enthaltenen Strafbestimmungen und wird in so weit auch der §. 30. dieses
Regulativs beschraͤnkt.
Im Uebrigen behaͤlt es bei den ss. 19. — 23. und 30. desselben sein
Bewenden. Auch bleiben die Strafbestimmungen des gemeinen Rechts und
die Anspruͤche der Betheiligten auf Schadenersatz vorbehalten.
S. 14.
Die Handhabung der Dienstdisziplin und die naͤchste Untersuchung der
Uebertretungen der Lotsen gegen diese Instruktion, gthören zur Dienstobliegen-
heit des Nheinschiffahrts-Inspektors. Die Ortsbehörden sind zur ungesäckumten
vorldufigen Fesistellung der Thatsache und Anzeige bei dem Letzreren verpflichtet.
Die Disziplinar-Entscheidung erfolgt durch die Regierung, in deren Bezirk der
Stationsork des Lootsen liegt.
# S 15.
Wer auf einer der oben (§. 2.) bezeichneten Stromstrecken die Werrich-
tungen eines Lootsen ausübt, ohne dafür als Lootse konzessionirt zu seyn, ver-
fällt in die S. 33. des Regulativs vom 5. August 1834. angedrohte Strafe.
Als einer unbesugten Ausübung des Lootsendienstes schuldig, ist jeder Schiffer
oder Steuermann anzusehen, welcher nicht für die ganze Fahrt von der letzten
Ein= oder Ausladestelle bis zum nächsten Bestimmungsorte, sondern unterwegs,
für einzelne Strecken der Fahrt sich annehmen läht, und das Schiff oder Floß
über eine oder mehrere der oben (5§. 2.) bezeichneten Stromstrecken geleitet.
S. 16.
Der Finanz-Minister ist ermaͤchtigt, die im §s. 2. geordneten Lootsen-
Stationen zu veraͤndern und deren neue einzurichten. Die Bestimmungen der
d Bia 26. 28. 31. des Regulativs vom 5. August 1834. werden hiermit
aufgehoben.
Sanssouci, den 24. Juni 1844.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Mühler. Flottwell.
(Nr. 2470.)