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S. 8.
Alle Behörden des Inlandes, insbesondere die Handelskammern und die
Vorstände der kaufmännischen Korporationen, imgleichen die im Auslande besind
lichen Konsulate, sind verpflichtet, dem Prasidenten des Handelsamts auf Erfor-
dern Auskunft zu geben.
Von allen Vorgängen, welche für den Handel und die Gewerbe von er-
heblichem Interesse sind, von den in den Ministerien periodisch angefertigten, auf
den kommerziellen und gewerblichen Verkehr Bezug habenden statistischen Ueber-
gten, Nachweilungen und Fuusemmensselungen, imgleichen von den Verwaltungs=
Berichten der Pröbinzialbehsrden über Handel und Gewerbe ist dem Präsidenten
des Handelsamts durch die Ministerien von Amts wegen Mittheilung zu machen;
derselbe hat dagegen auch sämmtlichen Ministerien auf Erfordern über Handels-
und Gewerbsgegenstände Auskunft zu ertheilen.
S. O.
Bei den Berathungen des Staatsministeriums uͤber die demselben nach
s. 1. uͤberwiesenen Angelegenheiten ist der Praͤsident des Handelsamts jederzeit
zuzuziehen und mit seiner gutachtlichen Ansicht zu hoͤren, welche in den an Uns
zu erstattenden Berichten besonders zu erwaͤhnen ist.
S. 10
.10.
Das statistische Buͤreau wird mit dem Handelsamte verbunden, und als
eine besondere Abtheilung desselben, unter der oberen Leitung des Praͤsidenten des
Handelsamts, von einem eigenen Direktor verwaltet. Die Bestimmung des sta-
tistischen Buͤreaus bleibt uͤbrigens unveraͤndert, und soll dasselbe den allgemeinen
statistischen Zwecken auch ferner in der bisherigen Ausdehnung dienen. Der Praͤ-
sident hat aber dahin zu wirken, daß die bei diesem Büreau gesammelten Mate-
rialien für die Kenntniß der Handels= und Gewerbsverhältnisse nutzbarer werden.
S. 11.
Das Handelsamt wird mit dem 1. September d. J. in Wirksamkeit treten.
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedruck-
tem Koͤniglichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 7. Juni 1844.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Mühler. v. Thile. Frh. v. Bülow. v. Bodelschwingh. Gr. v. Arnim.
Flottwell.