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K. 15.
Wenn bei Ausführung einer Bewässerungs-Anlage ein öffentliches In-
teresse, wie das der Schiffahrt rc. gesaährdet, oder den unterhalb liegenden Em-
wohnern der nothwendige Bedarf an Wasser auf eine Weise entzogen würde,
daß daraus ein Nothstand für ihre Wirthschaft zu besorgen wäre, so ist die
Regierung nach vollständiger, unter Zuziehung der Betheiligten erfolgter Erörte-
rung befugt, die Ableitung des Wassers in geeigneter Weise zu beschränken.
16.
Gegen Anlagen, welche der Uferbesitzer zur Benutzung des Wassers in
Gemäßheit des ihm nach 66. 1. und 13. zustehenden Rechts unternimmt, kommt
den Besitzern der bei Publikation des gegenwärtigen Gesetzes rechtmäßig be-
stehenden Mühlen und anderen Triebwerke ein Widerspruchsrecht zu, wenn dadurch
a) ein auf speziellere Rechtstie beruhendes Recht zur ausschließlichen Be-
nutzung des ganzen Wassers oder eines bestimmten Theils desselben
(#. 1 20.) beeinträchrigt, oder
b) das zum Betriebe in dem bisherigen Umsange nochwendige Wasser
entzogen wird.
Wer künftig ein Triebwerk anlegt oder erweitert, ohne ein ausdrücklich
verliehenes Recht zu haben, soll deshalb zu einem solchen Widerspruche nicht
berechtigt seyn.
F. 17.
Wenn in dem Falle des §. 16. litt. b.
1) der Uferbesitzer nachweist, daß der Betrieb in dem bisherigen Umfange
das Maatz der dem Inhaber des Triebwerks zustehenden Berechtigung
überschreitet, oder
2) der Inhaber des Triebwerks nachweist, daß ihm vermöge eines speziellen
Rechtstitels die Befugniß zustehr, den Betrieb über den bisherigen Um-
fang auszudehnen,
so ist bei Prüfung des Widerspruchsrechts dersenige Umfang des Betriebes
zum Grunde zu legen, welcher durch das Maaß der Berechtigung begründer ist.
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Fischerei-Berechtigte sollen zu einem Wiedersoruche gegen Bewcsserungs=
Anlagen fortan nicht weiter berechtigt seyn, sondern nur auf Ersatz des ihnen
daraus entstehenden Schadens Anspruch haben.
10.
Einer polizeilichen Erlaubniß bedarf der Uferbesitzer zu solchen Anlagen
nicht; er ist dagegen befugt, die Vermittelung der Polizeibeh Srde in Anspruch
u nehmen,
1) wenn er sich darüber Sicherheit verschaffen will, welche Widerspruchs-
rechte oder Entschädigungs-Ansprüche in Beziehung auf die von ihm be-
absichtigten oder schon gerroffenen Verfügungen
a) über das zu Bewässerungen zu verwendende Wasser,
b) über die zu bewässernden ihm zugehörigen Grundstücke,
J) über denjenigen Theil, sowohl eigener als fremder Grunostücke,
welcher zu den Wasserleitungen dienen soll,
stattfinden;
2) wenn