Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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des Mir einzureichenden Gesellschafts-Statuts, in der vorgeschlagenen Richtung 
bei Canth vorbeigeführt, auch durch eine Seitenbahn mit der Festung Schweidnitz 
verbunden werde. Zugleich bestimme Ich, daß die allgemeinen Vorschriften des 
Gesetzes über die Eisenbahn-Unternehmungen vom 3. November 1838., insbe- 
sondere diejenigen über die Expropriation, auf dies Unternehmen Anwendung 
finden sollen. Der eingereichte Situationsplan erfolgt zurück. 
Berlin, den 9. Oktober 1841. 
  
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsministerium. 
  
St a t u t 
der 
Breslau-Schweidnitz-Freiburger Eisenbahn-Gesellschaft. 
Allgemeine Bestimmungen. 
S. 1. 
zweck und Unter der Benennung: 
Be#ennng. Breslau-Schweidnitz-Freiburger Eisenbahn-Gesellschaft 
verbindet sich eine mit Korporationsrechten versehene Gesellschaft zur Errichtung 
einer Eisenbahn, welche von Breslau aus, in der Richtung nach Canth ge- 
hend, sich in zwei Flügel theile, deren linker nach Schweidniß und deren rech- 
ter nach Freiburg führt. Sie soll diesenige spezielle Richtung erhalten, welche 
unter Genehmigung des Scaats von der Gesellschaft deßiniriv festgestellr wer- 
den wird. 
. 2. 
Art der Be- Die Gesellschaft wird die Transporte auf der Bahn durch Dampfwagen 
nuzung. oder andere Beförderungsmittel für eigene Rechnung übernehmen, auch, wenn 
sie es ihrem Interesse gemäß findet oder durch höhere Bestimmung dazu ver- 
anlaßt werden sollte, Anderen die Mitbenutzung der Bahn zu Personen= und 
Waaren-Transporten gegen Entrichtung eines bestimmten Bahngeldes gestatten. 
Sie behält sich vor, mit den Unternehmern anderer, mit ihrer eigenen Bahn in 
direkte Verbindung zu setzender, Eisenbahnen über die gemeinschaftliche Benutzung 
der beiderseitigen Bahnen, oder einer derselben, oder uber ihre anderweite Be- 
theiligung bei solchen Unternehmungen, unter Genehmigung des Staats Ver- 
träge zu schließen. 
3. 
Domigil und Das Domizil der Gesellschaft, so wie der Sitz ihrer Verwaltung ist 
Gtriotonand. Breslau. Das dortige Koͤnigliche Stadtgericht ist ihr Gerichtsstand. 
5. 4.
	        
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