Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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den uͤber Vautzen und Loͤbau nach Goͤrlitz, einschließlich des innerhalb des Koͤ- 
niglich Preußischen Gebiets gelegenen Theils derselben, durch die im Koͤnigreich 
Sachsen zu errichtende Gesellschaft ungetheilt als ein Ganzes zur Ausfuͤhrung 
gebracht werden soll. 
Artikel 2. 
Die von den beiderseitigen Gesellschaften herzustellenden Eisenbahnen sol- 
len bei Görlitz sich unmittelbar an einander anschließen, auch eines Theils mit 
der Breslau-Frankfurter-, andern Theils mit der Dresden-Leipziger Eisenbahn 
in unmittelbarer Verbindung gebracht werden, dergcstalt, daß die Transport-- 
mittel der verschiedenen Bahnen zwischen Breslau und Leipzig ohne Unterbre- 
chung von der einen auf die andere übergehen können. 
Zur Sicherung dieses Zweckes werden die hohen kontrahirenden Ze- 
gierungen darauf Bedacht nehmen, daß die Konstruktion sowohl der Bahnen 
setbst, als der Transportmittel nach möglichst übereinstimmenden Grundsätzen und 
Verhälissen erfolge. 
Insbesondere soll die Spurweite, in Uebereinstimmung mit der in den 
beiderseitigen Staatsgebieten bei den ubrigen Eisenbahnen angenommenen Spur- 
weite, überall gleichmäßig 4 Fuß 8, Zoll Englischen Maasses im Lichten der 
Schienen betragen. 
In Ansehung des Bahnhofes bei Géörlitz ist man übereingekommen, daß 
eine jede der beiden Gesellschaften einen solchen für ihre Rechnung anzulegen 
habe, in sosern man sich nicht über die Anlegung eines gemeinschaftlichen Bahn- 
hofes verständigen sollte. 
Die hohen kontrahirenden Regierungen behalten sich vor, über die Aus- 
führung der in diesem Artikel enthaltenen Bestimmungen durch technische Kom- 
missarien, deren Zusammentritt erfolgen soll, sobald der Stand der Vorarbeiten 
auf beiden Seiten dies gestattet, die ndhere Verabredung tresfsen zu lassen. 
Artikel 3. 
Der Bau der in Artikel 1. gedachten Anschlußbahn nach Görlitz, so wie 
der von Dresden dorthin führenden Bahn, soll von den beiderseitigen Gesell- 
schaften längstens innerhalb eines Zeitraums von Vier Jahren vom Abschlusse 
des gegenwärtigen Vertrages an gerechnet zur Ausführung gebracht und thun- 
lichst so gefördert werden, daß der Betrieb gleichzeitig mit der Eröffnung der 
Eisenbahn von Breslau nach Frankfurt a. d. O. beginnen könne. 
Artikel 4. 
Die hohen kontrahirenden Regierungen wollen nach näherer Perstandi- 
gung unter einander dafür Sorge tragen, daß bei Feststellung der Fahrpldne 
das Ineinandergreisen der Fahrtken auf den verschiedenen Bahnen zwischen Bres- 
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