Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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tet. Dasselbe verbindet daher durch seine Handlungen die Gesellschaft gegen 
Dritte unbedingt. 
Zu allen schriftlichen Verpflichtungen und Vollmachten ist die Zuzie- 
hung und Unterschrift von drei Mitgliedern des Direktoriums oder deren Stell- 
vertreter erforderlich und ausreichend. 
5. 31. 
Die Mitglieder des Direktoriums verwalten ihr Amt nach bester Einsicht pfichten u. 
und sind für jeden der Gesellschaft aus Vorsatz oder grobem Versehen zuge-erantwort= 
fügten Schaden verantwortlich. · 
8.52. 
EsstehtderGesellschaftdasRechtzu,einjedesMitglieddesDirektoriums,Entsetzung 
einschließlich der Stellvertreter zu jeder Zeit vom Amte zu entfernen, jedoch nur, 10 Sdapen- 
wenn dies auf den Antrag des Ausschusses in einer General-Versammlung 
durch Stimmenmehrheit beschlossen wird. Der Ausschuß ist zu einem solchen 
Amrrage nur berechtigk, wenn derselbe in einer unter Angabe des Zweckes beru- 
fenen Versammlung, an welcher sämmtliche Mitglieder, resp. die Stellvertreter 
für die Verhinderten, Theil nehmen, von zwei Dritttheilen der Anwesenden be- 
schlossen ist. 
Auch kann der Ausschuß in einer auf gleiche Art zusammen berufenen 
Versammlung, durch einen von Neun Mitgliedern resp. Stellvertretern einstimmig 
gefaßten Beschluß, die Suspension eines Mitgliedes des Direktoriums resp. 
Stellvertreters vom Amte bis zur definitiven Entscheidung der nächsten General= 
Versammlung anordnen, in welchem Falle der Verwaltungsrath sofort zur Ein- 
berufung eines Stellvertreters (K. 55.) und hiernächst inter#mistischen Wahl eines 
anderen Direktionsmitgliedes resp. Stellvertreters (F. 46.) zu schreiten hat. 
III. Von dem Ausschusse insbesondere. 
5 53. 
Der Ausschuß besteht aus den neun Mitgliedern des Verwaltungsraths, zusammen. 
welche nicht zu Mitgliedern des Direkroriums und deren Stellvertreter ernannt sehung. 
sind. Zur Geelverkrekung seiner Mitglieder bei zeitweisen Behinderungen sind 
die sieben Stellvertreter des Verwaltungsrathes bestimmt (§. 35.) 
Räcksichtlich der Qualisikation und Amtsverhälenisse der Mitglieder treten 
die 96. 36. 40. bis 42. in Anwendung. 
. 34. 
Von der Regel des §. 40. tritt für die ersten zwei J insofern eine Dauer des 
Ausnahme ein, als mit dem Ablaufe des ersten, am letzten Juni 1843. enden= Amtes. 
den Jahres, so wie des zweiten, am letzten Juni 1844. endenden Jahres, das 
Ausscheiden von drei Mitgliedern und zwei Stellvertretern durch das Loos 
in einer hierzu vier Wochen vor der ordentlichen General-Versammlung dersel- 
ben resp. Jahre zu berufenden Versammlung des Verwaltungsrathes erfolgt. 
§. 55. 
Bei einzelnen Vakanzen, welche im Amte eines Mitgliedes des Ausschus- Einzelne Ba- 
ses sich ereignen, erfolgt der Ersatz des Ausscheidenden aus der Zahl der Stell-kanzen. 
vertreter (J. 3.) durch die Wahl des Verwaltungsrathes. Die auf diese Wese 
(Nr. 23729.) Iin-
	        
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