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2) wenn er zur Ausfuͤhrung neuer, oder zur Erhaltung bereits ausgefuͤhrter
Bewdsserungen verlangt, daß ein Anderer ihm ein Recht einrdume, oder
sich die Einschränkung eines Rechtes gefallen lasse, welches einen Wider-
spruch gegen die Anlage begründen würde.
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Wer die Vermittelung der Polizeibehrde zu dem in #. 19. Nr. 1. be-
zeichneten Zwecke in Anspruch nimmr, muß eine öffentliche Bekanntmachung über die
Bewässerungs-Anlage unter Einreichung eines vollständigen Situationsplanes, und
der etwa erforderlichen Nivellements bei dem Landrathe, in dessen Kreise das zu
bewässernde Grundostück belegen ist, in Antrag bringen.
Ist das Grundstück in mehreren Kreisen gelegen, so bestimmt die vorge-
setzte Behörde den Landrath, welcher das Verfahren zu leiten hat.
21.
Die Bekanntmachung erfolgt:
1) durch die Amtsblätter der Regierungen, durch deren Bezirk der Fluß
seinen Lauf nimmt und die Bewässerungs-Anlage sich erstreckt, zu drei
verschiedenen Malen;
2) durch das Kreisblatt des Kreises, sofern ein solches Blatt vorhanden ist,
ebenfalls zu dreien Malen;
:3) in der Gemeine, in deren Bezirk das zu bewässernde Grundstück liegt, so
wie in den zundchst angrenzenden Gemeinen durch Anschlag an der Ge-
meine-Sthte, oder in der grucch sonst hergebrachten Publikationsweise.
Sie enthalt mit Dinweisung auf den im Geschäftslokale des Landraths
zur Einsicht ausgelegten Plan die Aufforderung:
eltwanige Widerspruchsrechte und Enischädigunge Aasprüche binnen 3 Mo-
naten vom Tage des Erscheinens des ersten Amtsblattes an gerechnet,
bei dem Landrathe anzumelden.
Die Aufforderung geschieht mit der Verwarnung, daß diejenigen, welche
sich binnen der bestimmten Frist nicht gemelder haben,
in Beziehung auf das zur Bewässerung zu verwendende Wasser sowohl
ihres Widerspruchsrechts als des Anspruches auf Entschädung ver-
lustig gehen,
und
in Beziehung auf das zu bewässernde oder zu den Waseerleitungen
zu benutzende Terrain ihr Widerspruchsrecht gegen die Anlage ver-
lieren, und nur einen Anspruch auf Entschädigung behalten.
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22.
Nach Ablauf der Anmeldungsfrist (§I. 21.) sind der Regierung die Ver-
handlungen einzureichen. Diese faßt, wenn sie die vorgeschriebenen Förmlichkei-
ten beobachtet findet, einen Bescheid ab, in welchem sie denjenigen, die sich ge-
meldet haben, ihre Rechte namenrlich vorbehält, alle Andern aber mit ihren bei
Erlaß des Bescheides bestehenden Rechten prakludirt.
Eine Ausfertigung des Präklusionsbescheides ist dem Provokanten zuzu-
stellen, welcher smmtliche Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
Gegen diese Präklusion kann ein Restitutionsgesuch, binnen zehntägiger
Frist, bei der Regierung angebracht werden.
(Tr. 2328.) 6 23.