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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 18. —
(Nr. 2155.) Regulativ, das Verfahren bei Chausseepolizei= und Chausseegeld= Uebertretungen
betreffend. Vom 7. Juni 1814.
MWir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
verordnen über das Derfahren bei Untersuchung und Bestrafung der Chaussee-
Polizei= und Chaussee-Geldübertretungen nach dem Antrage Unseres Staats-
Ministeriums, was folgt:
S. 1.
Ueber die Aufrechthaltung der in der Verordnung über den Verkehr auf 1. Ctausteepo-
den Kunststraßen vom 17. März 1839. giaesesammung für 1839. S. 80.) 1#%Ueberirt-
enthaltenen, so wie der dem Chausseegeld-Tarif vom 29. Februar 1840. (Gesetz- ##betung
Sammlung für 1840. S. 98.) unter Nr. 7. bis 19. beigefügten polizeilichen rer Chausser-
Porschriften haben zunächst die Chausseeaufseher, Chausseewärker und die Gens= Vollzel
darmen zu wachen. Außerdem sind auch die Chausseegeld-Erheber und Pcchter,
so wie die Polizei-, Forst-, Soll= und Steuerbeamten verpflichtec, die von ihnen
wahrgenommenen oder ihnen glaubhaft angezeigten Chaussee-Polizeiübertrekungen
zur Rüge zu bringen.
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Wer bei Uebertretung einer der §. 1. gedachten Worschriften betroffen Verfahren ge-
wird, ist bei Dermeidung einer Geldstrase von 1 bis 10 Rchlr., statt deren im nnn
Unvermögensfalle verhältnihmáßiges Gefangniß eintritt, verpflichtet, den im §. 1. «
bezeichneten Personen bis zur naͤchsten in der Richtung der Reise gelegenen
Chausseegeld-Hebestelle oder Ortsbehoͤrde zu folgen, derselben Auskunft uͤber
seinen Namen, Stand und Wohnort zu ertheilen, und seine Erklaͤrung zu Pro-
tokoll zu geben, ob er der gesetzlichen Strafe sich unterwerfen und den ihm be-
kannt zu machenden Betrag derselben einzahlen wolle.
Kommt es jedoch nach den s§. 4. 5. 7. der Verordnung vom 17. März
1839. auf spezielle Ermitkelung des Gewichts der Ladung an, so ist der Führer
des Fuhrwerks verpflichtet, den im §. 1. bezeichneten Personen, oder einem hierzu
anzunehmenden Begleiter nach dem nächsten, in der Richtung der Reise gelege-
nen Orte zu folgen, in welchem sich eine zum Verwiegen der Ladung geeignete
Waageanstalt befindet.
Zu einer rückwärts liegenden Chausseegeld-Hebestelle oder Ortsbehörde
braucht der Angeschuldigte nur dann zu folgen, wenn dieselbe nicht weiter als
Jahrgang 1847. (Nr. 2555.) 26 eine
(Ausgegeben zu Berlin den 26. Juni 1844.)