Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

einer Schuldverschreibung des Grafen von Hardenberg auf Hardenberg 
über 11,000 Franks der Ordenskasse zustanden; 
der Regierung von Kurhessen aber wird die Seiner Königlichen Hoheit 
dem Kurfürsten von Hessen vor Errichtung des Königsreiches Westpha- 
len gehörig gewesene, von dem Westphälischen Kronschatze an die Ordens- 
Kasse cedirte Forderung von 97,115 Franks oder 25,000 Rehlr., welche 
gegen die Frgu von Spiegel von Desenburg-Rotenburg gerichtet ist, 
restituirt. 
Die auf die Forderungen zu 1. und 2. bezüglichen Dokumente werden 
resp. der Regierung von Hannover und Kurhessen ausgehändigt. 
Artikel 29. 
Von den Papieren, welche das Vermögen der Gesellschaft der 
Mutter-Pflege zu Cassel bei ihrer Aufhebung bildeten, werden die drei Obli- 
gationen Litt. hl. Nr. 5350., Nr. 1654., und 1657., jede uͤber 4000 Franks 
im Kapital-Betrage nebst den darauf seit dem 1. Januar 1814. ruͤckstaͤndigen 
Zinsen von der Koͤniglich Preußischen Regierung in der Gesammt-Summe 
von Sechs Tausend Vier Hundert Thalern Kourant zur gemeinschaftlichen 
Vertheilung gestellt. 
Eben so wird durch Vermittelung der Kurfürstlich Hessischen Regierung 
der Kapital-Betrag der drei von der Stadt Cassel ausgestellten Kasernen- 
Bau- Obligationen, Litt. F. Nr. 53. und 54., jede über 500 Franks und 
Litt. D. Nr. 46. über 300 Franks mit 346 Rehlr. 16 gr. Kourant zur ge- 
meinschaftlichen Vertheilung eingezahlt. Die rückständigen Zinsen von diesen 
drei Obligationen werden hierdurch der Stadt Cassel erlassen. 
Artikel 30. 
Nachdem von dem in der Forst-Kultur-Kasse vorgesundenen baaren 
Bestande der 10,011 Franks 11: Cent. oder 2,562 Rcthlr. 9 gGr. 1 Pf. 
Konventions-Münze der Betrag von 2,083 Rthlr. 8 9Gr. zur Berichtigung 
einer Forderung des Faktors Dameral zu Osterode, und 431 Rthlr. 23 g r. 9 Pl. 
zum Unterhalt der im Gefangenhause zu Cassel in den Monaten September, 
Oktober und Movember 1813. befindlich gewesenen Gefangenen verwandt wor- 
den, was hierdurch allseitig genehmigr wird, übernimmt es die Kurfürstlich 
Hesst ische Regierung, den Rest mit 47 Rthlr. 1 gGr. 4 Pf. Konventions- 
e, oder 47 Rehlr. 17 gGr. Kourant zur gemeinschaftlichen Vertheilung 
einzuzahlen. 
Von den der gedachten Kasse gehörig gewesenen Obligationen werden 
das Kapital und die seit dem 1. Januar 1814. falligen Zinsen 
-a) der Obligation Litt. E. NFr. 16. über 2000 Franks mit Ein Tausend 
Sechs und Sechszig Thalern 16 gGr. Kourant von Preußen, 
b) der Obligation Litt. B. Nr. 554. uber 1000 Franks mit Fünf Hun- 
dert Orei und Dreißig Thalern 8 g6Gr. Kourant von Hannover und 
c) der Obligation Litt. C. Nr. 203., Nr. 205., Nr. 207., Nr. 209., 
Nr. 210., Nr. 211. und Nr. 855. jede über 1000 Franks mit Vier- 
zehen Tausend Neun und Zwanzig Thalern 22 gGr. 10 Pf. Kourant 
von Braunschweig, 
zur gemeinschaftlichen Vertheilung konferirt. 
(Nr. 273°.) 15“ Ar- 
2
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.