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Art. 842.
Wenn die Gefahr so dringend ist, daß das Oberamtsgericht nicht mehr zeitig angerufen
werden kann, so kommt die Verhängung des Arrests auch den Ortsobrigkeiten
außerhalb des Gerichtssitzes zu.
Denselben liegt ob, von der Arrestanlegung sofort Anzeige an das Oberamtsgericht
zu erstatten, und der Arrestkläger ist verpflichtet, das Arrestgesuch nachträglich binnen
vierundzwanzig Stunden von der Arrestanlegung an bei dem Oberamtsgericht anzubringen.
Weist sich der Arrestkläger nicht hierüber binnen zweimal vierundzwanzig Stunden
vom nämlichen Zeitpunkt an bei dem Ortsvorsteher aus, so hat der Letztere ohne Weiteres
den Arrest aufzuheben und hievon Anzeige zu erstatten.
Ist der Arrestkläger seinen Obliegenheiten nachgekommen, so verfügt nunmehr das
Oberamtsgericht nach Maaßgabe der Art. 828—830.
Art. 843.
Die Partei, welche schuldhafter Weise einen ungegründeten Arrest veranlaßt hat,
ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
Titet XLI.
Von einstweiligen Verfügungen.
Art. 844.
Einstweilige Verfügungen während und selbst vor dem Beginn eines Rechtsstreits
sind zulässig, wenn Gefahr vorhanden ist, daß einer Partei ein unersetzlicher oder schwer
zu ersetzender Schaden, welcher nur durch schleunige richterliche Hülfe abgewendet werden
kann, zugefügt würde, namentlich "
1) wenn mit einer im Streite liegenden Sache (Art. 327 Abs. 3) oder mit einer
solchen, an welcher dem Antragsteller dingliche oder den dinglichen gleichgestellte
Rechte (Art. 71 des Gesetzes vom 21. Mai 1828) zustehen, nachtheilige oder die
Verwirklichung jenes Rechts gefährdende Veränderungen vorgenommen werden
sollten, oder dieselbe durch das Benehmen des Gegners Schaden zu leiden Gefahr
läuft;
2) wenn das Recht oder die Verpflichtung einer Person außer Streit ist und nur
der Umfang oder andere Beziehungen einer weiteren Erörterung bedürfen, und
zugleich, wie bei den Mitteln zum Lebensunterhalt, Gefahr im Verzug obwaltet.