eingerichtet und fuͤr dergleichen Transporte nicht blos die unter gewoͤhnlichen
Umstaͤnden bei den Fahrten zur Anwendung kommenden, sondern die sonst noch
vorhandenen Transportmittel der Gesellschaft benutzt werden.
Den Militairverwaltungen der kontrahirenden Staaten wird gegenseitig
die Befugniß vorbehalten, sich zu dergleichen Transporten noͤthigen Falles auch
eigener Transport- und Dampfwagen zu bedienen. In solchen Faͤllen wird an
die Eisenbahngesellschaften nur ein maͤßiges Bahngeld entrichtet. Findet daneben
noch die Benutzung der Transportmittel der Gesellschaft Statt, so wird solche
nach billig maͤßigen Saͤtzen besonders verguͤtet.
Ruͤcksichtlich der Befoͤrderungspreise fuͤr Truppen, Waffen, Kriegs- und
Verpflegungsbeduͤrfnisse, so wie fuͤr Militaireffekten jeglicher Art soll in den
obengedachten Faͤllen kein Unterschied zwischen den beiderseitigen Regierungen ge-
macht und von keiner derselben ein hoͤherer Preis gefordert werden, als derjenige,
welchen die betreffende Regierung fuͤr ihre eigenen Transporte der gedachten Art
an die Unternehmer der in Ihrem Gebiete gelegenen Bahnstrecke zu entrichten
haben wuͤrde.
Die hohen kontrahirenden Regierungen find übrigens gegenseitig dar-
über einverstanden, daß einer seden auf der Eisenbahn von Breslau über
Dresden nach Leipzig und Magdeburg, so wie in entgegengesetzter Richtung
durch das Gebiet des andern Theils zu bewirkenden Truppensendung die her-
kömmliche Anzeige und Vernehmung mit der betheiligten Regierung binnen an-
gemessener Frist vorausgehen müsse.
Artikel 9.
In Betreff der Postverhältnisse ist man übereingekommen, daß den Kö-
niglich Preußischen Postsendungen jeglicher Art, sie mögen in Briefen, Geldern
oder Packeten bestehen, welche mit Benutzung der Eisenbahn zwischen Dresden
und Görlitz, von Görlitz ab oder nach Görlitz durch das Königlich Scchsische
Gebiet gehen können, der ungehinderte Transit durch das Königreich Sachsen
sowohl nach und aus Preußischen Provinzen, als auch nach und aus andern
Staaten gegen Entrichtung angemessener Transitvergütungen an die Königlich
Scchsische Postkasse so lange gewährt werde, als der Postbetrieb auf der in
Rede stehenden Eisenbahn Statt sindet.
Ueber die Höhe dieser an die Königlich Sächsische Postkasse zu entrich-
tenden Transitvergütungen, so wie über die Veradnderungen, welche nach Eröff-
nung der Eisenbahn von Dresden nach Görlitz in Beziehung auf die gegen-
seitigen Posteinrichtungen sich als nothwendig darslellen, ist unter dem heutigen
Tage zwischen den Postverwaltungen beider Staaten eine besondere Ueberein-
kunft