(Nr. 2480.) Gesetz über die Beschränkung der Nachtweide und das Einzelnhüten des Viehes
in der Rheinprovinz. Vom 5. Juli 1844.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen rc. 2c.
verordnen zur Beseitigung der Nachtheile, welche mit dem in mehreren Gegen-
den der Rheinprovinz üblichen Hüten des Viehes zur Nachtzeit, so wie mit dem
Einzelnhüten verbunden sind, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, nach
Anhörung Unserer getreuen Rheinischen Provinzialstände und nach vernommenem
Gutachten einer aus Mitgliedern des Staatsraths ernannten Kommission, für
den ganzen Umfang der Nheinprovinz, was folgt:
5. 1.
Grundstücke, welche nicht auf allen Seiten so eingeschlossen sind, daß da-
durch das Austreten des Biehes verhindert wird, dürsen nur während der Ta-
geszeit zur Viehweide benutzt werden.
S. 2.
Wenn das weidende Vieh nicht über Nacht im Freien in Hürden oder
anderen eingeschlossenen Räumen verbleibt, so muß dasselbe spcktestens eine Stunde
nach Sonnenuntergang zu Stalle gebracht seyn, und darf nicht früher als eine
Stunde vor Sonnenaufgang wieder ausgetrieben werden.
5S. 3.
Verbleibt das Wieh über Nacht im Freien in Hürden oder anderen
geschlossenen Räumen, so darf es nicht vor Sonnenaufgang auf die Weide ge-
bracht werden, und muß bei Sonnenuntergang wieder eingetrieben seyn.
S. 4.
Fuͤr Gemarkungen, in denen die Nachtweide auf ungeschlossenen Grund-
stuͤcken bisher uͤblich gewesen und nicht zu entbehren ist, koͤnnen die Regierungen
auf den Antrag des Gemeinderaths und nach Anhoͤrung der Kreisstaͤnde aus-
nahmsweise gestatten, daß in den Monaten August, September und Oktober
dasjenige Vieh, welches bei Tage zum Gespann gebraucht wird, waͤhrend der
Nachtzeit auch auf ungeschlossenen Grundstuͤcken gehuͤtet werde.
Die Regierung hat zugleich in jedem solchen Falle die zum Schutze ge-
gen Beschddigungen und Mißbräuche erforderlichen Anordnungen zu treffen.
. 5.
Wer den Bestimmungen der s. 1., 2. und 3. oder den im Falle des
§. 4. von der Regierung getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt, haftet für
den daraus entstehenden Schaden und wird mit einer Polizeistrase von zehn
Silbergroschen bis zu fünf Thalern belegt.
6.
Wer sich, nach erfolgter Derurtheilung wegen eines dieser Dergehen,
nochmals desselben oder eines anderen im §. 5. bezeichneten Vergehens schuldig
macht, hat eine Geldbuße von zwanzig Silbergroschen bis zu zehn Thalern ver-
wirkt, welche bei ferneren Rückfällen verdoppelt wird. 1
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