Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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schrift dem oͤffentlichen Ministerium einzureichen. Der Vorsteher des Diszipli- 
narraths zu Cöln uͤberreicht sie dem Generalprokurator. 
5 13. Bei denjenigen Landgerichten, bei welchen nach §. 2. wegen Man- 
gels einer hinreichenden Zahl von Advokaten ein Disziplinarrath nicht gebildet wer- 
den kann, versteht dessen Stelle bei dem Disziplinarstrafverfahren eine aus fünf 
Mitgliedern bestehende Zivilkammer, unter Mitwirkung des öffentlichen Ministeriums. 
5. 14. Gegen die erlassenen Disziplinarbeschlüsse ist nur die Berufung, 
und zwar binnen Monatofrist massg 
Für den Perurtheilten läuft diese Frist vom Tage der, auf Betreiben 
des öffentlichen Ministeriums bewirkten Zustellung des Beschlusses; für das öf- 
sentliche Ministerium von dem Tage, wo dasselbe die im §. 12. bestimmte Ab- 
schrift erhalten hat, und im Falle des §. 13. von dem Tage, an welchem der 
Beschluß verkündet worden ist. 
Die Berufung wird durch einen Gerichtsvollzieher-Akt eingelegt. 
Appellirt der Verurtheilte, so wird der Berufungsakt, wenn die (Verur- 
theilung durch den Disziplinarrath zu Cöln geschehen ist, dem dortigen General= 
Prokurator, sonst dem Oberprokurator des betreffenden Landgerichts zugestellt. 
Nach Maagabe dieses Unterschiedes steht auch die Berufung selbst entweder dem 
Generalprokurator oder dem Oberprokurator zu. 
#S. 15. Ueber die eingelegte Berufung erkennt ein, aus zwei Zivilsenaten 
gebildeter Disziplinarsenat des Appellationsgerichtshofes, unter dem Vorsitze des 
Ersten Präsidenten, in der Rathskammer nach Anhörung des Generalprokura- 
zürbe so . des Beschuldigten, wenn dieser auf die an ihn ergangene Vorladung 
erschienen ist. 
§5. 16. Der gegen Disziplinarbeschlüsse zweiter Instanz unter Ausschluß 
der Opposition allein zuldssige Kassationsrekurs ist in der für Civilsachen vor- 
eschriebenen Frist und Form einzulegen. Die Zustellung der Rekursschrift ge- 
8 wenn der Verurtheilte den Rekurs einlegt, an den Generalprokurator 
eim Appellationsgerichtshofe, welcher, wenn er eine Erwiederung darauf fuͤr 
nöthig erachtet, die Erwiederungsschrift dem Kassationskläger zustellen laͤßt und 
solche hierndchst nebst der Zustellungsurkunde an das Sekretariat des Revisions= 
und Kassationshofes übersendet. 
§S. 17. Von allen Disziplinarbeschlüssen wider Advokaten und Anwalte ist 
durch das öffentliche Ministerium Unserm Justizminister eine Abschrift einzusenden. 
Alle dieser Verordnung entgegenstehende Bestimmungen, insbesondere der 
Beschluß vom 4. Dezember 1800. (13. Frimaire IX.), die Artikel 102. und 
103. des Dekrets vom 30. März 1808. und die Artikel 10 — 32. des Dekrets 
vom 14. Dezember 1810. werden hierdurch aufgehoben. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Charlottenburg, den 7. Juni 1844. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Prinz von Preußen. 
v. Boyen. Mühler. Gr. v. Alvensleben. Eichhorn. v. Thile. 
v. Savigny. Erh. v. Bülow. v. Bodelschwingh. Er. zu Stolberg. 
Gr. v. Arnim. 
 
	        
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