Sachregister.
Westphalen, Herzogthum, (Forts.)
resp. der neuen Einrichtung der Gemeindeverfassung
abgeschlossenen Rechtsgeschäfte, wenn bei dems. den
in der A. K. O. v. 30. Mai I8411. (G. Samml. S. 120.)
bezeichneten Erfordernissen genügt worden. (A. K. O.
v. 14. Juli 43.) 293.
Westphalen, vormaliges Königreich, Vertrag mit
Hannover, Kurhessen u. Braunschweig u. Lüneburgq,
die Regulirung der Central-Schuldverhältnisse delsel-
ben betreffend. (v. 29. Juli 42.) 78—90.
I. Allgemeine Bestimmungen. (Art. 1—5.) S. 79.80.
II. Ansprüche dritter !—# gegen dasselbe. (Art.
6—20.) S. 8
A. Shnsenan. ir- die Schulden und Ver-
bindlichkeiten, welche vor Errichtung dessel-
ben entstanden sind. (Art. 60—12.) S. S0—S2.
B.desgl. über die von demselben kontrahirten
Schulden und Verbindlichkeiten. (Art.
13—20.) S. 82—85.
III. Ansprüche der kontrahmenden Staaten gegen
einander. (Art. 21—35.) S. 35 —39.
IV. Schlußbestimmungen. — Aufbewahrung und
Benutzung der Westphälischen Centralakten, Ra,
tifikationen obigen Vertrages und Auswechse-
lung ders. — (Art. 36. 37.) S. 89.
Ausführung des obigen Vertrages von Seiten Preu-
ßens. (A. K. O. v. 3. März 43.) 77. — Auszahlung
der Zinsruͤckstaͤnde von den bereits in Preußische
Staatsschuldscheine umgeschriebenen Westphaͤlischen
Reichsobligationen. (ebendas. 6. 1.) 77. — Ausfüh-
rung der (Art. 20. obigen Vertrages) getroffenen Ver-
abredungen wegen der Ansprüche an die Besitzungen
des ehemal. deutschen und Johanniterordens. (eben-
das. 5. 2.) 77. — Ausschliehung der zur Abtragung
von Kriegskontriburionen ausgeschriebenen Westphä-
lischen Zwangsanleihen mit den dazu gehörigen Zins-
ansprüchen von der Anerkennung. lebendas. 8. 3.) 77.
Westphalen, Provinz, Theilung gemeinschaftlicher
Jagddistrikte in ders. (V. v. 7. März 43.) 109 — I114.
— Ausführungsordnung für dies. (v. 7. März 43.)
115— 124. — einige Ergänzungen und Abänderun-
gen des Feuersozletäts Reglements für dies. v. 5. Jan.
1836. (V. v. 10. Febr. 43.) 93 — 95. — Einführung
eines gleichen Haspelmaßes für Handgespinnst aus
Flachs in ders. (V. v. 14. Juli 43.) 303.
Wiederinkurssetzen öffentlicher Papiere, iehe letz-
tere.
Wiederkaufsberechtigte, deren Jugiehung bedarf
es bei der Theilung gemeinschaftlicher Jagddistrikte
nicht. (V. V. v. 7. März 43. ". 7.) 110. 126. —
Rechte ders. wegen Verwendung des Abläsungskapi-
1843. 45
Wiederkaufsberechtigte, (Forts.)
tals für. die gewährte Jagdentschädigungsrente. (eben-
das. S. 27.) 113. 129.
Wiener Schlußakte üÜber die weitere Ausbildung
und Befestigung des deutschen Bundes, v. 15. Mai
1820., siehe Bundesakte.
Wiesen, in wie fern das Einkarren und Einschwemmen
von Sand und Erde in Flüsse, zur Anlage jener
(dem sogenannten Wiesenbrechen) gestattet ist. (G.
v. 28. Febr. 14#. 8. J.) 12. — slehe auch Bewässerungs-
anlagen.
Wildpret, Strafe für das Tödten oder Einfangen
desselben während der vorgeschriebenen Schonzeit sei-
tens der zur Jagd sonst berechtigten Personen. (V.
v. 9. Dezbr. 42.) 2.f.— Ergänzung dieser Verord-
nung mit der Strafbestimmung wegen Tödtens oder
Einsangens eines Rebhuhns während der Schonzeit.
(Staateminist. Bekanntm. v. 7. März 43.)92. — durch
diese allgemeine Verordnung wird diejenige v. 18. Mai
1839. für das Herzogthum Magdeburg und das Für-
stenthum Halberstadt wieder aufgehoben. (ebendas.)
2. — Ermächtigung der Regicrungen, zur Vorbeugung
von Wildschäden den Abschuß des Roth= und Damm-
wildes auch in der Schonzeit zu gestatten. (ebendafs.)
4. — Aufhebung der Schonzeit für das Schwarzwild.
(ebendas.) 3.
Willenserklärnngen, durch solche kann die Befug-
nl, auf Theilung eines gemeinschaftlichen Jagddistrikts
anzutragen, nicht aufgehoben werden. (V. V. v. 7. Mäcz
43. J. S.) 110. 126.
Wirthschaftsbeamte, begründen durch ihr Verhäle-
niß als solche alleln niemals einen Wohnsitz an dem
Orte, wo sie im Dienste sich befinden. (G. v. 31. Dezbr.
42. §. 2.) N.
Wirtbschafeselnrichtungen, nützliche, deren Ver-
mittelung im Allensteiner Kreise durch die in dems.
für Meliorationen bestehende Kreiskorporation. (Sta-
tut v. 15. Mai &. 16. und Allerh. Bestät.-Urkunde v.
30. Mal 43.) 21.
Wissenschaft, gründliche, Befreiung ders. von jeder
sie hemmenden Fessel, Sicherung ihres vollen Ein-
flusses auf das geistige Leben der Nation, Verhin-
derung deren Auflösung in Jeitungsschreiberei und
der Gleichstellung beider in Würde und Ansprüchen.
(A. K. O. v. 4. Febr. 43.) 20.
Wittwen und Waisen, von ZJollbeamten, alleinige
Verwendung der aufkommenden Jollstrasgelder und
des Erlöses von Zollkonfiskaten für dies. nach Abzug
der auf den konfiszirten Waaren ruhenden Abgaben.
(N. K. O. v. 25. Novbr. 42.) 169. — verarmte, Ver-
pflichtung der Armenverbände gegen dies. (G. v.
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