Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

147 — 
Gesetz-Sammlung 
  
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
Nr. 16. — 
  
  
(Nr. 2451.) Verordnung, betreffend die Verpftichtung der Militär-Vorspannpflicheigen zur 
Gestellung von Reitpferden. Vom 10. Mai 1844. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
* Preußen 2c. 2c. 
verordnen zur ndheren Bestimmung der Derpflichtung zur Gestellung des Mi- 
litär-Vorspanns auf den Antrag Unseres Staatsministeriums für den ganzen 
Umfang Unserer Monarchie, 
daß die zur Gestellung des Militäkr-Vorspanns Verpflichteten auf 
Erfordern die an sich dem Vorspann unterworfenen Pferde auch 
zum Reiten zu gestellen haben. Es muß jedoch in solchen Fällen 
das Sattel= und Zaumzeug in der Beschafsenheit, wie der Vor- 
spannpflichtige es besitzt, angenommen werden. · 
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Instegel. 
Gegeben Potsdam, den 10. Mai 1844. 
(L. §S.) Friedrich Wilhelm. 
Prinz von Preußen. 
v. Boyen. Mühler. Rother. Gr. v. Alvensleben. Eichhorn. v. Thile. 
v. Savigny. Erh. v. Bülow. v. Bodelschwingh. Gr. z. Stolberg. 
Gr. v. Arnim. 
  
Jahrgang 181. (Nr. 24151 —202.) 23 (Nr. 2432.) 
(Ausgegeben zu Berlin den 18. Juni 18414.)
	        
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