Object: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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welshes der Gewerbtreibende für den. Be- 
trleb Hält. 
Haflem auf dem Gewerbe-Kapkal Schul-, 
den, so werden. sie so wenig in. Abzug gr- 
krracht, alt die Schulden der Guts. Be- 
fi#er. 
Eintheilung der Gewoerbe. 
# 15. 
Dee Gewerbe werden nach der Voerschle- 
lweunhelt ihrer Verhältnlsse, in vler Haup- 
Abthellungen gebracht, wovon 
die erste die Handwerker und Klein- 
bändler, 
dle zwelte die Handlungen und Fa- 
MEN 
dle dritte die Mühlen.und andere Werke, 
— 
die okerte die Witihschafts= Gewerbe: 
umfaßt. 
Ausnahmen von der Gewerbe-Steuer- 
#. 24. 
Won der Gewerbe:; Stener flad- ausges. 
nommen: 
1) Dlejenigen: Personen, wolche enen, 
Kunstzweig als wahre Könstler betreb. 
ben. 
) Feld-Arbelter, Dlenstbothen,, Lohnbe= 
diente, taglbhnende Möherinnen, und 
Wäscherinnen 
eben so ist. 
5) der Hanel mie Drzrükten von age: 
nen eder gepocheeken Gütern, —* 
wit-den dooon ernährten Thieren und 
deren Erzeugnissen, seh es nun, daß di 
Predukte roh oder in elinem andern. Zu- 
Kande verkauft werden, der Besteurung 
nicht unterworfen; nicht minder sind 
4) davon ausgenemmen: Die Weln- 
und Holz. Händler, ft wle die Hopfen, 
und Oel-Händler, diese, in so fern br 
Gewerb sich nur auf diese Artikel be, 
schränkr, und sie niche äberhaupt 
Kaufmannschaft treiben. Diefelben sind 
dagegen der gesedlichen Areise, wie bs- 
her, unterworfen. 
Unter dlesen Ausnahmen sind jedoch die 
jeulgen Frucht= und Vieh-Händler nicht 
begriffen, welche mit aufgekauften Predul, 
ten einen Handel trelben 
Dieselben werden in der Abtbellung der 
Handlungen nach der Grdße ihres Ver— 
lags-Capltals und. Arbelts-Verdiensts be- 
sleuert. 
Vollziehung. 
fl. 16. 
Die Audmittelung ber Capltal= und Ar 
belts-Rente bei den, vetschiedenen Ge##b 
betz so wie die Feststellumg relötlder Steuer, 
Anfätze werden einer besonderem Wollzie 
hungs-Instruktlon vorbehalten.
	        
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