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S. 29.
Wer hiernach (8. 28.) als schuldig am Zweikampfe befunden wird, ist in
der Regel, — wenn nicht eigenthuͤmliche Verhaͤltnisse ihm zur Entschuldiguͤng ge-
reichen und eine Strafmilderung rechtfertigen — noch einmal so hoch zu bestra-
sen, als derjenige, welcher für nicht schuldig am Zweikampfe erklärt wird.
§S. 30.
Wird, wenn eine Tödtung erfolge, der Ueberlebende für den schuldigen
Theil erklärt (s. 29.), so hat derselbe, wenn Strafmilderungsgründe nicht vor-
handen sind, außer dem ihn treffenden Festungsarrest die Dienstentlassung verwirkt.
Wird dagegen der Ueberlebende für nicht schuldig an dem Zweikampfe
oder an den über die Ausführung desselben getroffenen Werabredungen (§. 23.)
erklärt, und stellt sich heraus, daß die Tödtung absschtslos erfolgt, und nur
durch nothwendige Abwehr des Gegners veranlaßt ist: so kann die Strafe im
Falle des §. 22.
bis auf sechsmonatlichen,
im Falle des §. 23.
bis auf zweijährigen
Festungsarrest gemildert werden.
31.
In einzelnen besondern Fdllen, wo der Zweikampf, ohne eine böswillige
Absicht, lediglich durch die eigenthümlichen WMerhältnisse des Offzierstandes ver-
anlaßt und ohne nachtheilige Folgen geblieben ist, beide Theile auch ohne Vor-
wurf sich benommen haben, und Umstände, welche das Vergehen erschweren,
nicht vorhanden sind; können die Duellanten durch den Divissons-Kommandeur,
oder den die Rechte desselben ausübenden Besehlshaber (§. 23. der Verordnung
über die Ehrengerichte) disziplinarisch mit Arrest bestrast werden.
S. 32.
Die Mitglieder des Kampfgerichts, die Sekundanten und Zeugen des
Zweikampfs, bleiben mit Ausnahme des im §. 27. erwähnten Falles straffrei,
wenn sie nicht Anreiz zum Zweikampfe gegeben haben, oder im Falle des §. 23.
der VGorwurf der Mitwissenschaft sie trifft.
S. 33.
Die Herausforderung zum Zweikampfe und deren Annahme, so wie die
Kartelltraͤgerei, ist, wenn der Zweikampf mit Vorbeigehung des Ehrenraths und
des Ehrengerichts hat vollzogen werden sollen, mit vier= bis sechswöchentlichen
Arrest zu bestrafen.
S. 34.
Anreizung zum Zweikampfe wird, wenn es nicht zur Vollziehung des
Zweikampfs gekommen ist, mit Arrest; wenn aber der Zweikampf wirklich statt-
gefunden hat, mit Festungsarrest bis zu zwei Jahren und nach Bewandniß der
Umstaͤnde mit Dienstentlassung bestraft.
s. 35.
Wer wegen eines von dem Ehrengerichte gefällten Spruches, oder wegen
einer von dem Ehrenrathe oder dem Kampfgerichte getroffenen Bestimmung an
(Nr. 280.) einem