Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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Anlagen benutzte Wasser darf keinem Flusse zugeleitet werden, wenn dadurch der 
Bedarf der Umgegend an reinem Wasser beeintraͤchtigt oder eine erhebliche Be- 
laͤsiigung des Publikums verursacht wird. 
Die Entscheidung hieruͤber steht der Polizeibehoͤrde zu. 
G. 4. 
Des Einwerfens und Einwaͤlzens von losen Steinen, Erde und anderen 
Materialien in Fluͤsse muß ein Jeder sich enthalten. Eine Ausnahme hiervon 
findet Statt, wenn solche zum Behuf einer Anlage am Ufer nothwendig ist, 
und daraus nach dem Urtheile der Polizeibehoͤrde kein Hinderniß fuͤr den freien 
Abfluß des Wassers und keiner der im K. 3. bezeichneten Uebelstände enrsteht. 
6. 5. 
Das Einkarren und Einschwemmen von Sand und Erde zur Anlage 
von Wiesen (das sogenannte Wiesenbrechen) ist nur in den Fällen gestattet, wo 
solches für die Vorfluth, für die Schiffbarkeit öffenrlicher Flüsse und für die un- 
terhalb liegenden Uferbesitzer unschädlich ist. 
6. 6. 
Die Anlegung von Flachs= und Hanfröthen kann von der Polizeibehörde 
untersagt werden, wenn solche die Heilsamkeit der Luft beeinträchrigt oder zu den 
im 8. 4. erwähnten Nachrheilen Anlaß giebt. 
rier 
Die Uferbesitzer sind, wo nicht Provinzialgesetze, Lokal-Statuten, ununter- 
brochene Gewohnheiten oder spczielle Rechtstitel ein Anderes bestimmen, zur Räu- 
mung des Flusses insoweit verpflichtet, als es zur Beschaffung der Vorfluth 
nothwendig ist. 
Die Polizeibehbrde ist ermächtigt, diesenigen, welchen die Räumung ob- 
liegt, hierzu anzuhalten. Entsteht über diese Verpflichtung Streit unter den 
Betheiligten, so ist die Räumung einstweilen, unter Borbehalt richterlicher Ent- 
scheidung, nach Maaßgabe des Besitzstandes, und wenn auch dieser nicht feststeht, 
von den Uferbesitzern zu bewirken. 
*§55 
Die Eigenthümer eines Privatflusses, so wie die Uferbesitzer, Stauungs- 
oder Leitungs-Berechtigten können nur durch landesherrliche Entscheidung ver- 
pflichtet werden, den Gebrauch des Flusses zum Holzflößen einem Jeden zu ge- 
statten. 
(. 9. 
Ist eine solche Entscheidung (§. 8.) ergangen, so müssen 
a) die Eigenthümer des Flusses, so wie die Uferbesitzer den zum Einwerfen 
und Ausziehen der Hölzer unentbehrlichen Gebrauch der Ufer an den 
polizeilich bestimmten Stellen, so wie den Zutrirt zu den Ufern, soweit 
dieser zur Beaufsichtigung und Fortschaffung der treibenden Hölzer erfor- 
derlich ist, gestatten, und 
b) die Besitzer von Stauwerken den zum Treiben der Hölzer erforderlichen 
Wasserzug gewähren. 
Für den hieraus, so wie für den aus Verunreinigung des Flußbettes und 
aus Beschädigungen der Ufer, Uferdeckwerke, Brücken und sonstigen Aulen 
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