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dasselbe noch in den Händen dieses Schuldners oder dessen Erben
sich befindet;
geht aber
b) in Beziehung auf alle übrige Realberechtigte, deren Hypotheken und
andere Realansprüche eingetragen worden sind, seiner Vorzugsrechte
verlustig;
verliert
Jc) in Beziehung auf jeden Dritten, der nach der Anlegung des Hypo-
thekenbuchs und im redlichen Glauben an die Richtigkeit desselben das
Grunostück selbst erworben hat, sein Realrecht,
und hastet endlich
d) für seden mit dem Dokument späterhin gemachten Mißbrauch und für
seden hierdurch und aus der Nichtbefolgung der an ihn ergangenen
Aufforderung entstehenden Schaden.
8. 3.
Bei der Besitztitelberichtigung ist wegen Feststellung und Eintragung der
im +. 1. bezeichneten Realrechte nach &. 13. Nr. 1. J. 17. und 8. 22. der Ver-
ordnung vom 31. Maͤrz 1834. zu verfahren. Bestreitet der Besitzer einen zwar
rechtzeitig angemeldeten, aber noch nicht bescheinigten Anspruch, so ist der An-
meldende vor Anlegung des Hppothekenfoliums erst zu vernehmen, wie er sein
Recht zu bescheinigen im Stande sey.
§. 1.
Wer sein Recht bereits angemeldet hat, braucht zwar die Anmeldung
(S. 1.) nicht zu wiederholen, er ist jedoch verbunden, auf besondere Anforderung
des Gerichts in einer von diesem zu bestemmenven, Frist bei Vermeidung der
im 5. 2. bestimmten Nachtheile die Katasterbezeichnung des verpflichteten Grund-
stücks anzugeben, wenn solche in der früheren Anmeldung nicht enkhalten war.
. 5.
Die Vorschriften der Verordnung vom 31. März 1834. JS. 20. und 21.
werden hierdurch aufgehoben; ist aber die im §. 21. sener Verordnung vorge-
schriebene Bekanntmachung bereits erfolgt oder schon verfügt worden, so sind
in diesen Fällen noch die Vorschriften des angeführten §s. 21. anzuwenden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenh#ndigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 22. März 1844.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Prinz von Preußen.
v. Boyen. Mühler. v. Nagler. Rother. v. Alvensleben. Eichhorn.
v. Thiele. v. Savigny. v. Bülow. v. Bodelschwingh.,.
Gr. zu Stolberg. v. Arnim.
(Nr. 2434.)