigung wieder
in Empfang genommen werden.
5. 43.
Vertretung.
Es ist jedem nach §. 42. legitimirten Aktionair gestattet, sich durch einen
aus der Zahl der übrigen Aktionaire gewählten Bevollmächtigten auf Grund
einer schriftlichen, lediglich der Prüsung der Direktion unterliegenden Vollmacht
vertreten zu lassen.
Moralische Personen werden durch einen Bevollmdchtigten vertreten,
welcher entweder aus der Zahl ihrer Reprdsentanten erwählt, oder ein Aktionair
seyn muß.
Handlungsháuser können durch ihre Prokuratrager, selbst wenn diese
nicht Aktionaire sind, vertreten werden.
Minderjdhrige und Ehefrauen dürfen durch ihre resp. Vormünder und
Ehemänner, wenn diese auch nicht selbst Aktionaire sind, ohne daß es für die-
selben einer Autorisation resp. Vollmacht bedarf, vertreten werden.
Jahrgang 1843. (Nr. 200.) 61 Frauen