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dem anliegenden Schema o. anzulegendes Kataster einzutragen, und zwar in
— Holgender Ordnung:
a) die Eigenthümer der Häuser, zu denen Ländereien gehören;
b) die Eigenthümer der Hüuser, mit denen keine Ländereien, oder doch nur
unmittelbar daran stoßende Gärten verbunden sind;
JP) die Grundeigenthümer, welche zwar im Stadtbezirk wohnen, darin aber
kein Haus, sondern nur andere Grundstücke besitzen;
4) die Grundeigenthümer, welche innerhalb des Stadtbezirks Grundstücke
besitzen, aber außerhalb desselben wohnen;
serner in einem Anhange
e) die Eigenthümer der innerhalb des Stadtbezirks belegenen, für sich be-
stehenden und deshalb zum Gemeinde-Kontingente nicht beitragenden Be-
sitzungen (s. 1. zu 2. der Verordnung vom 14. Okrober d. J.);
s) die Eigenthümer der im Stadtbezirk vorhandenen Kcuerfreien Grundstücke
und Besichungen (s. 13. a. u. O.).
Jeder Eigenhümer erhält im Kataster ein besonderes Folium mit einer
unveränderlichen Nummer. Mehrere Folien müssen am Schlusse des Katasters
unausgefüllt bleiben, für Besitzungen, die nach der Aufnahme des Katasters ent-
stehen, und zur Uebertragung der Folien, welche für die vorkommenden Ab= und
Zuschreibungen nicht mehr hinreichenden Raum gewüähren. In diesem Falle wird
der zur Zeit der Uebertragung wirklich vorhandene Bestand der Besitzung von
dem bisberigen Folium auf das neue Folium übernommen, und bei dem ersteren
auf das letztere, so wie umgekehrt bei dem letzteren auf das erstere hingewiesen.
§. 3. Demnüächst hat die Kommission bei jedem im Kataster verzeichne-
tem Eigenthümer unter Benuhung der für die Feuer-Sozietät gefertigten Be-
schreibungen, die ihm gehörigen Gebude nach ihren Gattungen in Spalte 3.
aufzuführen und die verschiedenen Kulturarten der Ländereien (als Acker, Wie-
sen, Gärten, Holzung, Hütung 2c.) in Spalte 5., deren Flächeninhalt aber in
Spalte 6. einzutragen.
Der Flächeninhalt der Grundstücke wird aus den vorhandenen PDermes-
sungs-Registern enenommen, oder in deren Ermangelung, unter Berücksichtigung
der in den Jahren 1834. und 1835. erfolgten Aufnahmen, nach der Aussaat, nach
der Zahl der Tagewerke beim Pflügen, Säen, Mähen u. s. w., oder durch Ab-
schreitung, oder endlich nach dem Augenmaße festgestellt.
Kann der Flächeninhalt nicht süglich für sede Kulturart besonders ermit-
telt werden, so genügt dessen Feststellung für jede Besitzung im Ganzen.
Bei den für sich bestehenden und deshalb anderweit katastrirten Besitzun-
gen (6. 2. od e.) ist überall nur eine summarische Angabe der Gsebdudczahl und
2.o Hcheninhals der Ländereien (ohne Unterscheidung der Kulrurarten) er-
orderlich.
s. 4. Die Kommissson muß sich durch eine genaue Begehung, durch Er-
kundigungen 2c. davon überzeugen, daß kein innerhalb der Stadt und deren
Feldmark belegenes Gebdude oder Grundstück unberücksichtigt geblieben ist, auch
genau prüfen, ob außerhalb der Feldmark belegene Grundstücke zu den Besitzun-
gen der Grundeigenthümer als bei denselben besteuerte Pertinenzstücke gehdren
und welchen Flächeninhalt dieselben haben.
(Nr. 2912.) 91“ Je-