Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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gehen begangen ist, letztere jedoch nur, so lange sich dieselben im Verwahrsam 
oder Eigenthum des Schiffers oder ersten Empfängers befinden. Fuͤr die 
Strafe des Rückfalls (vergl. S. 18. Nr. 12.), insofern dieser nicht dem Eigen- 
thümer oder Empfänger der Waare zur Last fällt, haftet letztere nicht. 
Schiff und Waaren werden durch Bestellung genügender Sicherheit 
von dieser Haftverbindlichkeit frei. 
Der Schiffer und die Eigenthümer der Waaren haften für die Hand- 
lungen derjenigen Personen, deren sie sich in Beziehung auf ihre Verpflichtungen 
gegen den Zoll bedient haben. 
Soweit Mehrere wegen eines Jollvergehens verurtheilt sind, steht es der 
Solberwaltung frei, ihre Ansorüche gegen Einzelne derselben nach ihrer Wahl 
zu verfolgen. 
Densenigen, welche in Golze einer Haftungsverbindlichkeit Strafen und 
Kosten für Andere zu erlegen haben, bleibt der Regreß gegen den oder die 
eigentlichen Schuldigen vorbehalten. 
  
(Nr. 2503) Anl. I.
	        
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