Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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dem  von  dem  Direktorium  zu  erstattenden  Berichte  zu  berathen.  Außerdem  ist  der
Vorsitzende  zu  einer  Berufung  verpflicheet,  sobald  drei  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes
  unter  Angabe  der  Gründe  es  verlangen.

Die  Beschlüsse  werden  durch  Stimmenmehrheit  gefaßt,  wobei  für  den
Fall  der  Stimmengleichheit  der  Vorsitzende  den  Ausschlag  giebt.

ur  Fassung  eines  gültigen  Beschlusses  ist  die  Anwesenheit  von
neun  Mitgliedern  oder  deren  Stellvertreter  erforderlich.

Mitglieder,  welche  sich  mit  der  Gesellschaft  mirtelbar  oder  unmittelbar  in
ein  kontraktliches  Verhältniß  einlassen,  haben  bei  allen,  dieses  Verhältniß  und
sonach  ihr  Privat-Interesse,  berührenden  Berathungen  kein  Stimmrecht,  sondern
müssen  bei  denselben  abtreten.

Das  Protokoll  führt  in  diesen  Versammlungen  der  Syndikus  oder  dessen
  Stellvertreter.

5.  30.
Neffort.  Der  Berathung  und  Beschlutznahme  des  Verwaltungsrathes  sind  folgende
  Gegenstände  überwiesen:

1)  Wahl  der  Mitglieder  des  Direktoriums  und  dessen  Stellvertreter
(ss.  44.  bis  46.).

2)  Bestimmung  der  Einzahlungen  auf  die  Aktien  und  Ausschreibung  derselben
  (§.  13.).

3)  Bestimmung,  daß  die  ursprünglichen  Aktionaire  nach  Einzahlung  von
40  Prozent  auf  die  Aktien  aus  der  persönlichen  Derbindlichkeit  entlassen
  werden  (§.  14.).

4)  Bestimmung  der  nach  den  §§.  15.  und  17.  gegen  säumige  Zahler  anuwendenden
  Maaßregeln.

5)  Wahl  der  im  §.  59.  bezeichneten  Beamten  und  Feststellung  der  mit
denselben  von  dem  Direktorium  abzuschließenden  Vertrdge.

6)  Anlegung  eines  zweiten  Bahngleises,  Uebernahme  des  Transportes  auf
andern  Eisenbahnen  und  Einrdumung  der  Mitbenutzung  der  eigenen
  Bahn.

7)  Festsetzung  des  Tarifs  der  Bahn=  und  Transportgelder.

8)  S#nmung  über  Bildung  und  Verwendung  des  Reservefonds
S.  6.).

9)  Bestimmung  des  Eintrittes  und  der  Höhe  der  Dividenden  (§.  20.).

10)  Bewilligung  zu  wesentlichen  Abweichungen  in  der  gewählten  Bahnlinie
oder  von  den  in  dem  genehmigten  Bauplan  angenommenen  Konstruktionen.


11)  Ausübung  der  in  den  §§.  11.  55.  57.  und  61.  ertheilten  Befugnisse.

12)  Bestimmung  der  Modalitäten,  unter  denen  in  Gemaßheit  §.  4.  der
durch  Aktienzeichnungen  nicht  gedeckte  Betrag  des  Gesellschaftssonds
beschafft  werden  soll,  insbesondere  die  Fesisetzung  der  Form  der  Verbriefung,
  der  Verzinsung,  der  Sicherstellung  und  Rückzahlung.

8.  40

Douer  des  Die  Amtsdauer  der  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  und  der  Stell-Ampertreter
  ist  eine  dreijährige  (conl.  Ausnahme  §s.  45.  und  54.).  Die  Ausscheidenden
  sind  wiederum  wählbar.

S.  41.