Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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in der Sache selbst erkannt werden, wenn das oͤffentliche Ministerium solches in 
Beziehung auf ein dem Disziplinarrathe uͤberwiesenes Disziplinarvergehen eines 
Advokaten oder Anwaltes verlangt. 
s. 9. Jeder Advokat und jeder Anwalt ist verpflichtet, uͤber Beschwer- 
den oder Anschuldigungen gegen ihn auf Erfordern des Vorstehers schriftliche 
Auskunft zu geben. 
Kommt es bei der Untersuchung hieruͤber auf die Vernehmung von Be- 
lastungs- oder Schutzzeugen an, so hat der Vorsteher den Oberprokurator um 
Veranlassung derselben unter Mittheilung der Akten zu ersuchen. Der Ober- 
Prokurator beauftragt alsdann mit der eidlichen Vernehmung der Zeugen den 
lresseden Friedensrichter oder ersucht den Instruktionsrichter um dieselbe, und 
übersendet hierndchst die Berhandlungen an den Porsteher. 
§. 10. Für das Strafverfahren vor dem Disziplinarrakhe gelten fol- 
gende Gorschriften: 
1) Der Angeschuldigte wird durch eine schriftliche Vorladung, in welcher 
die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen und die Beweismittel ange- 
geben sind, zu der von dem Vorstande bestimmten Sitzung des Diczi- 
plinarraths mindestens acht Tage vorher berufen. Derselbe hat den 
Empfang der Vorladung unter dem Original zu bescheinigen; weigert 
er sich dessen, so ist ihm die Dorladung durch cinen Gerichtsvollzieher 
kostenfrei zuzustellen. 
2) In der Sitzung, welche nicht öffentlich ist, werden die einzelnen An- 
schuldigungspunkte von dem Porsteher entwickelt und die Zeugenaus- 
sagen und andern Beweismittel durch den Sekretair vorgelesen; der 
Angeschuldigte, wenn er erschienen ist, wird vernommen, und sodann 
die nach Stimmenmehrheit beschlossene Entscheidung sofort oder doch 
in einer zu diesem Zwecke sogleich zu bestimmenden und nicht über acht 
Tage hinaus anzusetzenden Sihzung verkündigt. 
3) 2 Beschluß wird von allen Mitgliedern des Disziplinarraths unter- 
rieben. 
#5. 11. Die Strafen, auf welche der Disziplinarrath zu erkennen befugt 
ist, sind: Ermahnung, Warnung, Verweis, Suspension nicht über ein Jahr, 
oder Verlust der Eigenschaft als Advokat oder Anwalt. 
Der in Bezug auf eine dieser beiden Eigenschaften erfolgte Ausspruch 
der Suspensson oder des erlustes erstreckt sich jederzeit zugleich auf beide Ei- 
genschaften. Er hat, ohne daß es nöthig ist, die provisorische Vollstreckung zu 
bestimmen, die Wirkung, daß von dem Tage der Zustellung des Disziplinar= 
Beschlusses an der Verurkheilte sich selbst dann, wenn er ein Rechtomittel er- 
greist, vorläufig aller Dienstehdtigkeit so lange enthalten muß, bis eine Abände= 
rung zu seinen Gunsten erfolgt. 
Nach einer zweimaligen Suspension ist, wenn dieselbe zum dritten Male 
verwirkt wäre, stets aa Verlust der Eigenschaft als Advokat und Anwalt zu erkennen. 
Der rechtskrastige Aussoruch des Perlustes der Eigenschaft als Advokat 
oder Anwalt wird auf Verfügung des Generalprokurators am Appellations= 
Gerichtshofe durch die Amtsblätter der Rheinischen Regierungen bekannt gemacht 
und durch Ausstreichung aus der Advokatenmatrikel vollstreckt. 
s. 12. Von jedem Dieziplinarbeschlusse hat der Vorsteher binnen acht 
Tagen eine von sämmtlichen Mikgliedern des Disziplinarraths vollzogene Ab- 
(Nr. 2463.) 27“ schrift 
 
	        
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