Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

—  188.  —

Art.  842.

Wenn  die  Gefahr  so  dringend  ist,  daß  das  Oberamtsgericht  nicht  mehr  zeitig  angerufen
  werden  kann,  so  kommt  die  Verhängung  des  Arrests  auch  den  Ortsobrigkeiten
außerhalb  des  Gerichtssitzes  zu.

Denselben  liegt  ob,  von  der  Arrestanlegung  sofort  Anzeige  an  das  Oberamtsgericht
zu  erstatten,  und  der  Arrestkläger  ist  verpflichtet,  das  Arrestgesuch  nachträglich  binnen
vierundzwanzig  Stunden  von  der  Arrestanlegung  an  bei  dem  Oberamtsgericht  anzubringen.

Weist  sich  der  Arrestkläger  nicht  hierüber  binnen  zweimal  vierundzwanzig  Stunden
vom  nämlichen  Zeitpunkt  an  bei  dem  Ortsvorsteher  aus,  so  hat  der  Letztere  ohne  Weiteres
  den  Arrest  aufzuheben  und  hievon  Anzeige  zu  erstatten.

Ist  der  Arrestkläger  seinen  Obliegenheiten  nachgekommen,  so  verfügt  nunmehr  das
Oberamtsgericht  nach  Maaßgabe  der  Art.  828—830.

Art.  843.
Die  Partei,  welche  schuldhafter  Weise  einen  ungegründeten  Arrest  veranlaßt  hat,
ist  zum  Ersatz  des  Schadens  verpflichtet.
Titet  XLI.
Von  einstweiligen  Verfügungen.
Art.  844.

Einstweilige  Verfügungen  während  und  selbst  vor  dem  Beginn  eines  Rechtsstreits
sind  zulässig,  wenn  Gefahr  vorhanden  ist,  daß  einer  Partei  ein  unersetzlicher  oder  schwer
zu  ersetzender  Schaden,  welcher  nur  durch  schleunige  richterliche  Hülfe  abgewendet  werden
kann,  zugefügt  würde,  namentlich  "

1)  wenn  mit  einer  im  Streite  liegenden  Sache  (Art.  327  Abs.  3)  oder  mit  einer
solchen,  an  welcher  dem  Antragsteller  dingliche  oder  den  dinglichen  gleichgestellte
Rechte  (Art.  71  des  Gesetzes  vom  21.  Mai  1828)  zustehen,  nachtheilige  oder  die
Verwirklichung  jenes  Rechts  gefährdende  Veränderungen  vorgenommen  werden
sollten,  oder  dieselbe  durch  das  Benehmen  des  Gegners  Schaden  zu  leiden  Gefahr
  läuft;

2)  wenn  das  Recht  oder  die  Verpflichtung  einer  Person  außer  Streit  ist  und  nur
der  Umfang  oder  andere  Beziehungen  einer  weiteren  Erörterung  bedürfen,  und
zugleich,  wie  bei  den  Mitteln  zum  Lebensunterhalt,  Gefahr  im  Verzug  obwaltet.