Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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der Gesellschaft verschlossen und bis nach der naͤchsten ordentlichen Ge- 
neral-Versammlung asservirt. 
Sollten Einer oder Mehrere der gewaͤhlten Direktoren die Annahme des 
Amts ausschlagen, was angenommen wird, sofern sie sich nach erfolgter Benach- 
richtigung von der Wahl zur Annahme derselben nicht binnen. 14 Tagen schrift- 
lich bereit erklärt haben, so treten die resp. Stellvertreter nach der Reihenfolge 
der erhaltenen Stimmenzahl ein, und in das Amt der einrückenden Stellver- 
treter treten in gleicher Weise Diejenigen ein, welche nach den gewählten Stell- 
vertretern die meisten Stimmen erhalten haben. Dies letztere findet auch Statt, 
wenn Einer der gewählten Stellvertreter oder eins der gewählten Mitglieder 
des Verwaltungsraths das Amt ausschlägt. 
S. 46. 
Protokoll. 
Das über die Verhandlung jeder General-Versammlung aufzunehmende 
Protokoll wird von einer Gerichtsperson oder einem Notar geführt und von 
den anwesenden Mitgliedern des Verwaltungsraths und der Direktion, so wie 
von fünf sonstigen Aktionairen unterschrieben. Das Protokoll, welchem ein von 
den anwesenden Direktoren zu beglaubigendes Verzeichniß der erschienenen Ak- 
tiongire und deren Stimmenzahl beizufügen ist, hat vollkommen beweisende Kraft 
über den Inhalt der von der Gesellschaft gefaßten Beschlüsse. 
D. Vom Verwaltungsrath. 
S 47. 
Zusammensetzung. 
Der Verwaltungsrath hat in Berlin seinen Sitz und wird durch 7 Mit- 
glieder gebildet. Eins derselben, welches den Vorsitz führt, wird vom Staate 
ernannt, dem es auch vorbehalten bleibt, für Derhinderungsfälle einen Stell- 
vertreter zu ernennen. 
Die übrigen Mitglieder werden von der Gesellschaft auf die im §. 45. 
vorgeschriebene Art gewählt. 
S. 48. 
Wahlfähigkeit. 
Die von der Gesellschaft zu erwaͤhlenden Mitglieder des Verwaltungs- 
raths muͤssen in Betlin ihren Wohnsitz haben und Besitzer von Zehn Aktien 
seyn, welche waͤhrend der Dauer des Amts bei der Gesellschaftskasse niederzu- 
legen sind. 
Nicht wahlfaͤhig sind: 
1) die von der Gesellschaft erwählten Direktoren und deren Stellvertreter, 
(Fr. 2100.) 61“ 2) Be-
	        
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