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Staats-Vertrag
zwischen
Preußen und Sachsen, die Herstellung einer Eisenbahnverbindung zwi-
schen Breslau und Dresden betreffend.
Vom 24. Juli 1843.
Sge Mazestät der König von Preußen und Seine Majestät der König
von Sachsen von dem übereinstimmenden Wunsche geleitet, durch Herstellung
einer Eisenbahnverbindung zwischen den Städten Breslau und Dresden Aller-
höchstihren Unterthanen die Vortheile zuzuwenden, welche von einer weiteren
Entwickelung des Eisenbahnsystems zwischen Allerhöchstihren Staaten für die
Belebung und Beförderung des Verkehrs zu erwarten sind, haben, zum Zweck
der Vereinigung über ein solches Unternehmen und Behufs der Feststellung der
sich darauf beziehenden Verhältnisse, Bevollmächtigte ernannt und zwar:
Seine Majestckt der König von Preußen:
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Finanzrath Adolf von Pommer-Esche,
Ritter des Königlich Preußischen rothen Adlerordens 3ter Klasse mit der
Schleise u. s. w.
und
Allerhöchstihren Geheimen Legationsrath Carl Ludwig Gustav Borck,
Ritter des Königlich Preußischen rothen Adlerordens 3ter Klasse mit der
Schleise u. s. w.
Seine Majestackt der König von Sachsen:
Allerhschstihren Geheimen Regierungsrath Carl Ludwig Hohlschütter,
Ritter des Herzoglich Sachsen-Ernestinischen Hausordens #ter Klasse u. s. w.
welche, nach vorhergegangener Verhandlung unter dem Gorbehalte der Ratifi=
kation, über solgende Punkte übereingekommen sind.
Artikel 1.
Die Königlich Preußische und die Königlich Sächsische Regierung ver-
pflichten sich gegenseitig, für die Herstellung einer Eisenbahnverbindung zwischen
Breslau und Dresden zum Anschlusse an die von Dresden nach Leipzig füh-
rende Eisenbahn Sorge zu tragen und zwar in der Art, daß einerseits von der
Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft in Verbindung mit der von ihr
zu erbauenden Eisenbahn von Breslau nach Frankfurt a. d. O. eine Anschluß-
bahn nach Görlitz angelegt, andererseits der Bau einer Eisenbahn von Dres-
Jahrgang 18433. (Nr. 2500.) 63 den