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1) wenn er den ihm ertheilten Befehl überschritten hat, oder
2) wenn ihm bekannt gewesen, daß der Befehl des Porgesetzten eine
Handlung betraf, welche offenbar ein Verbrechen bezweckte.
5. 38.
Unbekanntschaft mit den Bestimmungen der Kriegsartikel und nicht er-
solgte Ableistung des Diensteides darf weder als ein Grund zur Aushebung der
Strasbarkeit, noch zur Milderung der Strafe angesehen werden.
§S 39
Bei der Zumessung der in den Kriegsartikeln angeordneten Strafen
sollen die höheren Grade derselben jedesmal eintreten:
1) gegen Vorgesetzte, welche an Verbrechen Untergebener Theil nehmen;
2) wenn Verbrechen unter Mißbrauch der Waffen oder der dienstlichen
Autorität, oder während der Ausübung des Dienstes begangen werden;
3) wenn militairische Derbrechen bei kriegführenden Truppen, oder unter
Gewehr, oder vor versammeltem Kriegsvolke — d. h. vor einer im
Dienste oder in dienstlicher Ordnung versammelten Mannschaft von
mindestens drei Personen — begangen werden;
4) wenn bei militairischen Verbrechen sich Mehrere zusammenrotten, oder
derselben in Gegenwart einer Dolksmenge ssch schuldig machen;
5) wenn der Verbrecher bei seiner Vernehmung vor Gericht frecher Lügen
sich schuldig macht.
S. 40.
In Fällen, wo eine Verlängerung oder Schärfung der Strase in den
Kriegsartikeln vorgeschrieben ist, darf diese das bestimmte höchsie MaaHß, nicht
aber das Doppelte desselben übersteigen, insofern nicht die Ueberschreikung des
bestimmten höchsten Maaßes ausdrücklich untersagt ist, wie bei dem gelinden,
mittlern und strengen Arrest und bei der körperlichen Züchtigung (88. 9. u. 21.).
S. 41.
D. Insteson= Des Perbrechens der Desertion macht sich schuldig, wer nach dem Ein-
Jrreirlege, krikte in den Soldatenstand seinen militairischen Dienstverhältnissen durch Ent-
nnkel 9—10. weichung sich entzieht. «
S. 42. .
« Bei Unteroffizieren und Gemeinen des Dienststandes gilt, so lange sie
nicht das Gegentheil beweisen, die Vermuthung fuͤr das Verbrechen der De-
sertion, wenn sie
a. ohne Urlaub von ihrem Truppentheile oder Kommando sich entfernen
und in Friedenszeiten über 48 Stunden, in Kriegszeit aber über
24 Svtunden ausbleiben;
b. den auf bestimmte Zeit erhaltenen Urlaub länger als acht Tage über-
schreiten, oder, falls sse vor Ablauf des Urlaubs zurückberufen werden,
sich nicht sofort gestellen; ·
c.inKkiegszeitenesuntetlassen,demTruppcntheile,vonwelchemsieab-
gekommen sind, oder dem naͤchsten Truppentheile sobald als moͤglich
sich anzuschließen; oder
d. nach beendigter Kriegsgefangenschaft nicht sofort bei den Truppen sich
melden.
Gegen