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des Mir einzureichenden Gesellschafts-Statuts, in der vorgeschlagenen Richtung
bei Canth vorbeigeführt, auch durch eine Seitenbahn mit der Festung Schweidnitz
verbunden werde. Zugleich bestimme Ich, daß die allgemeinen Vorschriften des
Gesetzes über die Eisenbahn-Unternehmungen vom 3. November 1838., insbe-
sondere diejenigen über die Expropriation, auf dies Unternehmen Anwendung
finden sollen. Der eingereichte Situationsplan erfolgt zurück.
Berlin, den 9. Oktober 1841.
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministerium.
St a t u t
der
Breslau-Schweidnitz-Freiburger Eisenbahn-Gesellschaft.
Allgemeine Bestimmungen.
S. 1.
zweck und Unter der Benennung:
Be#ennng. Breslau-Schweidnitz-Freiburger Eisenbahn-Gesellschaft
verbindet sich eine mit Korporationsrechten versehene Gesellschaft zur Errichtung
einer Eisenbahn, welche von Breslau aus, in der Richtung nach Canth ge-
hend, sich in zwei Flügel theile, deren linker nach Schweidniß und deren rech-
ter nach Freiburg führt. Sie soll diesenige spezielle Richtung erhalten, welche
unter Genehmigung des Scaats von der Gesellschaft deßiniriv festgestellr wer-
den wird.
. 2.
Art der Be- Die Gesellschaft wird die Transporte auf der Bahn durch Dampfwagen
nuzung. oder andere Beförderungsmittel für eigene Rechnung übernehmen, auch, wenn
sie es ihrem Interesse gemäß findet oder durch höhere Bestimmung dazu ver-
anlaßt werden sollte, Anderen die Mitbenutzung der Bahn zu Personen= und
Waaren-Transporten gegen Entrichtung eines bestimmten Bahngeldes gestatten.
Sie behält sich vor, mit den Unternehmern anderer, mit ihrer eigenen Bahn in
direkte Verbindung zu setzender, Eisenbahnen über die gemeinschaftliche Benutzung
der beiderseitigen Bahnen, oder einer derselben, oder uber ihre anderweite Be-
theiligung bei solchen Unternehmungen, unter Genehmigung des Staats Ver-
träge zu schließen.
3.
Domigil und Das Domizil der Gesellschaft, so wie der Sitz ihrer Verwaltung ist
Gtriotonand. Breslau. Das dortige Koͤnigliche Stadtgericht ist ihr Gerichtsstand.
5. 4.