Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

127 — 
Gesetz-Sammlung 
  
  
für die 
Königlichen Preußischen Staater. 
Nr. 15.—— 
  
(Nr. 2450.) Konzessions= und Bestätigungs= Urkunde für die Wilhelms-Bahngesellschaft. 
Vom 10. Mai 1843. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen tc. 4c. 
Nachdem zum Zwecke der Erbauung und Benutung einer Sisenbahn, 
welche sich in der Nähe von Cosel der Ober-Schlesischen Eisenbahn anschließen 
und über Ratibor nach der Landesgrenze bei Oderberg zum Anschlusse an die 
Kaiser-Ferdinands-Nordbahn führen soll, eine Gesellschaft mit einem Grund- 
Kapitale von 1,200,000 Thalern gebildet worden ist, wollen Wir zur Ausfüh= 
rung der gedachten Eisenbahn unter der Bedingung: 
1) daß dabei den im militairischen Interesse zu stellenden Anforderungen 
und Bedingungen genügt werden muß; 
2) daß die Bahn, falls der Bau der Kaiser-Ferdinands-Mordbahn bis 
an die Landesgrenze bei Oderberg bis zum Schlusse des Jahres 1845. 
ausgeführt wird, bis zu eben diesem Zeitpunkte fertig zu stellen ist, 
3) daß in Ansehung der Fahrten auf diee Bahn sowohl die Genehmi- 
gung, als auch, um das nothwendige Ineinandergreifen mit den Fahr- 
ten auf anderen Bahnen zu sichern, die Abaänderung der Fahrpläne 
Unserem Finanzminister vorbehalten bleibr, 
hiermit Unsere landesherrliche Zustimmung ertheilen, indem Wir zugleich bestim- 
men, daß die in dem Gesetze über die Eisenbahnunternehmungen vom 3. No- 
vember 1838. ergangenen allgemeinen orschriften, insbesondere diejenigen über 
20 Expropriation, auf das oben bezeichnete Unternehmen Anwendung finden 
ollen. 
Auch wollen Wir die vorerwähnte Gesellschaft, unter der Benennung: 
„ Wilhelms-Bahngesellschaft“", als eine Aktien-Gesellschaft nach den Bestim- 
mungen des Gesetzes vom 9. November 1843. hierdurch bestitigen, und die 
„anliegenden, mittelst gerichtlicher Terhandlung vom 26. Februar d. J. verein- 
barten Statuten dieser Gesellschaft mit der Maaßgabe: 
zu §. 3., daß die Betheiligung bei anderen Eisenbahnunternehmungen der 
Genehmigung Unseres Finanzministers bedürfen, und binsichtlich 
der Fahrplädne die oben festgesetzte Bedingung zur Anwendung kom- 
men soll; 
Jahrgang 1841. (Nr. 2250.) 20 zu 
(Ausgegeben zu Berlin den 8. Juni 1844.)
	        
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