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in seinem Quartiere seyn, wenn er nicht im Dienste sich befindet, oder von sel-fenstreich u. un-
nem Porgesetzten Erlaubniß erhalten hat, sich anderwärts aufzuhalten. wubtentfe
Wer ohne Erlaubniß bis nach dem Zapfenstreiche aus dem Quartiere Durtiete ic.
bleibt, oder in der Zeit vom Zapfenstreiche bis zur Reveille sich aus demselben
entfernt, oder den ihm ertheilten Urlaub überschreitet, hat mittleren Arrest oder,
bei besonders erschwerenden Umständen, Festungsstrase bis zu sechs Monaten
verwirkt.
Artikel 48.
Trunkenheit außer Dienst ist, in der Regel disziplinarisch, mit Arrest zu 2) Tuunkenkell.
bestrafen. Wer aber betrunken in den Dienst kommt, oder, nachdem er zum
Dienste kommandirt worden, sich betrunken hat und dadurch zur Ausrichtung des
Dienstes untauglich geworden ist, soll ebenso wie dersenige, der im Dienste sich
betrinkt, mit strengem Arreste bis zu sechs Wochen bestraft werden.
Artikel 49.
Wer ohne Genehmigung seines vorgesehten Kommandeurs Schulden 2) Schul#en.
macht, hat Arrest bis zu vierzehn Tagen verwirkt. Werden aber dergleichens,
Schulden aus Hang zu Ausschweisungen gemacht, so tritt strenger Arrest von
mindestens vierzehn Tagen oder nach Umständen Festungsstrafe bis zu sechs
Monaten ein.
Artikel b0.
Hazardspiele sind den Unteroffizieren und Soldaten gänzlich unkersagt. 2) Hazar#fpiel.
Wer diesem Verbote zuwiderhandelt, soll mit strengem Arreste, im Wiederholungs=
salle aber, und besonders, wenn er aus dem Spiele ein Gewerbe machr, mit
Fesiungsstrafe bis zu einem Jahre bestrase werden.
Artikel 51.
VWer ohne Genehmigung seines vorgesebten Kommandeurs sich verbei= 3) Verbelra-
rathet, ist mit Arrest von mindestens vier Wochen oder mit Festungsstrase bis e
zu sechs Monaten zu bestrafen.
Artikel 52.
Der Soldat soll mit seinen Kameraden in Eintracht leben, darf inc) Be#digun=
Kampf, Noth und Gefahr sie nicht verlassen und muß ihnen nach allen Kräften gens. Schlige-
Hülse leisten, wenn sie in erlaubten Dingen seines Beistandes bedürfen. Soldaten un-
Artikel 53. ter cinanrer.
Beleidigungen der Soldaten unter einander durch Worte, Geberden oder
FZeichen, sowie leichte tha#tliche Beleidigungen und Schlägereien derselben unter
sich, sind mit Arrest; unter Unterossijieren aber entweder mit Arrest oder, bei
besonders erschwerenden Umständen, mit Degradation zu betrafen.
- Artikel 54.
Geht eine Schlägerei in erhebliche Körperverletzungen über, so tritt, nach
Beßinden der Schwere der zugefügten Verletzung und der erfolgten oder nicht
ersolgten völligen Wiederherstellung des Verletzten, dreimonatliche bis zehnjährige
Festungsstrafe ein.
Artikel 66. as
Die Unteroffiziere sollen durch ruhiges, ernstes und gesetztes Benchmen Ge
die Achtung und das Vertrauen ihrer Untergebenen sich zu erwerben suchen, und Eienvuch
von denselben nur solche Geschdste und Leistungen fordern, welche der Dienst der'#
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Sa#l. (Nr. 2183 gegen Unter
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