Full text : Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

(208)

o  wie

s  daß  gegen  die,  von  der  vormaligen  Kriegs-Verwaltungs-Kammer,  im  Einverständniß
der  tandes-Commission,  und  spärer  des  Ober-Steuer-Collegi#,  hierüber  ertheileen
abfälligen  Bescheidungen,  kein  weitrer  Recurs  start  finden  sollte,

Zweifel  entstanden,  und  daß  wegen  solcher,  bei  der  Ausgleichungscasse  unvergücet  gebliebenen

Posten,  nachher  gegen  die  berreffenden  Creise  und  Etapenbezirke  Ansprüche  erhoben  worden

sind,  auch  die  früheren,  von  den  Mitgliedern  der  vormaligen  Creis-Deputationen,  so  wie

von  deren  Subdelegirten,  und  den  damaligen  Etapen-Commissarien,  in  Beziehung  auf  die

bestandene  allgemeine  Ausgleichung,  ertheilten  Zusicherungen  über  Vergütung  von  Kriegslei--stungen

  der  obgedachten  Art,  noch  als  verbindlich  haben  angesehen  werden  wollen.

Wir  haben  daher,  zur  Erläuterung  jener  Bestimmungen,  mit  Zustimmung  Unsrer  getreuen
  Stände,  Folgendes  festgesetzt.

a.

Alle  Forderungen  fuͤr  die,  F.  1.  der  eingangsgedachten  Bekanntmachung  vom  2ten  November
  1819.  bezeichneten,  und  unter  den,  §F.  2.  angegebenen  Ausnahmen  nicht  begriffenen
Kriegsleistungen,  sind  nicht  blos  in  Beziehung  auf  die  bestandene  Ausgleichungscasse,  sondern
überhaupt  und  in  der  Maaße  für  gänzlich  niedergeschlagen  und  erloschen  zu  achten,  daß  eben
so  wenig  gegen  die  berreffenden  Creise  und  Erapenbezirke,  folglich  auch  nicht  auf  den  Grund
der  oberwähnten  früheren  Zusicherungen,  gegen  die  ohgedachten,  dabei  angestellt  gewesenen
Personen,  ein  weitrer  diesfallsiger  Anspruch  statt  findek.  «

b

Auch  wenn  gegen  die  besagten  Creise  oder  Etapenbezirke,  oder  gegen  Mitglieder  der  vormaligen
  Creis-Deputationen,  deren  Subdelegirte  oder  vormalige  Etapen-Commissarien,  Ansprüche
  der  unter  a.  erwähnten  Art  erhoben  werden,  hat  der  Rechesweg  nicht  statt.  Doch
hat  es  bei  rechtskräftigen  Encscheidungen,  welche  wegen  solcher  Ansprüche  ercwa  schon  vorhanden
  sind,  sein  Bewenden.  Wenn  bingegen  der  Rechesweg  deshalb  noch  vor  dem  17cen  Mai
1834.  eingeschlagen  worden,  eine  rechtskräftige  Entscheidung  aber  noch  nicht  vorhanden  ist,
so  sind  dergleichen  Rechtssachen  zwar  niederzuschlagen,  den  Betheiligken  aber  die  diesfalls  aufgewendeten
  Proceßkosten,  nach  deren  Ansatz  und  richterlicher  Ermäßigung,  aus  der  Staatscasse
  wieder  zu  erstarten.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches  Insiegel
  beidrucken  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  am  20sten  September  1834.

Anton.

 

Ausgegeben  am  27  sten  September  1834.