Sachtegister.
Staatsbieufte, fremde, der Eintritt in solche ist preu-
Servitute, (Forts.)
L2#3 Eneschädigung. (G. v. 28. Febr. 43. §#. 25. und
26.) 46. 47. — auf Gewässern und Grundstücken, deren
Ablssung zur Ausführung von Meliorations-Anlagen
der Allensteiner Kreiskorporation. (Statut v. 15. Mai
é. 9. und Bestät.= Urkunde v. 30. Mai 43.) 275.
Silbergeräthe, abgepfändete, in der Rheinprovinz,
deren Verkauf. (V. v. 24. Novbr. 43. J. 30. c.) 161.
SEilbergroschenstücke, 21., deren Ausprägung und
Umlauf (V. v. 28. Juni 43.) 255. — Umpräqung
der alten Einzwölftel, Thalerstücke in erstere. (ebendas.
§. 2.) 255.
Sitten, gute, Schristen und Aufsätze, welche jene be-
leidigen, sind zum Drucke unzulässig. (Cens.-Jnstr.
v. J1. Jan. 43. F. 1II.) 28.
Spieler, arbeitsscheue und als solche in Dürfteigkeit
versunken und fremde Hülse in Anspruch nehmend,
Strafoerfahren gegen dieselben. (G. v. 6. Jan. 43.
. ö.) 20.
Sporteln, Sportelfreiheit, siche Gebühren u. Gebüh-
renfrelheit.
Spottbilder, siehe Karrikaturen.
Staaten, fremde, deren Regenten und Regierungen,
in wie fern Außerungen über solche zum Drucke
geeignet sind oder nicht. (Cens.-Instr. v. 31. Jan. 43.
S. 1.) 28. 30. (V. v. 23. Febr. 43. g. 13.) 35.
Staats-Anwalt, rechtsverständiger, dessen allerhöchste
Ernennung bei dem Ober-Censurgerichte. (V. v. 23. Febr.
43. §. 12.) 34. 35. — ist in seiner Amtsführung dem
Minister des Innern untergeordnet. lebendas. F. 12.)
30. — Befugnisse und Verpflichtungen desselben, de-
ren Ausübung einer besondern Instruktion seitens des
Ministers des Innern vorbehalten bleibt. lebendas.
F. 12.) 35. — derselbe kann auf den Antrag des letz-
tern zu jeder Zeic wieder entlassen werden. (ebendas.
. 12.) 34. — Ernennung eines Stellvertreters für
denselben durch den Minister des Innern bei vor-
übergehender Behinderung. (ebendas. F. 12.) 35.
Staatsbebhörden, inländische, in wie weit deren Ver-
sügungen, Beschlüsse oder sonstige Aktenstücke, ganz
oder auszugsweise, veröffentlicht werden dürfen. (V.
v. 30. Juni 43. J. 1. Nr. JA.) 203. — Schreften,
welche auf deren Anordnung gedruckt werden, bedür-
sen der Genehmigung des Censors nicht. lebendas.
S. 2.) 25X. — siehe auch Behörden
Staatsdiener, dürfen vor ihrer Verabschiedung aus
ihrem Verhältnisse als Preußische Unterthanen nicht
entlassen werden. (G v. J. Dezbr. 42. J. 17.) 17. —
ehemalige nicht, bevor sie die Genehmigung ihres vor-
waligen Departemeniachels beigebracht haben. (eben-
das. J. 17.) 17. — siehe auch Beamte.
1843. 39
Hischen Unterthaen erst nach erfolgter Entlassung aus
dem preußischen Unterthauverbande gestattet. (G. v.
31. Degzbr. 42. §. 24.) 18. — findet derselbe mit un-
mittelbarer Allerhöchster Genehmigung statt, so gehr
die Eigenschaft als Preuße nicht verloren. (ebendas.
§. 25.) 18. — auch nicht bei den für scemde Mächte
im Inlande zur Anstellung Allerhöchst zugelassenen
Konsulu, Handels-Agenten 2c. (ebendas. 8. 6. u. W.)
15. 18. — der Einteitt in solche mit Verletzung der
obigen Vorschriften ist nach den darüber #bostehenden
Gesetzen zu bestrafen. (ebenddas. §. 26.) 1
Staatseinkünfte, nach §. 11. des Katengerites
v. 30. Mai 1820. auf einem speziellen Erhebungstitel
beruhend, deren exekutivische Beitreibung in der Rhein-
provinz. (V. v. 24. Novbr. 43. J. 1. Nr. I.) 351.
Staatsverfassung, preußische und der deutschen Bun-
desstaaten, Schriften und Außerungen, durch welche
solche angegriffen, gefährdet oder herabgewürdigt wer-
den 2c., dürfen von der Cenfur nicht gestattet wer-
den. (Cens.-Instr. v. 31. Jan. 43. . II.) 23. 29. —
auch nicht die günstige Darstellung der in irgend
einem Lande bestehenden Parteien, welche am Um-
sturze der Verfassung arbeiten. (ebendas. s. 11.) 28.
Staatsverträge, die wegen streitig gewordener Aus-
legung derselben erlassene Verordnung v. 25. Jan.
1323. wird aufgehoben. (V. v. 2. Novbr. 43. F. I.)
369. — die Gerichte haben jedoch in Prozessen nöthl-
genfalls die zum Jweck der rechtlichen Beurtheilung
derselben erforderliche Auskunft vom Ministerto der
auswärtigen Angelegenheiten einzuholen. (ebendas.
F. 2.) 360.
Staatsverwaltung, preußische, in wie fecn deren
Maßregeln und die Amtshandlungen ihrer Organe
in Druckschriften gewürdigt und beurtheilt werden
dürsen. (A. K. O. v. 4. Febr. und Cens.-Instr. v.
31. Jan. 13. . II. Nrc. 3.) 25. 29.
Städte, befestigte, inländische, Censur und Heraus-
gabe der dieselben und ihre Umgebung darstellenden
Karten und Pläne. (V. v. 30. Juni 43. 9. 4.) 259. f.
— Theilung deren gemeinschafcliche Jagddistrikte un-
ter die Berechtigten. (V. V. v. 7. März 143. §. 3.
u. II.) 109. 112. 125. 127. — in dem Herzogthume
Westphalen, siehe letzteres.
Städte, freie, Schlichtung der in denselben zwischen
den Senaten und den verfassungsmöbigen bürgerli-
lichen Behsrden sich ergebenden Irrungen und Strei-
tigkeiten durch das Schiedsgericht des deutschen Bun-
des. (Bundesbeschluß v. 30. Oktbr. 31. Art. XI.) 272.
Städteordnung, ältere, vom !9. Novbr. 108., in
allen mit derselben beliehenen Städten sollen rück-
sicht-