Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

4) ein Jahr Festungsstrafe acht Monat Baugefangenschaft, 
5) körperliche Züchtigung von 20 Hieben einer Woche strengen Arrests und 
6) die Degradation 
a. vom Portepee-Unterossiziere zum Gemeinen einer sechsmonatlichen, 
b. vom Unteroffiziere ohne Portepee zum Gemeinen aber einer drei- 
monatlichen Festungsstrafe 
In den ZFällen zu Nr. G. Uit. a. und b. ist die Dauer der zu erkennen- 
den Freiheitsstrafe nach dem angegebenen Verhältnisse abzukürzen. 
5. 32. 
Wo die Ausstoßung aus dem Soldatenstande vorgeschrieben ist, muß 
gegen Landgendarmen mit denselben Folgen auf Ausstoßung aus der Gendar- 
merie erkannt werden. 
Wo Degradation neben oder ohne Versetung in die zweite Klasse des 
Soldatenstandes Statt findet, ist gegen Landgendarmen stets auf Entlassung 
aus der Gendarmerie zu erkennen. 
Auch muß auf diese Entlassung jederzeit erkannt werden, wenn ein Land- 
Gendarm wegen Berletzung seiner Amtspflichten zum drittenmale mit der ordent- 
lichen gesetlichen Strafe belegt wird. . 
§.33· 
Gegen Invaliden ist, wenn sie die Versetzung in die zweite Klasse des 
Soldatenstandes verwirkt haben, bei militaͤrischen Verbrechen statt dieser Strafe, 
bei gemeinen Verbrechen aber neben derselben, jederzeit auf Entlassung aus dem 
Militaͤrverhaͤltnisse kriegsrechtlich zu erkennen. 
S 34 
Auf Personen des Soldatenstandes, die nicht Unkerosfsiziere oder Gemeine 
sind und auch nicht den Offizierrang haben, finden nach Maaßgabe ihres Mi- 
litdrranges die gegen Unteroffziere und Gemeine zulässigen Strafarten Anwendung. 
II. Ueber die Zumessung, Milderung und Schárfung der Strafen. 
.35. 
Hat an einem im Komplott begangenen Verbrechen ein Vorgesetzter 4.- Im Aulget- 
Theil genommen, so ist er mit der Strafe des Anstifters zu belegen. Haben meinen. 
mehrere Vorgeseßte an einem solchen Verbrechen Theil genommen, so krifft den 
höchsten unter ihnen, bei gleichem Dienstgrade aber den Dienstältesten die Strafe 
des Anstifters. 
S. 36. 
Bei PVerbrechen gegen die Subordination, sowie bei allen in Ausübung 
des Dienstes begangenen Verbrechen, soll der Zustand der Trunkenheit des An- 
geschuldigten die Anwendung der gesetlichen Strafe nicht ausschließen. 
S. 37. 
Wird durch die Ausführung eines Befehls in Dienstsachen ein Straf- 
Gesetz ** so ist dafür der befehlende Vorgesetzte in der Regel allein ver- 
antwortlich. 
Es trifft jedoch den gehorchenden Untergebenen die Strafe des Theil- 
mers: 
Jahrgang 18482. (Nr. 2483.) 46 1) wenn
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.