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welshes der Gewerbtreibende für den. Be-
trleb Hält.
Haflem auf dem Gewerbe-Kapkal Schul-,
den, so werden. sie so wenig in. Abzug gr-
krracht, alt die Schulden der Guts. Be-
fi#er.
Eintheilung der Gewoerbe.
# 15.
Dee Gewerbe werden nach der Voerschle-
lweunhelt ihrer Verhältnlsse, in vler Haup-
Abthellungen gebracht, wovon
die erste die Handwerker und Klein-
bändler,
dle zwelte die Handlungen und Fa-
MEN
dle dritte die Mühlen.und andere Werke,
—
die okerte die Witihschafts= Gewerbe:
umfaßt.
Ausnahmen von der Gewerbe-Steuer-
#. 24.
Won der Gewerbe:; Stener flad- ausges.
nommen:
1) Dlejenigen: Personen, wolche enen,
Kunstzweig als wahre Könstler betreb.
ben.
) Feld-Arbelter, Dlenstbothen,, Lohnbe=
diente, taglbhnende Möherinnen, und
Wäscherinnen
eben so ist.
5) der Hanel mie Drzrükten von age:
nen eder gepocheeken Gütern, —*
wit-den dooon ernährten Thieren und
deren Erzeugnissen, seh es nun, daß di
Predukte roh oder in elinem andern. Zu-
Kande verkauft werden, der Besteurung
nicht unterworfen; nicht minder sind
4) davon ausgenemmen: Die Weln-
und Holz. Händler, ft wle die Hopfen,
und Oel-Händler, diese, in so fern br
Gewerb sich nur auf diese Artikel be,
schränkr, und sie niche äberhaupt
Kaufmannschaft treiben. Diefelben sind
dagegen der gesedlichen Areise, wie bs-
her, unterworfen.
Unter dlesen Ausnahmen sind jedoch die
jeulgen Frucht= und Vieh-Händler nicht
begriffen, welche mit aufgekauften Predul,
ten einen Handel trelben
Dieselben werden in der Abtbellung der
Handlungen nach der Grdße ihres Ver—
lags-Capltals und. Arbelts-Verdiensts be-
sleuert.
Vollziehung.
fl. 16.
Die Audmittelung ber Capltal= und Ar
belts-Rente bei den, vetschiedenen Ge##b
betz so wie die Feststellumg relötlder Steuer,
Anfätze werden einer besonderem Wollzie
hungs-Instruktlon vorbehalten.