Nachträgliche
Eingahlung der
trase.
Versahren im
Falle der Ver-
bastung.
Schrlstliche
Denunzlation.
Westere Un-
tersuchun
Strassest
g.
zun
— 170 —
6) die Angabe, ob die Strafe gezahlt, deponirt, oder ob und wodurch sie
sichergestellt ist. ·
Die Verhandlung wird von dem Denunzianten, dem Angeschuldigten
und dem aufnehmenden Beamten unterzeichnet. Kann oder will der Angeschul-
digte seine Unterschrift nicht beifuͤgen, so wird dies am Schlusse bemerkt. Einer
befondern Affirmation vor dem Friedensrichter, dessen Stellvertreter, Buͤrger-
meister oder Veigeordneten, wie solche im Bezirk des Appellationsgerichtshofes
zu Cöln bisher nöthig gewesen, bedarf es ferner nicht.
S. 7.
Ist der Angeschuldigte, welcher der Strafe sich unterworfen hat, ohne
deren vorgängige Einzahlung entlassen worden (§. 4. No. 2. litt. a. und b.), so
muß er solche binnen 8 Tagen leisten; geschieht dieses nicht, so ist die h
nach Vorschrift des §. 10. zur Erledigung zu bringen.
S. S.
Ist eine Verhaftung des Angeschuldigten erfolgt (S. 4. No. 2. litt. c.
und §. ö. No. 3.), so ist derselbe, wenn das Verfahren vor einer zu der Ent-
scheidung nicht kompetenten Ortsbehbrde stattfand, sofort, unter Einreichung der
vorldußigen Untersuchungsverhandlungen, der nach §. 10. und 12. kompetenten
Behörde zu überliefern. Eand das Verfahren vor einem Chausseegeld-Erheber
oder Pächter statt, so ist der Denunziant verpflichtet, den Angeschuldigten bis
zur nächsten Ortsbehörde zu bringen, welche für dessen Weiterbeförderung ver-
antwortlich ist; derselben sind zugleich die vorldufigen Untersuchungsverhandlu
gen zu übergeben.
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Hat der Uebertreter der persönlichen Gestellung zur nächsten Chausseegeld-
Hebestelle oder Ortsbehörde sich entzogen (§. 2.), so hat der Endtdecker der
Uebertretung spätestens binnen 24 Stunden die Denunziation schriftlich einzu-
reichen oder solche, wenn er hierzu nicht im Stande ist, bei der nachsten Orts-
behörde oder Chausseegeld-Hebestelle zu Protokoll zu geben. Die Denunziation
wird, sofern diese Behörde zu der Sutscheidung nicht kompetent ist, sofort der
nach S§. 10. und 12. kompetenten Behörde eingereicht, welcher dann die In-
struktion der Sache, so wie die Entscheidung derselben nach Maaßgabe des
S. 10. obliegt.
Dasselbe Verfahren tritt ein, wenn eine der im §. 1. bezeichneten Per-
sonen, ohne den Uebertreter selbst zu betreffen, von einer Chaussee-Polizeiübertre=
tung Kenntnih erhäált. Diese Anzeige darf auch dann, wenn der Thäter unbe-
kannt geblieben ist, nicht unterlassen werden.
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Hat der Angeschuldigte der Strafe sich zwar unterworfen, es kann aber
Jum deren Betrag von ihm nicht beigetrieben werden, oder ist derselbe verhaftet wor-
e
den (8. 4. No. 2. litt. c.), so wird durch ein Resolut in Stelle der Geldbufe
eine Gefaͤngnißstrafe festgesetzt. In gleicher Weise erfolgt, wenn der Angeschul-
digte der Strafe sich nicht unterworfen oder sich der persoͤnlichen Gestellung ent-
zogen hat (§§. 5. und 9.), die Festsetzung der durch die Chaussee-Polizeiübertre=
tung oder durch die im §. 2. erwähnte Weigerung verwirkten Geldbuße und
der subssdiarisch eintretenden Gefängnißstrafe.
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