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Grundstũcke, siehe Erbpachts- und Erbzins-Grund-
stuͤcke, desgl. Grundeigenthum.
Gnutsberrschaften, (Dominien), deren Gutsbezirk
sich nicht in einem Gemeindeverbande befindet, haben,
gleich den Gemeinden, dieselben Verpftichtungen und
Rechte hinsichtlich der Aufnahme oder Zurückweisung
neuanziehender Personen. (V. v. 31. Dezbr. 42.
+. 7.) 6. — Schadloshaltung derf wegen unterblie-
bener Anmeldung neuanziehender, später verarmter
Personen. (ebendas. S. II.) 6. — deren Güter nicht
im Gemeindeverbande sich befinden, Verpflichtungen
berh zur Armenpflege. (G. v. 31. Dezbr. 42. 896. 5— 7.)
. 9. — Vereinigung ders. mit einer Gemeinde zu
einem gemeinschaftlichen Armenverbande. (ebendas.
6. 7.) 9. — Aufnahme deren Arme in Landarmen,
häuser gegen Vergütung eines angemessenen Ver-
pflegungssatzes. (G. v. 31. Dezbr. 42. J. 16.) 10. —
elnstweilige Fürsorge ders. für fremde Arme. (ebendas.
. 25— 31.) 12. — dens. können von den Land-
armenverbänden Arme gegen eine angemessene Ent,
schädigung zur Verpflegung überwiesen werden. (G.
v. 31. Dezbr. 42. J. 15.) 10.
Goymnasien, Wahl, Anstellung, Bestätigung, Beför=
derung und Versetzung deren Direktoren und Lehrer.
(V. v. 9. Dezbr. 42.) 1. f. — desgl. der Hülfsleh-
rer und der technischen Lehrer auf Kündigung. (eben-
das.) 1. — Anzeige an das Ministerium der geist-
lichen und Unterrichts Angelegenheiten von den bei
dens. erledigten Lehrerstellen. (ebendas.) I.
H.
Haasen, Strafe von 4 Rchlr. für das Tödten oder
Einfangen eines solchen während der Jagdschonzeit.
(V. v. 9. Dezbr. 42.) 3
Hafengelder, (Hafengebühren) in den Häfen von
Danzig und Neufahrwasser, Pillau, Stolpemünde,
Rügenwaldermünde, Colbergermünde und Swine=
münde, deren Herabsetzung auf ein Dritthell für
Schiffe von 25 Lasten Tragfähigkeit oder weniger.
(A. K. O. v. 30. Matl 43.) 268. — auf der Ems,
schifffahrt, deren Entrichtung. (Vertrag mit Hannover
v. 13. März 43. Art. 36.) 242. — Entscheidung von
Srreitigkeiten über solche. (ebendas. §. 40.) 243. —
deren exekutivische Beitrelbung in der Nheinprovinz.
(V. v. 24. Novbr. 43. §. 1. Nr. 4.) 352. — für die
Benutzung des schiffbar gemachten alten Rheins, zwi-
schen der Stradt Rheinberg und dem schiffbaren Rhein-
strom. (Tarif derf. nebst A. K. O. v. 25. Aug. 43.) 324.
Haff, sgroßes und kleines, in Dommern, Herabsetzung
der tarifmäßigen Schifffahrtsabgabe für deren Befah=
rung auf ein Drittheil für Schiffe von 25 Lasten
Sachregister. 1843.
Haff, (Forts.)
Tragfaͤhigkeit oder weniger. (A. K. O. v. 30. Mai
43.) 268.
Halberstadt, Fürstenthum, Aufhebung der für dasselbe
zeither bestandenen Land-Feuersozietät und Verschmel-
zung ders. mit der Magdeburgischen Land-Feuersozle-
tät. (Reglement v. 28. April 43.) 186 —224. — Ver-
ordnung über deren Ausführung. (v. 28. April 43.)
225 — 228. siehe auch Jagd.
Halte, Benutzung der dort eingerichteten steuerfreien
Niederlage für die Emsschifffahrt seitens der Preußl=
schen Unterthanen. (Vertr. mit Hannover v. 13. März
43. Art. 15.) 236. f.
Handelsagenten, Preußische, im Auslande angestellt,
Unterthanverhältnisse ders. (G. v. 31. Dezbr. 4.
6. 6.) 15. — einer fremden Macht im Inlande, dies.
verbleiben in der Eigenschaft als Preußen. (eben,
das. S. 23.) 18.
Handelsgerichts= (und Landgerichts!) Sekreta-
riate, in dem zum Bezirke des Aheinischen Apella-
tionsgerichtshofes gehörigen Theile des Herzogehums
Berg, gleichmäßige Berechnung der Ausfertigungs-
gebühren auch bei diesen. (A. K. O. v. 4. Jan. 43.)
23. — unter Abänderung des Art. 143. des Dekrets
v. 17. Dezbr. 1811. über die Einregistrirungsstempel
und Sekretariatsgebühren. (ebendas.) 23.
Handwerksgesellen, begründen durch ihr Verhält,
niß als solche allein niemals einen Wohnsitz an dem
Orte, wo sie im Dienste sich befinden. (G. v. 31. Dezbr.
42 “. 2.) &. — erkrankte, Aufbringung der Kur= und
Verpflegungskosten für dies. (G. v. 31. Dezbr. 42.
S. 32.) 13.
Haufgarn, mit solchem darf das Flachsgarn nicht ver-
mischt werden. (V. für die Provinz Westphalen v.
14. Juli 43. §. 3.) 303.
Haufrötben, in wie sern deren Anlegung an Flüssen
polizeilich untersagt werden kann. (G. v. W. Febr.
4. F. 6.) 42.
Hannover, Königreich, der Vertrag zwischen dems.
und Oldenburg einerseits und den zollvereinten Staa,
ten, nebst Braunschweig, andererseits, über die steuer-
lichen Verhälenisse verschiedener Herzoglich Braun-
schweiglscher Landestheile, v. 16. Dezbr. 184l.,
wird auf das Jahr 1843. ausgedehnt. (Minist.=
Bekannim. v. 27. Dezbr. 12) 3. f. — desgl. der
Bertrag zwischen dems., Oldenburg und Braunschweig
elnerseirs, und den zollvereinten Staaten andererseits,
v. 17. Dezbr. 11., betreffend die Erneuerung des un,
ter dem 1. Novbr. 1837. abgeschlossenen Verrrages,
wegen Befsrderung der gegenseitigen Verkehrsverhält=
nisse. (Minist. Bekanntm. v. 27. Dezbr. 42.) 4. —
desgl.