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dem von dem Direktorium zu erstattenden Berichte zu berathen. Außerdem ist der
Vorsitzende zu einer Berufung verpflicheet, sobald drei Mitglieder des Verwaltungsrathes
unter Angabe der Gründe es verlangen.
Die Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit gefaßt, wobei für den
Fall der Stimmengleichheit der Vorsitzende den Ausschlag giebt.
ur Fassung eines gültigen Beschlusses ist die Anwesenheit von
neun Mitgliedern oder deren Stellvertreter erforderlich.
Mitglieder, welche sich mit der Gesellschaft mirtelbar oder unmittelbar in
ein kontraktliches Verhältniß einlassen, haben bei allen, dieses Verhältniß und
sonach ihr Privat-Interesse, berührenden Berathungen kein Stimmrecht, sondern
müssen bei denselben abtreten.
Das Protokoll führt in diesen Versammlungen der Syndikus oder dessen
Stellvertreter.
5. 30.
Neffort. Der Berathung und Beschlutznahme des Verwaltungsrathes sind folgende
Gegenstände überwiesen:
1) Wahl der Mitglieder des Direktoriums und dessen Stellvertreter
(ss. 44. bis 46.).
2) Bestimmung der Einzahlungen auf die Aktien und Ausschreibung derselben
(§. 13.).
3) Bestimmung, daß die ursprünglichen Aktionaire nach Einzahlung von
40 Prozent auf die Aktien aus der persönlichen Derbindlichkeit entlassen
werden (§. 14.).
4) Bestimmung der nach den §§. 15. und 17. gegen säumige Zahler anuwendenden
Maaßregeln.
5) Wahl der im §. 59. bezeichneten Beamten und Feststellung der mit
denselben von dem Direktorium abzuschließenden Vertrdge.
6) Anlegung eines zweiten Bahngleises, Uebernahme des Transportes auf
andern Eisenbahnen und Einrdumung der Mitbenutzung der eigenen
Bahn.
7) Festsetzung des Tarifs der Bahn= und Transportgelder.
8) S#nmung über Bildung und Verwendung des Reservefonds
S. 6.).
9) Bestimmung des Eintrittes und der Höhe der Dividenden (§. 20.).
10) Bewilligung zu wesentlichen Abweichungen in der gewählten Bahnlinie
oder von den in dem genehmigten Bauplan angenommenen Konstruktionen.
11) Ausübung der in den §§. 11. 55. 57. und 61. ertheilten Befugnisse.
12) Bestimmung der Modalitäten, unter denen in Gemaßheit §. 4. der
durch Aktienzeichnungen nicht gedeckte Betrag des Gesellschaftssonds
beschafft werden soll, insbesondere die Fesisetzung der Form der Verbriefung,
der Verzinsung, der Sicherstellung und Rückzahlung.
8. 40
Douer des Die Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrathes und der Stell-Ampertreter
ist eine dreijährige (conl. Ausnahme §s. 45. und 54.). Die Ausscheidenden
sind wiederum wählbar.
S. 41.