Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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General-Versammlung  und  nöthigenfalls  noch  im  Wege  Rechtens  erledigt
werden.
55.
Gemischte  Konserenzen.

Im  Falle  einer  Meinungs-Verschiedenheit  zwischen  dem  Verwaltungsrathe
  und  der  Direktion  über  die  s.  53.  ad  1.  2.  3.  und  6.  verzeichneten  Gegenstände
  ist  die  Direktion,  Falls  dieselbe  sich  der  Entscheidung  des  Verwaltungsraths
  nicht  konsormiren  will,  berechtigt,  eine  gemischte  Konferenz  zu  verlangen,  in
weicher  die  streitige  Frage  von  sämmtlichen  anwesenden  Mitgliedern  des  Verwaltungsraths
  und  der  Direktion  nach  Stimmenmehrheit  entschieden  wird.  Den
Vorsitz  in  der  gemischten  Konferenz  führt  der  Vorsitzende  des  Verwaltungsraths,
dessen  Votum  auch  bei  Stimmengleichheit  den  Ausschlag  giebt.

Zur  Gültigkeit  eines  Beschlusses  einer  gemischten  Konferenz  ist  nöthig,
daß  sowohl  die  Mitglieder  des  Verwaltungsraths  als  der  Direktion  jede  für
sich,  wenigstens  in  beschlußfdhiger  Zahl  (s.  32.  und  63.)  ihre  Stimmen  abgegeben
  haben.

In  gleicher  Weise  wird  in  gemischter  Konferenz  über  diejenigen  Gegenstände
  berathen  und  beschlossen,  welche  nach  §s.  3.  7.  und  8.  der  gemeinsamen
Bestimmung  der  Gesellschafts-Vorstände  anheimgegeben  sind.

S.  36.
Remuneration.

Die  Mieglieder  den  Verwaltungsraths  erhalten  außer  ihren  baaren  Auslagen
  und  außer  etwanigen  Reise-Dickten  in  Auftragsfallen,  deren  Festsetzung
von  dem  Kogegio  erfolgt,  keine  Remuneration.

E.  Von  der  Direktion.
§S.  57.

Zusammensetzung.

Die  Direktion  der  Gesellschaft  hat  in  Berlin  ihren  Sitz  und  wird  durch
sieben  Mitglieder  gebildet.  Eins  dieser  Mitglieder  wird  vom  Staate  ernannt,
dem  es  zugleich  vorbehalten  bleibt,  für  Behinderungsfälle  einen  Stellvertreter  zu
bestellen.  Zur  Wertretung  der  sechs  übrigen  Direktions-Mitglieder  im  gleichen
Falle  wählt  die  Gesellschaft  vier  Stellvertreter.  Die  Art  der  Wahl  ist  im
#  45.  bestimmt.

Für  den  Fall  der  Vereinigung  der  Berlin-Frankfurter  mit  der  Niederschlesisch-Märkischen
  Eisenbahn-Gesellschaft  wird  die  Zahl  der  Direktions-Mitglieder,
  einschließlich  des  vom  Scaate  zu  ernennenden  Mitgliedes,  auf  acht  und
die  der  Stellvertreter  auf  vier  festgesetzt.

Um  diesen  Fall  vorzubereiken,  soll  es  mit  der  ersten  Wahl  so  gehalken
werden.

Es