Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

Sachtegister. 
Staatsbieufte, fremde, der Eintritt in solche ist preu- 
Servitute, (Forts.) 
L2#3 Eneschädigung. (G. v. 28. Febr. 43. §#. 25. und 
26.) 46. 47. — auf Gewässern und Grundstücken, deren 
Ablssung zur Ausführung von Meliorations-Anlagen 
der Allensteiner Kreiskorporation. (Statut v. 15. Mai 
é. 9. und Bestät.= Urkunde v. 30. Mai 43.) 275. 
Silbergeräthe, abgepfändete, in der Rheinprovinz, 
deren Verkauf. (V. v. 24. Novbr. 43. J. 30. c.) 161. 
SEilbergroschenstücke, 21., deren Ausprägung und 
Umlauf (V. v. 28. Juni 43.) 255. — Umpräqung 
der alten Einzwölftel, Thalerstücke in erstere. (ebendas. 
§. 2.) 255. 
Sitten, gute, Schristen und Aufsätze, welche jene be- 
leidigen, sind zum Drucke unzulässig. (Cens.-Jnstr. 
v. J1. Jan. 43. F. 1II.) 28. 
Spieler, arbeitsscheue und als solche in Dürfteigkeit 
versunken und fremde Hülse in Anspruch nehmend, 
Strafoerfahren gegen dieselben. (G. v. 6. Jan. 43. 
. ö.) 20. 
Sporteln, Sportelfreiheit, siche Gebühren u. Gebüh- 
renfrelheit. 
Spottbilder, siehe Karrikaturen. 
Staaten, fremde, deren Regenten und Regierungen, 
in wie fern Außerungen über solche zum Drucke 
geeignet sind oder nicht. (Cens.-Instr. v. 31. Jan. 43. 
S. 1.) 28. 30. (V. v. 23. Febr. 43. g. 13.) 35. 
Staats-Anwalt, rechtsverständiger, dessen allerhöchste 
Ernennung bei dem Ober-Censurgerichte. (V. v. 23. Febr. 
43. §. 12.) 34. 35. — ist in seiner Amtsführung dem 
Minister des Innern untergeordnet. lebendas. F. 12.) 
30. — Befugnisse und Verpflichtungen desselben, de- 
ren Ausübung einer besondern Instruktion seitens des 
Ministers des Innern vorbehalten bleibt. lebendas. 
F. 12.) 35. — derselbe kann auf den Antrag des letz- 
tern zu jeder Zeic wieder entlassen werden. (ebendas. 
. 12.) 34. — Ernennung eines Stellvertreters für 
denselben durch den Minister des Innern bei vor- 
übergehender Behinderung. (ebendas. F. 12.) 35. 
Staatsbebhörden, inländische, in wie weit deren Ver- 
sügungen, Beschlüsse oder sonstige Aktenstücke, ganz 
oder auszugsweise, veröffentlicht werden dürfen. (V. 
v. 30. Juni 43. J. 1. Nr. JA.) 203. — Schreften, 
welche auf deren Anordnung gedruckt werden, bedür- 
sen der Genehmigung des Censors nicht. lebendas. 
S. 2.) 25X. — siehe auch Behörden 
Staatsdiener, dürfen vor ihrer Verabschiedung aus 
ihrem Verhältnisse als Preußische Unterthanen nicht 
entlassen werden. (G v. J. Dezbr. 42. J. 17.) 17. — 
ehemalige nicht, bevor sie die Genehmigung ihres vor- 
waligen Departemeniachels beigebracht haben. (eben- 
das. J. 17.) 17. — siehe auch Beamte. 
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Hischen Unterthaen erst nach erfolgter Entlassung aus 
dem preußischen Unterthauverbande gestattet. (G. v. 
31. Degzbr. 42. §. 24.) 18. — findet derselbe mit un- 
mittelbarer Allerhöchster Genehmigung statt, so gehr 
die Eigenschaft als Preuße nicht verloren. (ebendas. 
§. 25.) 18. — auch nicht bei den für scemde Mächte 
im Inlande zur Anstellung Allerhöchst zugelassenen 
Konsulu, Handels-Agenten 2c. (ebendas. 8. 6. u. W.) 
15. 18. — der Einteitt in solche mit Verletzung der 
obigen Vorschriften ist nach den darüber #bostehenden 
Gesetzen zu bestrafen. (ebenddas. §. 26.) 1 
Staatseinkünfte, nach §. 11. des Katengerites 
v. 30. Mai 1820. auf einem speziellen Erhebungstitel 
beruhend, deren exekutivische Beitreibung in der Rhein- 
provinz. (V. v. 24. Novbr. 43. J. 1. Nr. I.) 351. 
Staatsverfassung, preußische und der deutschen Bun- 
desstaaten, Schriften und Außerungen, durch welche 
solche angegriffen, gefährdet oder herabgewürdigt wer- 
den 2c., dürfen von der Cenfur nicht gestattet wer- 
den. (Cens.-Instr. v. 31. Jan. 43. . II.) 23. 29. — 
auch nicht die günstige Darstellung der in irgend 
einem Lande bestehenden Parteien, welche am Um- 
sturze der Verfassung arbeiten. (ebendas. s. 11.) 28. 
Staatsverträge, die wegen streitig gewordener Aus- 
legung derselben erlassene Verordnung v. 25. Jan. 
1323. wird aufgehoben. (V. v. 2. Novbr. 43. F. I.) 
369. — die Gerichte haben jedoch in Prozessen nöthl- 
genfalls die zum Jweck der rechtlichen Beurtheilung 
derselben erforderliche Auskunft vom Ministerto der 
auswärtigen Angelegenheiten einzuholen. (ebendas. 
F. 2.) 360. 
Staatsverwaltung, preußische, in wie fecn deren 
Maßregeln und die Amtshandlungen ihrer Organe 
in Druckschriften gewürdigt und beurtheilt werden 
dürsen. (A. K. O. v. 4. Febr. und Cens.-Instr. v. 
31. Jan. 13. . II. Nrc. 3.) 25. 29. 
Städte, befestigte, inländische, Censur und Heraus- 
gabe der dieselben und ihre Umgebung darstellenden 
Karten und Pläne. (V. v. 30. Juni 43. 9. 4.) 259. f. 
— Theilung deren gemeinschafcliche Jagddistrikte un- 
ter die Berechtigten. (V. V. v. 7. März 143. §. 3. 
u. II.) 109. 112. 125. 127. — in dem Herzogthume 
Westphalen, siehe letzteres. 
Städte, freie, Schlichtung der in denselben zwischen 
den Senaten und den verfassungsmöbigen bürgerli- 
lichen Behsrden sich ergebenden Irrungen und Strei- 
tigkeiten durch das Schiedsgericht des deutschen Bun- 
des. (Bundesbeschluß v. 30. Oktbr. 31. Art. XI.) 272. 
Städteordnung, ältere, vom !9. Novbr. 108., in 
allen mit derselben beliehenen Städten sollen rück- 
sicht-
	        
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