Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

4 Sachregister. 
Aufenthalt, (Fortl.) 
Bescheinigung daraber. (ebendas. 95., 8 — 11.) 6. — 
zehnjähriger im Auslande ohne Erlaubniß, durch sol- 
chen geht die Eigenschaft als Preute verloren. (G. 
v. J. Dezbr. 42. J. 15. u. 23.) 17. 18. — desgl. 
wenn einer ausdrücklichen Aussorderung zur Rück, 
kehr binnen der bestimmten Frist nicht Folge geleistet 
wird. (ebendas. §. 22.) 18. — Verpflichtung zur 
Armenpflege rücksichtlich dess. (G. v. 31. Dezbr. 42. 
% 25—27) 12. — dreijährtger, an einem Orte, 
nach erlangter Großjährigkeit, Verpflichtung zur Ar- 
menpflege rücksichtlich desselben seltens der Gemeinen. 
(ebendas. §. 1I.) 8. — diese Verpflichtung erlischt, 
wenn der Verarmte bei nicht blos vorübergehenden 
Verhälenissen seit 3 Jahren aus der Gemeine abwe, 
send ist. (ebend. §. 4.) 8. 
Aufgebot, öffentliches, der bet den Behörden verlo- 
ren gegangenen Hypothekendokumente über Domai- 
nenabgaben und Inventarienkapitalien, dessen bedarf 
es zu deren Amortisation nicht weiter. (A. K. O. 
"v. 3. Juli 43.) 292. 
Aufsätze für Zeimungen und Flugschriften, siehe diese, 
desgl. Druckschriften und Berichtigungen. 
Auseinandersetzungen bei den General-Kommissio- 
nen, siehe diese 
Ausfertigungs-Gebühren, siehe letztere. 
Auslagen, baare, bei den Kreis-Jagdtheilungs= uan 
„Revisions-Kommissionen, deren Erstattung. (V. V 
v. 7. März 43. 6“. 38. u. 41.) 123. 130. — siede 
auch Kosten. 
Ausland, durch zehnjährigen Aufenthalt in dems. 
ohne Erlaubniß geht die Eigenschaft als Preuße ver 
loren. (G. v. J1. Dezbr. 42. 69. 15. u. W3.) 17. 18. 
— desgl. wenn einer ausdrücklichen Aufforderung zur 
Rückkehr binnen der bestimmten Frist nicht Folge ge- 
leistet wird. (ebendas. §. 22.) 18. — Fürkorge für 
die in dems. verarmten und diesseits übernommenen 
Unterthanen. (G. v. 31. Dezbr. 42. §. 12.) 10. — 
.Gemeinden und Armenanstalten in dems. sollen aus 
den Bestimmungen des Gesetees v. Jl. Dezbr. 42. 
gegen inländische Armenverbände Ansprüche abzulei, 
ten nicht befugt sein. (das. §. 38.) 14. — Ertheilung 
des Imprimatur für diesenigen Schriften, welche in 
dems. gedruckt, aber im Inlande herausgegeben wer, 
den sollen. (V. v. 23. Febr. 43. J. 3.) 31. 
Ausländer, Aufnahme derselben in den Preußischen 
Unterthanenverband. (G. v. 31. Dezbr. 42. 9. 3—14.) 
15. 16. — Erfordernisse zu ders. (ebendas. S. 7.) 16. 
— denselben kann die Aufnahme an einem Orte von 
der Gemeinde versagt werden. (G. v. Jl. Dezbr. 
A. . 6.) 6. — Ausschliehung von ders. wegen be, 
1843. 
Ausländer, (Forts.) 
scholtenen bebenswandels. (G. v. 31. Dezbr. 12. 
K. 7. u. 10.) 16. — Erstreckung ders. auf deren Ehe- 
frauen und die noch unter väterlicher Gewalt stehen- 
den Kinder. (ebendas F. 10.) 16. — Ausfertigung 
von Naturallsattons, betunden für dies. (ebendas. 
66, 5. 6. 8. u. 9) 15. 16. — in den Preußischen 
——*-t aufgenommen, für solche vertreten deren 
Vestallungen zugleich die Naturallsations, Urkunden. 
(ebendas. F. 6.) 15. — dürfen von keiner Gemeinde 
als Mitglieder aufgenommen werden, wenn sie nicht 
zuvor die Elgenschaft als Preußischer Unterthan er- 
worben haben. (ebendas. §. 12.) 16. — Beibringung 
von Heimathsscheinen seitens ders. zum Aufenthalte 
in den diesseitigen Staaten. (ebendas. §. 14.) 16. — 
durch Verheirathungen Preußischer Unterthaninnen 
mit dens. geht die Eigenschaft als Preuhin verloren. 
(eben das. S. 15.) 17. — arme, auf einer Reise im 
Inlande erkrankt, deren einstweilige Verpflegung an 
dem Orte ihrer Erkrankung. (G. v. 31. Dezbr. 42. 
§. 29.) 12. — Aufbringung der Kur' und Verpfle= 
gungskosten für dies. (ebendas. §#.#0.) 12. — deren 
Bestrafung als Landstreicher und Bettler, und Ver- 
weisung ders. aus dem Lande, nach ausgestandener 
Strase. (G. v. 6. Jan. 43. 96. 1. u. 2.) 19. — aus 
Staaten, in denen die diesseitigen Unterthanen in 
gewerbesteuerlicher Beziehung ungünstig behandele 
werden, Erhöhung der Gewerbesteuer für deren Ge- 
werbebetrieb im Umherziehen in den diesseitigen Staa- 
ren. (A. K. 0. v. 22. Mai 43.) 301. 
Ausländerlnnen, werden durch Verhetrathung mie 
einem Preußen, preußische Unterthanen. (G. v. 
31. Dezbr. 42. . 4.) 15. 
Auswanderungen, ohne Erlaubniß und Rückkehr 
binnen zehn Jahren, durch solche gehr die Eigenschaft 
als Preuhße verloren. (G. v. 3I. Dezbr. 42. GV. 15. 
u. 23.) 17. 18. — desgl. durch zehnjährige überschrei, 
tung der durch Pässe, Wanderbücher ric. erthellten 
Erlaubniß. (ebendas. 9. 23.) 13. — ohne vorgängige 
Entlassung als Preuß. Unterthanen, dieselben sind 
nach den darüber bestehenden Gesetzen zu bestrafen. 
(ebend. §. 26.) IX. — nach den deutschen Bundes- 
staaten, deren Verweigerung, wenn die Aufnahme 
in dens. nicht nachgewiesen werden kann. (G. v. 
31. Dezbr. 2. g. W.) 17. 
Außerkurss. abv- ke auf oͤffentlichen Pa- 
  
pieren, s. lett. 
Auszüge, aus Allerhöchsten Königl. Befehlen, amt, 
lichen Verfügungen, Beschlüssen oder sonstigen Akten- 
stücken, in wie west solche als Zeltungsarttkel die 
Druckerlaubniß erhalten können. (V. v. 30. Juni 43. 
§. 1
	        
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