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o wie
s daß gegen die, von der vormaligen Kriegs-Verwaltungs-Kammer, im Einverständniß
der tandes-Commission, und spärer des Ober-Steuer-Collegi#, hierüber ertheileen
abfälligen Bescheidungen, kein weitrer Recurs start finden sollte,
Zweifel entstanden, und daß wegen solcher, bei der Ausgleichungscasse unvergücet gebliebenen
Posten, nachher gegen die berreffenden Creise und Etapenbezirke Ansprüche erhoben worden
sind, auch die früheren, von den Mitgliedern der vormaligen Creis-Deputationen, so wie
von deren Subdelegirten, und den damaligen Etapen-Commissarien, in Beziehung auf die
bestandene allgemeine Ausgleichung, ertheilten Zusicherungen über Vergütung von Kriegslei--stungen
der obgedachten Art, noch als verbindlich haben angesehen werden wollen.
Wir haben daher, zur Erläuterung jener Bestimmungen, mit Zustimmung Unsrer getreuen
Stände, Folgendes festgesetzt.
a.
Alle Forderungen fuͤr die, F. 1. der eingangsgedachten Bekanntmachung vom 2ten November
1819. bezeichneten, und unter den, §F. 2. angegebenen Ausnahmen nicht begriffenen
Kriegsleistungen, sind nicht blos in Beziehung auf die bestandene Ausgleichungscasse, sondern
überhaupt und in der Maaße für gänzlich niedergeschlagen und erloschen zu achten, daß eben
so wenig gegen die berreffenden Creise und Erapenbezirke, folglich auch nicht auf den Grund
der oberwähnten früheren Zusicherungen, gegen die ohgedachten, dabei angestellt gewesenen
Personen, ein weitrer diesfallsiger Anspruch statt findek. «
b
Auch wenn gegen die besagten Creise oder Etapenbezirke, oder gegen Mitglieder der vormaligen
Creis-Deputationen, deren Subdelegirte oder vormalige Etapen-Commissarien, Ansprüche
der unter a. erwähnten Art erhoben werden, hat der Rechesweg nicht statt. Doch
hat es bei rechtskräftigen Encscheidungen, welche wegen solcher Ansprüche ercwa schon vorhanden
sind, sein Bewenden. Wenn bingegen der Rechesweg deshalb noch vor dem 17cen Mai
1834. eingeschlagen worden, eine rechtskräftige Entscheidung aber noch nicht vorhanden ist,
so sind dergleichen Rechtssachen zwar niederzuschlagen, den Betheiligken aber die diesfalls aufgewendeten
Proceßkosten, nach deren Ansatz und richterlicher Ermäßigung, aus der Staatscasse
wieder zu erstarten.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Insiegel
beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 20sten September 1834.
Anton.
Ausgegeben am 27 sten September 1834.