Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

Sachregister. 
Minister des Innern, (Forts.) 
preußlschen Staaten erschelnende Zeitungen. (eben, 
das. s. S.) 33. — Erlaß von Eingangs, oder Debtts- 
Verboten gegen dic außerhalb der Preuß. aber inner, 
halb der Staaten des deutschen Bundcs erscheinen, 
den polltischen Zeitungen durch den., ledoch nur nach 
Einholung Allerhöchster Genehmigung. lebendas. J.S.) 
33. — ders. entscheidet in letzter Instanz über dic- 
gjenigen Cenfur-Kontraventionen, hinsichtlich welcher 
(nach §. ö.) von den Oberpräsidenten in erster In- 
stanz entschieden worden ist. (ebendas. §. 8.) 33. — 
unter demselben stehen in disziplinarischer Beziehung 
die Kreis,Jagdeheilungs Kommissionen (V. V. v 
März 43. S. 3.) 115. 130. — ders. kann ausnahms, 
weise die Erwählung sachkundiger Personen zu Mit- 
gliedern bei leztern gestatten. (ebendas. ##. 2.) 115. 
130. — Beschwerden über den Kostenpunkt sind bei 
dems. anzubringen. (ebendas. #. 37.) 122. 139. — 
demselben und dem Minister der Justiz sind die Re, 
visions Kommtssionen in Jagdtheilungssachen unter: 
geordnet. (V. V. v. 7. März 43. 65. 26.) 121. 
137. — Cnescheidungen desselben Iin der Rekurs-In- 
stanz über die Ausführung von Bewässerungs-Anla- 
gen an Drivatflüssen. (G. v. W. Febr. 43. S 23., 
J2. 44. 57. u. 58.) 46. 48. 49. 51. 52. — Anord- 
nungen durch dens. für die Revision der einzelnen 
Landarmen,Reglements. (Gesetze v. 31. Dezbr. 42. 
. 37. u. v. 6. Jan. 43. §. 10.) 14. 20. — dessen 
Genehmigung muß zu der Erthellung von Natura 
lisations-Urkunden für ausländische Juden eingeholt 
werden. (G. v. 3l. Degbr. 42. J. 5.) 15. 
Ministerium der answärtigen Angelegenbel- 
ten, von demselben haben die Gerichte in Prozessen 
nöthigenfalls die zum Zweck der rechtlichen Beurtheir 
lung von Staatsverträgen erforderliche Auskunft ein- 
zuholen. (V. v. 24. Novbr. 43. d. 2.) 369. 
Ministerinm der gelstlichen und Unrerrichts. 
Angelegenbeiten, dessen Genehmigung i#t zu der 
Aastellung, Beförderung oder Bestärigung der Lehrer 
an den Gymnasien und Schullehrer Seminarten ein- 
zuholen. (V. v. v. Dezbr. 42.) 1. — Anzeige an 
dasselbe von der Erledigung solcher Lehrerstellen. 
lebendas.) 1. 
Mintsterinm der Flnanzen, der Jnstiz, slehe 
Finanzministerium und Justizminister. 
Mittelmark, Verpfändung der Substangz eines Lehn, 
guts in ders. (Dekl. v. 5. Novbr. 43.) 339. 
Mohbiliar-Sachen, Kompeteng der rheinischen Frie, 
densgerichte in Streitigkenten über dies. (V. v. 1I. 
Tai 43. S. I. 4. 5. u. 6.) 181. 182. 
1843. 29 
Monarchisches Prinzip, des Preußischen Staa#é, 
rücksichtlich desselben dürfen keine Kußerungen ge- 
druckt werden, welche dasselbe angreifen oder zur 
Unzufriedenheit mit dems, auszureizen suchen. (Cens. 
Instr. v. 31I. Jan. 43. §. III.) 29. 
Moral, Schriften und Aufsätze, welche dieselbe be- 
leidigen, sind zum Drucke unzulässig. (Cens.-Instr. 
vom 31. Jan. 43. S. III.) 23. 
Mortisikationsscheine, deren Ausstellung seitens 
der Regierungen behufs der Amortisation der bel 
dens. verleren gegangenen Hypotbekendokumente über 
Domainen-Abgaben und Inventarien-Kapitalien, ohne 
öffentliches Aufgebot. (A. K. O. v. 3. Juli 43.) 292. 
Mühlen, einzeln belegene, deren Vereinigung mit 
einer Gemeinde in Bezichung auf Kommunalverhält= 
nisse und Armenpflege. (G. v. 31. Dezbr. 42. v. 8.) 9. 
Mänster, Bisthum, erledigte Kurarstellen in dems 
siehe diesc. 
Mänze, neuc, ehemal. Köniql. Westphälische zu Cassel, 
Vertheilung des Werthe deren Maschinen und Gerkäth= 
schaften. (Staatsvertr. v. 29. Juli. 42. Art. 23.) 83. 
Mäünzgesetz, v. 30. Septbr. 1821., Anwendung der 
im §. 7. desselben enthaltenen Bestimmung auch auf 
die nengeprägten 2: Silbergroschenstücke. (V. v. 28. 
Juni 43.) 255. — (. auch Scheldemünze, Silber: 
groschen, und Thalerstücke, Einzwölftel. 
Mößciggänger, siehe Acbeitsscheue. 
N. 
Nachdräcke, die als solche vom Censor erkannten 
Schriften dürfen nicht gedruckt werden. (V. v. 20. 
Juni 43. §J. 1. Nr. I.) 298. — auch nicht Ankündi= 
gungen, in welchen dergl. angezeigt werden. (eben- 
das.) 258. 
Natsnralisations-Urkunden, deren Ausfertigung 
für Ausländer als Preußische Unterthanen. (G. v. 
31. Dezbr. 42. 0. 5 — 9.) 15. 16. — erftrecken sich 
zugleich auf die Ehefcauen und die noch unter väter- 
licher Gewalt stehenden minderjährigen Kinder. (eben- 
das. §. 10.) 16. — zu solchen muß bei ausländischen 
Juden die Genehmigung des Ministers des Innern 
eingeholt werden. (ebendas. v. ö.) 15. — deren Stelle 
vertreten die vollzogenen Bestallungen für die in den 
Preußischen Staatsdienst ausgenommenen Ausländer. 
(ebendas. F. 6.) 15. 
Neuanziebende, siehe Niederlassungen. 
Neuenkirchen, Amc, im Kreise Siegen, siehe Bürgq, 
schaften der Ehefrauen. 
Nenufahrwasser, bei Danzig, siehe letzteres. 
Neuvorpommern, siehe Pommern.
	        
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