Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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Jeder Grundeigenkhümer hat durch seine Unterschrift in der Spalte 10. 
des Karasters die Richtigkeit der ihm zugeschriebenen Gebdude und Ländereicn 
anzuerkennen. · 
§.5.SobalddieKommissionsichvonderVollständigkeitihrcrErmit- 
telungen uͤberzeugt hat, wird zur Schaͤtzung des steuerbaren Extrages jeder Be- 
sitzung geschritten. Bei dieser Schaͤtzung ist von folgenden Grundsaͤtzen aus- 
ugehen: 
zug a) Als steuerbarer Ertrag wird der jaͤhrliche Mieth- oder Pachtbetrag an- 
genommen, welchen die zu jeder Besihzung gehörigen Realitäten nach den 
örtlichen Verhältnissen und der etwaigen besondern Bestimmung einzel- 
ner Gebäude nach dem Ermessen der Kommission nachhaltig zu gewüäh- 
ren im Stande sind. 
b) Bei Feststellung des steuerbaren Ertrages der Besitzungen ist auch auf 
die Reallasten Rücksicht zu nehmen, mit der Maaßgabe jedoch, daß der 
an sich ermittelte Ertrag einer Besitzung, wegen der darauf hastenden 
Lasten höchstens um die Hälste ermaßigt werden darf. 
D) Ueberhaupt kommt es nicht unbedingt auf den zur Zeit bei den einzelnen 
Besitzungen wirklich nachzuweisenden Ertrag, sondern hauptsüchlich auf ein 
richtiges Verhaͤltniß zwischen den Ergebnissen der Schätzung für alle zur 
Gemeinde gehörigen Besitzungen an. 
Bei den städtischen Besitzungen, welche aus Gebduden und #Ländereien 
bestehen, handelt es sich zwar, wie bei seder andern Besitzung, hauptsächlich nur 
darum, den Ertrag der Besitzung im Ganzen in verhälenißmäßiger Richtigkeit 
darzustellen. 
E der über das Remissionswesen bestehenden Vorschriften muß je- 
doch der Ertrag der steuerbaren Gebdude besonders in Spalte 4. nachgewiesen 
und demnächst die Differenz zwischen diesem Ertrage und dem Gesammtertrage 
als Ertrag der Ländereien in Spalte 7. eingetragen, sodann aber bei den mic 
Reallasten beschwerten Besitzungen das Erforderliche in Spalte 9. und 10. ver- 
merkt werden. 
Von der Besteuerung bleiben nur solche Gebdude ausgeschlossen, welche 
lediglich zum Betriebe der Landwirthschaft oder zur Aufbewahrung des hauswirth- 
schaftlichen Bedarfs, insbesondere zur Unterbringung des Wirthschaftsviehes, der 
Wirthschaftsgeräthe und der Bodenerzeugnisse bestimmt sind. Alle andern Ge- 
bdude, welche zur Wohnung oder zu gewerblichen Zwecken dienen, oder sonst 
einen Ertrag gewähren, als: 
Schauspiel= und Gesellschaftshduser, Ziegel= und Kalkbrennereien, Ham- 
mer= und Hüttenwerke, Schmieden, Wasser= und Windmühlen, Braue- 
reien und Branntweinbrennereien, Kauf= und Kramläden, Speicher, Kel- 
ler, Gewölbe, Remisen, Scheunen und Ställe, 
werden besteuert. «- 
Fabrik- und andere dergleichen, zur Bewohnung nicht bestimmte Gebaͤude 
sind, wenn deren steuerbarer Ertrag auf andere Weise nicht wohl ermittelt wer- 
den kann, halb so hoch als Wohnhaäuser von demselben oder einem ähulichen 
Umfange abzuschätzen. 
§. 6C. Auch diesenigen innerhalb des Stadtbezirks belegenen Grundlüch 
welche
	        
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