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Stellvertreter für den Vorsit. Der Vorsitzende ladet zu den Versammlungen
ein, leitet die Verhandlungen und beruft, in sofern ein Mitglied zu erscheinen
verhindert ist, den nach §s. 61. eintretenden Stellvertreter.
S. 63.
Innere Einrichtung.
Die Direktion entwirft nach ihrem Zusammentritte eine Geschadftsordnung,
auf deren Ausführung der Vorsitzende zu wachen hat. Dieselbe versammelt sich
wöchentlich einmal, außerdem aber so oft, als es der Vorsitzende für nöthig er-
achtet oder zwei Mitglieder es verlangen.
Die Fassung der Beschlüsse erfolgt durch Stimmenmehrheit, wobei für
den Fall der Stimmengleichheit die Stimme des PVorsitzenden, resp. seines
Stellvertreters, den Ausschlag giebt. Doch müssen zur Fassung eines gültigen
Beschlusses, so lange die Direktion aus fünf Mitgliedern besteht, mindestens
drei, sobald sie aus acht, resp. sieben Mitgliedern gebildet ist (S. 57.), minde-
stens fünf, resp. vier Mitglieder anwesend seyn.
Die Stellvertreter der Oirektoren sind berechtigt, jeder Versammlung
der Direktion mit berathender Stimme beizuwohnen.
#S. 64.
Besugnisse und Verpflichtungen.
Die Direktion ist eben so befugt als verpflichtet, die Gesellschaft in allen
ihren dußeren und — soweit dies nicht der General-Versammlung und dem Ver-
waltungsrathe vorbehalten ist — auch in allen ihren innern Rechten zu vertreten.
Dieselbe leitet sämmtliche Angelegenheiten der Gesellschaft, bringt ihre
eigenen, so wie die Beschlüsse der General-Versammlungen und des Verwal=
tungsrathes in Ausführung, ernennt die Beamten der Gesellschaft, bestimmt de-
ren Gehalte mit der Befugniß, denselben Gratifkationen festzusetzen, und ver-
sieht die Bevollmächtigten der Gesellschaft mit der erforderlichen Instruktion und
Vollmacht. Sie verwaltet den Gesellschaftssonds und die künftig eingehen den
Bahn= und Transportgelder, so wie alle sonstigen Einnahmen der Gesellschaft;
erwirbt die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes erforderlichen Grundstäücke,
bewirke die vollständige Erbauung der Bahn, so wie demnächst deren Unterhal-
tung, desgleichen die Aufführung, Anschaffung und Unterhaltung der erforder-
lichen Gebaäude, Materialien, Transportmittel und Utensilien; organisirt und
leitet den Transportbetrieb, schließt alle zu den gedachten Zwecken erforderlichen
Kauf= und Verkauf-, Tausch-, Pacht= und Mieths-, Engagements-, Anleihe--
und sonstigen Verträge Namens der Gesellschaft und repräsentirt die Letztere in
allen Verhältnissen nach Außen auf das Vollständigste, mit allen Befugnissen,
Jahrgang 1833. (Nr. 2400.) 62 welche