Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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1) wenn er den ihm ertheilten Befehl überschritten hat, oder 
2) wenn ihm bekannt gewesen, daß der Befehl des Porgesetzten eine 
Handlung betraf, welche offenbar ein Verbrechen bezweckte. 
5. 38. 
Unbekanntschaft mit den Bestimmungen der Kriegsartikel und nicht er- 
solgte Ableistung des Diensteides darf weder als ein Grund zur Aushebung der 
Strasbarkeit, noch zur Milderung der Strafe angesehen werden. 
§S 39 
Bei der Zumessung der in den Kriegsartikeln angeordneten Strafen 
sollen die höheren Grade derselben jedesmal eintreten: 
1) gegen Vorgesetzte, welche an Verbrechen Untergebener Theil nehmen; 
2) wenn Verbrechen unter Mißbrauch der Waffen oder der dienstlichen 
Autorität, oder während der Ausübung des Dienstes begangen werden; 
3) wenn militairische Derbrechen bei kriegführenden Truppen, oder unter 
Gewehr, oder vor versammeltem Kriegsvolke — d. h. vor einer im 
Dienste oder in dienstlicher Ordnung versammelten Mannschaft von 
mindestens drei Personen — begangen werden; 
4) wenn bei militairischen Verbrechen sich Mehrere zusammenrotten, oder 
derselben in Gegenwart einer Dolksmenge ssch schuldig machen; 
5) wenn der Verbrecher bei seiner Vernehmung vor Gericht frecher Lügen 
sich schuldig macht. 
S. 40. 
In Fällen, wo eine Verlängerung oder Schärfung der Strase in den 
Kriegsartikeln vorgeschrieben ist, darf diese das bestimmte höchsie MaaHß, nicht 
aber das Doppelte desselben übersteigen, insofern nicht die Ueberschreikung des 
bestimmten höchsten Maaßes ausdrücklich untersagt ist, wie bei dem gelinden, 
mittlern und strengen Arrest und bei der körperlichen Züchtigung (88. 9. u. 21.). 
S. 41. 
D. Insteson= Des Perbrechens der Desertion macht sich schuldig, wer nach dem Ein- 
Jrreirlege, krikte in den Soldatenstand seinen militairischen Dienstverhältnissen durch Ent- 
nnkel 9—10. weichung sich entzieht. « 
S. 42. . 
« Bei Unteroffizieren und Gemeinen des Dienststandes gilt, so lange sie 
nicht das Gegentheil beweisen, die Vermuthung fuͤr das Verbrechen der De- 
sertion, wenn sie 
a. ohne Urlaub von ihrem Truppentheile oder Kommando sich entfernen 
und in Friedenszeiten über 48 Stunden, in Kriegszeit aber über 
24 Svtunden ausbleiben; 
b. den auf bestimmte Zeit erhaltenen Urlaub länger als acht Tage über- 
schreiten, oder, falls sse vor Ablauf des Urlaubs zurückberufen werden, 
sich nicht sofort gestellen; · 
c.inKkiegszeitenesuntetlassen,demTruppcntheile,vonwelchemsieab- 
gekommen sind, oder dem naͤchsten Truppentheile sobald als moͤglich 
sich anzuschließen; oder 
d. nach beendigter Kriegsgefangenschaft nicht sofort bei den Truppen sich 
melden. 
Gegen
	        
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