Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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8. 6. 
Wegen eines Amtsverbrechens darf die gerichtliche Untersuchung nur auf 
den Antrag der vorgesetzten Dienstbehoͤrde eingeleitet werden. 
Zu diesem Antrage ist, wenn der Angeschuldigte zu den Mitgliedern einer 
Provingateh Dede gehört oder mit den Räthen der Landeskollegien in gleichem 
ange steht, nur der Verwaltungschef, außer diesem Falle aber die vorgesetzte 
Provinzial-Dienstbehörde besugt. 
st in einem Falle, in welchem zu der gerichtlichen Untersuchung der An- 
trag des Vermaltungechest erforderlich ist, Gefahr im Verzuge, so kann die 
Provinzial-Dienstbehörde die Einleitung der Untersuchung vorldufig veranlassen, 
sie muß aber darüber sofort an den Verwaltungechef berichten und dessen Ge- 
nehmigung dem Gerichte nachbringen, welches bei Versagung derselben das Ver- 
fahren einzustellen hat. 
Den Provinzial-Dienstbehörden sind hierbei diesenigen Zentralbehörden 
gleich zu achten, welche Uns nicht unmittrelbar, sondern zundchst den Minssterien 
oder besonderen Verwaltungschefs untergeordnet sind. 
. 6. 
Ist ein Beamter im Ressort verschiedener Dienstbehörden angestellt, so 
muß der Antrag auf gerichtliche Untersuchung von derjenigen Dienstbehörde aus- 
gehen, in deren Ressort das Amtsverbrechen verübt worden ist. 
5. V. 
Das Gesetz vom 25. April 1835. über die Kompetenz der Dienst= und 
Gerichtsbehörden zur Untersuchung der von Staatsbeamten im Amte verübten 
Ehrenkränkungen wird aufgehoben. Es mut jedoch, wenn ein Beamter wegen 
einer solchen Ehrenkränkung gerichtlich belangt wird, nach Beendigung der vor- 
ldufigen Ermittelungen und vor förmlicher Erböffnung der Untersuchung die Dienst- 
Behörde des Beamten mit ihrer Erkldrung darüber gehört werden, ob der Be- 
amte sich in Beziehung auf die ihm angeschuldigte Handlung einer Ueberschrei- 
tung der Amtsbesugnisse schuldig gemacht hat. 
st die Ehrenkränkung zwischen vorgesetzten und untergebenen Beamten 
vorgefallen und nicht mit Thatlichkeiten verbunden gewesen, so wird solche im 
Disziplinarwege gerügt, es bleibt aber der vorgesetzten Behoͤrde vorbehalten, die 
Sache den Gerichten zur Bestrafung zu uͤberweisen. 
& 8. 
In den Untersuchungen gegen Grenzaufsichts-Beamte und Forst= und 
Jagdbeamte wegen Mißbrauchs der Wasffen verbleibt es bei dem durch die Ge- 
setze vom 28. Juni 1834. und vom 31. März 1837. vorgeschriebenen Verfahren. 
5 . 9. 
Gegen Geistliche findet die gerichtliche Untersuchung nur wegen solcher 
Amtsvergehen statt, weiche das bürgerliche Gesetz mit Strafe bedroht, wegen 
dieser Vergehen aber, sofern sie nicht bloß zu einer Ordnungsstrafe sich eignen, 
ohne
	        
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