Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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Druckschriften, (Forts.) 
lande. (V. v. 30. Junl 43. 6. 12.) 261. — verbotene, 
dürsen weder angekündigt, noch auch Aucozüge aus 
denselben gedruckt werden. (ebendas. §. 1. Nr. 1.) 257. 
— verbotene, dem Inhalte nach strafbare oder ohne 
Erlaubniß gedruckte, deren Beschlagnahme durch die 
Polizelbehbrde. (V. v. Ail. Febr. 13. J. 6.) 32. — deren 
Jnhalt als gefährlich für das gemeine Wohl zu er- 
achten ist, Verfahren mit Debits:Suspensionen und 
Verboten gegen dies. (ebendas. 59. 7. u. 11. Nr. 2.) 
32. 33. 3 — ausländische, aber im diesseitigen In- 
lande herausgegeben, Ertheilung des Imprimatur für 
di s. durch den inländischen Bezirks, oder Lokal--Cen- 
sor. (V. v. 23. Febr. 43. &. 3.) 31. — außerhalb der 
Scaaten des deutschen Bundes in deutscher, oder 
außerhalb der preuß. Staaten in polntscher Sprache 
gedruckt, Ertheilung oder Entziehung der Debits, 
Erlaubniß für dies. durch das Ober -Cenfurgericht. 
(ebendas. I. 11. Nr. 3.) 34. — verwerfliche, Bestra, 
fung ausländischer Buchhandlungen für deren Ver- 
breltung im Inlande durch das Verbot des Debitse 
deren sämmtlicher Verlags' und Kommissions Artikel, 
seitens des Ober-Censurgerichts. (ebendas. §. 11. 
Nr. 6.) 34. — ohne Ramen des Verlegers und Buch, 
druckers, desgl. solche, welche außerhalb der deutschen 
Bundesstaaten in deutscher, oder auherhalb der preuß. 
Staaten in polnischer Sprache gedruckt, und ohne 
Debitserlaubniß öffentlich ausgelegt worden, deren 
polizeiliche Beschlagnahme und Vernichtung. (V. v. 
30. Juni 43. §. 6.) 200. — vom Censor als Nach- 
druͤcke netannt, er bürfen nicht gedruckt werden. (ebendas. 
#. 1. Nr. 1.) 258 
Daurchgangs= „Abgabe, (Durchgangszoll) von den 
auf der Weichsel und dem Nlemen ein' und durch 
die Häfen von Danzig, illau oder Memel ausge- 
henden Getreidearten und Hülsenfrüchten, deren Her, 
absetzung. (A. K. O. v. 3. März 43.) 91. — wird 
von den auf der Ems transitirenden Waaren und Gü- 
tern nicht entrichtet. (Vertrag mit Hannover v. 13. 
Märg 43. Art. 7. 15—17.) 21 . 236. 237. — bishe, 
rige von Holzslöben beim Eintritte in das Hannov. 
Gebiet zu Möhringen, wird beibehalten. (ebend. §. 
15.) 237. 
Düsseldorf, Stadt, Ermähigung des Brück, und Fähr- 
geldes bei dem dortigen Übergange über den Ahein. 
(I. K. O. v. 7. April 43.) 176. 
E. 
Ebefranen, auf solche erstreckt ssch auch die Entlas- 
lung deren Männer aus dem Hreuß. Unterthagver= 
bande. (G. v. 31. Dezbr. 42. J. 21.) 17. — verarmte, 
Sachregister. 
1843. 
Sbefranen, (Forts.) 
Verpflichtung der Armenverbände gegen dies. (G. 
v. 31. Dezbr. 42. §#. 17.) 10. f. — desgl. rücksichtlich 
der geschiedenen und deren Kinder Cebend. 99. 19. 
und 21.) 11. — Anwendung der 7#. 311—344. Tit. 
I. Thl. II. des A. k. R. auf deren Bürgschaften auch 
in den zum landräthlichen Kreise Siegen gehsrigen 
vormaligen Amter Burbach und Necuenkirchen (den 
freien Grund und den Hückengrund). A. K. O. v. 
24. Novbr. 13.) 370. 
Ehrenkränkungen, (Injurien), persoͤnliche und des 
guten Namens, alles, was darauf abzielt, darf der 
Censor nicht zum Druck verstatten. (Cens. Instrukt. 
v. Jl. Jan 43. J. V.) 30. — auch nicht bei Urthel- 
len über die Amtshandlungen einzelner Beamten und 
Behörden. Cebend. ö. IV. 3.) 29. — Beschlagnohme 
der dieselben enthaltenden Schriften auf Requtsitlon 
des Geriches, dem die Bestrafung gebührt. (V. v. 
30. Juni 43. §. 8.) 260. 
EichsfeldiHannoversche Amter, Anspruͤche der Un- 
terthanen in dens. aus Verwaltungerückständen wäh- 
rend der Dauer des Königreichs Westphalen. (Staats= 
vertrag v. 29. Juli 42. Art. 6.) 30. 
Eide, Namens einer Aktiengesellschaft zu leisten, wer- 
den von deren Vorstande abgeleistet. (G. v. 9. No- 
vember 43. 5. 23.) 345. 
Eigenthmn, zu solchem von Gutsbesitzern veräußerte 
Grundstücke, Verpflichtung der erstern zur Armen- 
ostege rücksichtlich ders. (G. v. 31. Dezbr. 42. . 6.) 
9. — mit Ausnahme, wenn solche Trennstücke mir 
einer Gemeinde vereinigt, oder daraus eine eigene 
Gemeinde gebildet wird. (ebendas. §. 6) 9. 
Einsperrungen in Korrektions= und bandarmenan= 
stalten, stehe diese. « 
Gifeubahubeqstte,obere,(0bek-Jngeniruki,Direk- 
totenundHauptsNendameUdekrnBestäktgangbei 
der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft bleibt dem 
Finanzministerio vorbehalten. (Nachtrag zu deren 
Statute §. 20.) 316. — Zustimmung des letztern zu 
Regulirung deren Besoldung und der sonstigen Ver- 
hälenisse ders. (ebendas. 9. 20.) 317. — desgl wie 
zuvor, auch bei der Niederschlesisch Märkischen Eisen- 
bahn,Gesellschaft. (Statut v. 26. Aug. #. 66. 70. 
und 71.) 398. 
Eisenbabnen, Berlin= Stetiiner, Emission auf 
den Inhaber lautender Obligatlonen über eine An- 
leihe für dieselbe zum Betrage von 500,000 Thlr. 
(DPrioflegium v. 13. Febr. 43.) 96—101. — Nie= 
derschlestsch= Märkische, im Anschluß an die Ber- 
liner Frankfurter Bahn, über biegnitz nach Breslau, 
nebst einer Anschlußbahn nach Görlitz und weiter 
nach
	        
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