Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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. 47. 
Strafen fuͤr Wer eine unerlaubte Fischereiart (&. 44. bis 46.) betreibt, hat den Ver- 
Peren Aus- lust des Geräthes und Garnes, sowie die Wegnahme der etwa schon gefan- 
· genenFischeundaußerdemeineGeldstrafebisfunfziThalek(W.5.und6.), 
im vierten Kontraventionsfalle aber, wenn er ein Fischereiberechtigter ist, zu- 
gleich die Berechtigung zum Fischen (G. 7.) verwirkt. 
Dritter Abschnitt. 
Verhalten der Fischer bei dem Fischen und der Benutzung des 
gewonnenen Fischfanges. 
. 48. 
Behandlung Die Fischer sind, bei Vermeidung einer Geldstrafe bis fünf Thaler, ge- 
den efange halten, nicht nur während des Fischfanges die Laichstellen, sobald sie solche 
fische und des bemerken, zu vermeiden, sondern auch die gefangenen laichenden Fische, die ge- 
Fischstamens fangene Fischbrut und den Fischsaamen mit der gehbrigen Vorsicht sogleich 
ins Wasser zurück zu werfen. 
g. 49. 
Wer Leichfische, Fischbrut oder Fischsaamen verkauft, zum Thrankochen, 
zur Fütterung und Mästung des Federviehes und der Schweine verwendet oder 
irgendwie gebraucht, vernichtet oder verdirbt, hat eine Geldstrafe bis funfzig 
Thaler verwirkt. Den Regierungen bleibt vorbehalten, durch die Amtsblärter 
näher zu bestimmen, was als Fischbrut zu betrachten ist. 
C. 50. 
Verbot: Die Fischer müssen beim Fischfange Alles vermeiden, wodurch der Schif- 
ehe Jusö— fabrt auf dem Haffe Nachtheil erwachsen könnte. Es darf daher aus den 
Ballaffin das Fischerkähnen kein Ballast in das Haff geworfen werden. 
aff; 2 
. 51. 
b. des Ver- Die Fischer haben ferner bei dem Fischfange darauf zu achten, daß die 
Tchens der zur Bezeichnung der Fahrt ausgelegten Tonnen, Bollen oder Boyen durch die 
Hollen od. Netze nicht fortgezogen werden. Wer die Tonnen, Bollen oder Boyen vor- 
Boyen. sätzlich verrückt, verfallt in eine Geldstrafe bis funfzig Thaler. Geschieht die 
Verrückung aber aus Versehen, so muß der Fischer dieses bei gleicher Strafe 
sogleich dem betreffenden Fischereibeamten anzeigen. Ueberhaupt müssen sämmt- 
liche Fischereiberechtigte sich alle Maaßregeln, welche zur Befdrderung der Schif- 
fabrt im Haffe für nothwendig oder nützlich erachtet werden sollten, ohne 
Anspruch auf Entschadigung gefallen lassen. 
. 52. 
Maaßregeln Die Fischer dürfen die zur Bezeichnung der Winterwege auf dem Haffe 
ium SEchude ausgesetzten Zeichen weder zersiören noch versetzen. Jag= oder Zeßlöcher dürfen 
wege auf dem in einen schon gebahnten Winterweg nicht gehauen werden, sondern mussen 
Haffe. von demselben zu jeder Seite wenigstens sechs Schritt entfernt bleiben. Zur 
Verhütung von Unglück sind bei der Winterfischerei die ausgehauenen Eisstücke 
jedesmal am Einlasse sowohl, wie beim Auszuge aufrecht zu stellen und auch 
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