Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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ligen Mitglieder und deren Stellvertreter. Dieses Attest wird auf Grund der 
Wahlverhandlungen und des Anstellungs-Reskripts des vom Staate bestellten 
Direktions-Mitgliedes resp. dessen Stellvertreters ausgefertigt. Den Nachweis, 
daß die Direktion innerhalb der ihr statutenmaͤßig zustehenden Befugnisse han- 
delt, ist dieselbe gegen dritte Personen und Behörden niemals zu führen ver- 
pflichtet. Dieselbe verbindet durch ihre Handlungen die Gesellschaft gegen Dritte 
unbedingt. 
Zu allen gerichtlichen und außergerichtlichen Erklärungen, insbesondere 
Verträgen und Vollmachten, ist die Unterschrift von drei Mitgliedern der Di- 
rektion oder Stellvertretern erforderlich und ausreichend, doch muß sich die Un- 
terschrift des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters im Vorsitze darunter 
befinden. 
S. 67. 
Verantwortlichkeit. 
Die Mitglieder der Drektion verwalten ihr Amt nach bester Einsicht 
und sind nur für jeden der Gesellschaft aus Vorsatz oder grobem PVersehen zu- 
gefügten Schaden verantwortlich. 
S 68. 
Remuneration. 
Die Direktoren erhalten jährlich außer der Erstattung ihrer Auslagen 
eine Remuneration von 500 bis 1000 Rthlr. Die Festsetzung erfolgt für ein 
sedes Jahr beim Anfange desselben durch den Verwaltungsrath. 
S. 69. 
Entsetzung. 
Es steht der Gesellschaft das Recht zu, ein jedes der von ihr gewählten 
Mitglieder der Direktion so wie deren Stellvertreter 1 zu seder Zeit vom. Amte 
zu entsernen. 
Ein solcher Beschluß kann in jeder ordentlichen General-Versammlung 
gefaßt werden. 
Auch steht es dem Vorsitzenden der Direktion, wie dem Königlichen 
Finanzministerio frei, zu der Berathung über die Amts-Entsetzung die Beru- 
sung einer außerordentlichen General-Versammlung zu verlangen und ein Glei- 
ches muß geschehen, wenn der Verwaltungsrach oder eine beschlußfähige Zahl 
von Direktions-Mitgliedern diese BVerufung fordert. 
(Nr. 24200.) 62• F. Von
	        
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