Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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welche die Gesetze (Allgemeines Landrecht Th. II. Tit 8. 88. 501. 302.) einem 
unumschränkten Handlungs Disponenten beilegen, jedoch ohne persoͤnliche Verbind- 
lichkeit gegen dritte Personen. Insbesondere ist die Direktion legitimirk, die 
Gesellschaft bei allen gerichtlichen Verhandlungen zu vertreten, Pfandrechte zu 
bestellen, Eintragungen jeder Art in die Hypothekenbücher und Löschungen in 
denselben zu bewilligen, Wiederverdußerungen vorzunehmen, Entsagungen und 
Verzichte zu erklähren, Zessionen zu leisten, Vergleiche zu schließen und Streitig= 
keiten schiedsrichterlicher Entscheidung zu unterwerfen. 
Die Direktion ist ermächtigt, zur Ausübung ihrer Befugnisse Bevoll= 
mächtigte zu ernennen und denselben Vollmacht zu ercheilen. 
5. 65. 
Besondere Ubliegenheiten. 
Der Direktion liegt insbesondere ob: 
1) eine vollständige Buch= und Rechnungsführung über die Geschäfte der 
Gesellschaft einzurichten und zu beaussichtigen; 
2) alle Verträge bei Lieferungen von Material oder bei Ausführung von 
Bau= und Handwerks-Arbeiten, imgleichen die Anschaffung von Maschi- 
nen und anderen Geräthschaften nur auf Grund öffentlichen Aufsgebots 
abzuschließen, wenn es sich um einen Betrag von mehr als 200 Rehlr. 
für einen einzelnen Fall handelt. 
Zu einer Abweichung hiervon bedarf es einer ausdrücklichen Zustim- 
mung des vom Staate ernannten Direkeions-Miegliedes. 
3) die Aussicht über die Bauten zu führen, 
4) die Etats zu entwerfen, 
5) den Tarif des Bahn= und Transportgeldes unter Zuziehung des Ver- 
waltungsraths und mit Genehmigung des Königlichen Finanzministerü 
festzusetzen, 
6) mit jedem Jahre den Abschluß der Bücher zu veranlassen, 
7) die Höhe der Dividende festzusetzen, 
8) einen umfasfenden Bericht über die Verwaltung des abgelaufenen Jah= 
res und der Resultate der General-Versammlung zu erstatten. 
S. 66. 
Legitimation. 
Zur Ausübung aller der Direktion laut §. 64. ertheilten Befugnisse be- 
darf dieselbe gegen dritte Personen und Behörden keiner weiteren Legicimation, 
als eines gerschtlichen oder notariellen Aktestes über die Personen ihrer jedesma- 
ligen
	        
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