4 Sachregister.
Aufenthalt, (Fortl.)
Bescheinigung daraber. (ebendas. 95., 8 — 11.) 6. —
zehnjähriger im Auslande ohne Erlaubniß, durch sol-
chen geht die Eigenschaft als Preute verloren. (G.
v. J. Dezbr. 42. J. 15. u. 23.) 17. 18. — desgl.
wenn einer ausdrücklichen Aussorderung zur Rück,
kehr binnen der bestimmten Frist nicht Folge geleistet
wird. (ebendas. §. 22.) 18. — Verpflichtung zur
Armenpflege rücksichtlich dess. (G. v. 31. Dezbr. 42.
% 25—27) 12. — dreijährtger, an einem Orte,
nach erlangter Großjährigkeit, Verpflichtung zur Ar-
menpflege rücksichtlich desselben seltens der Gemeinen.
(ebendas. §. 1I.) 8. — diese Verpflichtung erlischt,
wenn der Verarmte bei nicht blos vorübergehenden
Verhälenissen seit 3 Jahren aus der Gemeine abwe,
send ist. (ebend. §. 4.) 8.
Aufgebot, öffentliches, der bet den Behörden verlo-
ren gegangenen Hypothekendokumente über Domai-
nenabgaben und Inventarienkapitalien, dessen bedarf
es zu deren Amortisation nicht weiter. (A. K. O.
"v. 3. Juli 43.) 292.
Aufsätze für Zeimungen und Flugschriften, siehe diese,
desgl. Druckschriften und Berichtigungen.
Auseinandersetzungen bei den General-Kommissio-
nen, siehe diese
Ausfertigungs-Gebühren, siehe letztere.
Auslagen, baare, bei den Kreis-Jagdtheilungs= uan
„Revisions-Kommissionen, deren Erstattung. (V. V
v. 7. März 43. 6“. 38. u. 41.) 123. 130. — siede
auch Kosten.
Ausland, durch zehnjährigen Aufenthalt in dems.
ohne Erlaubniß geht die Eigenschaft als Preuße ver
loren. (G. v. J1. Dezbr. 42. 69. 15. u. W3.) 17. 18.
— desgl. wenn einer ausdrücklichen Aufforderung zur
Rückkehr binnen der bestimmten Frist nicht Folge ge-
leistet wird. (ebendas. §. 22.) 18. — Fürkorge für
die in dems. verarmten und diesseits übernommenen
Unterthanen. (G. v. 31. Dezbr. 42. §. 12.) 10. —
.Gemeinden und Armenanstalten in dems. sollen aus
den Bestimmungen des Gesetees v. Jl. Dezbr. 42.
gegen inländische Armenverbände Ansprüche abzulei,
ten nicht befugt sein. (das. §. 38.) 14. — Ertheilung
des Imprimatur für diesenigen Schriften, welche in
dems. gedruckt, aber im Inlande herausgegeben wer,
den sollen. (V. v. 23. Febr. 43. J. 3.) 31.
Ausländer, Aufnahme derselben in den Preußischen
Unterthanenverband. (G. v. 31. Dezbr. 42. 9. 3—14.)
15. 16. — Erfordernisse zu ders. (ebendas. S. 7.) 16.
— denselben kann die Aufnahme an einem Orte von
der Gemeinde versagt werden. (G. v. Jl. Dezbr.
A. . 6.) 6. — Ausschliehung von ders. wegen be,
1843.
Ausländer, (Forts.)
scholtenen bebenswandels. (G. v. 31. Dezbr. 12.
K. 7. u. 10.) 16. — Erstreckung ders. auf deren Ehe-
frauen und die noch unter väterlicher Gewalt stehen-
den Kinder. (ebendas F. 10.) 16. — Ausfertigung
von Naturallsattons, betunden für dies. (ebendas.
66, 5. 6. 8. u. 9) 15. 16. — in den Preußischen
——*-t aufgenommen, für solche vertreten deren
Vestallungen zugleich die Naturallsations, Urkunden.
(ebendas. F. 6.) 15. — dürfen von keiner Gemeinde
als Mitglieder aufgenommen werden, wenn sie nicht
zuvor die Elgenschaft als Preußischer Unterthan er-
worben haben. (ebendas. §. 12.) 16. — Beibringung
von Heimathsscheinen seitens ders. zum Aufenthalte
in den diesseitigen Staaten. (ebendas. §. 14.) 16. —
durch Verheirathungen Preußischer Unterthaninnen
mit dens. geht die Eigenschaft als Preuhin verloren.
(eben das. S. 15.) 17. — arme, auf einer Reise im
Inlande erkrankt, deren einstweilige Verpflegung an
dem Orte ihrer Erkrankung. (G. v. 31. Dezbr. 42.
§. 29.) 12. — Aufbringung der Kur' und Verpfle=
gungskosten für dies. (ebendas. §#.#0.) 12. — deren
Bestrafung als Landstreicher und Bettler, und Ver-
weisung ders. aus dem Lande, nach ausgestandener
Strase. (G. v. 6. Jan. 43. 96. 1. u. 2.) 19. — aus
Staaten, in denen die diesseitigen Unterthanen in
gewerbesteuerlicher Beziehung ungünstig behandele
werden, Erhöhung der Gewerbesteuer für deren Ge-
werbebetrieb im Umherziehen in den diesseitigen Staa-
ren. (A. K. 0. v. 22. Mai 43.) 301.
Ausländerlnnen, werden durch Verhetrathung mie
einem Preußen, preußische Unterthanen. (G. v.
31. Dezbr. 42. . 4.) 15.
Auswanderungen, ohne Erlaubniß und Rückkehr
binnen zehn Jahren, durch solche gehr die Eigenschaft
als Preuhße verloren. (G. v. 3I. Dezbr. 42. GV. 15.
u. 23.) 17. 18. — desgl. durch zehnjährige überschrei,
tung der durch Pässe, Wanderbücher ric. erthellten
Erlaubniß. (ebendas. 9. 23.) 13. — ohne vorgängige
Entlassung als Preuß. Unterthanen, dieselben sind
nach den darüber bestehenden Gesetzen zu bestrafen.
(ebend. §. 26.) IX. — nach den deutschen Bundes-
staaten, deren Verweigerung, wenn die Aufnahme
in dens. nicht nachgewiesen werden kann. (G. v.
31. Dezbr. 2. g. W.) 17.
Außerkurss. abv- ke auf oͤffentlichen Pa-
pieren, s. lett.
Auszüge, aus Allerhöchsten Königl. Befehlen, amt,
lichen Verfügungen, Beschlüssen oder sonstigen Akten-
stücken, in wie west solche als Zeltungsarttkel die
Druckerlaubniß erhalten können. (V. v. 30. Juni 43.
§. 1