Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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entlassen werden kann. Er ist in seiner Amtsführung dem Minister des Innern 
untergeordnet. Er hat die Entscheidung des Ober-Censurgerichts in allen Fl= 
len, wo das öffentliche Interesse es erheischt, zu beantragen und dieses Interesse 
bei den Verhandlungen zu vertheidigen. Das Gericht darf in keiner der im §. 11. 
gedachten Sachen entscheiden, bevor nicht der Staats-Anwalt mit seiner Erkld- 
rung gehört worden ist. Die Entscheidungen des Gerichts sind ihm sters voll- 
ständig mitzutheilen und hat er von denselben dem Minister des Innern, Behufs 
der erforderlichen weiteren Verfügungen, Anzeige zu machen. Auch hat er die 
betreffenden Verwaltungs-Behörden zu benachrichtigen, wenn er von dem Er- 
scheinen unzulassiger Schriften, von gesetzwidrigen Handlungen der Censoren oder 
von begangenen Censurvergehen Kenntniß erh#lt. Die näheren Bestimmnn- 
en über die Ausübung seiner Befugnisse und Verpflichtungen und über die Art 
iner Geschadftsführung werden einer besonderen, vom Minister des Innern zu 
erlassenden Instrukcion vorbehalten. Ist der Staats-Anwalt vorübergehend an 
der Ausübung seines Amtes behindert, so kann ein Stellvertreter von dem Mi- 
nister des Innern ernannt werden. 
K. 13. 
Das Ober-Censurgericht ertheilt seine Entscheidungen nach Stimmenmehr= 
beit. Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
Zu einem gültigen Beschlusse ist die Anwesenheit von mindestens fünf Mitglie- 
dern einschließlich des Vorsitzenden erforderlich. Gegen die Entscheidung des 
Gerichts ist keine weitere Berufung zuldssig. 
Dasselbe entnimmt die Gründe seiner Entscheidungen aus den gesetzlichen 
Vorschriften. 
Sollten besondere Jeitumstände vorübergehend den Erlaß von socziellen 
Anweisungen an die Censoren über die Gestattung oder Versagung des Druckes 
oder Debits von Schriften und Arrikeln, welche sich auf politische WVerhältnisse des 
Inlandes oder auf auswärtige Staaten und Regierungen beziehen, norhwendig 
machen, so hat das Ober-Censurgericht solche Anweisungen, wenn sie mit Unserer 
Genehmigung erfolgt und zu seiner Kenntmß gebracht sind, bei seinen Entschei- 
dungen über diesenigen Beschwerden zu befolgen, welche wegen der durch die 
Censoren resp. Ober-Präsidenten erfolgten Versagung des Druckes oder Debits 
solcher Schriften und Artikel bei demselben erhoben werden. 
Dem Ermessen des Gerichts bleibt überlassen, inwiefern in den einzelnen 
Fäallen den Betheiligten die Gründe der Entscheidung zu erbffnen sind. 
K. 14. 
Die näheren Bestimmungen wegen des Verfahrens vor dem Ocber- 
Censurgericht bleiben einem besondern Reglement vorbehalten, welches der Justiz= 
Minister im Einvernehmen mit dem Mimister des Innern zu erlassen hat. 
FK. 15. 
Gegenwärtige (Verordnung tritt erst am 1. Juli d. J. in Kraft. Mit 
eben diesem Tage hört die Wirksamkeit des jetzigen Ober-Censur-Kollegiums 
(Nr. 2720.) auf,
	        
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