Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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die gemachten Loͤcher durch Fusen oder Strauch zu bezeichnen. In dieser Be- 
ziehüng muͤssen die Sicher sich überhaupt allen etwa von der Polizeibehörde 
anzuordnenden Vorkehrungen und Vorschriften ohne Entschädigung unterwerfen. 
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. 0#. 
Bei allen Sackfischereien müssen die Stellen mit hohen, mit der Haus= Behandlung 
nummer des Eigenthümers versehenen Pricken bezeichnet, und diese nach been= der Picken. 
digter Fischerei wieder ganz herausgezogen werden, bei Vermeidung von fünf 
Thaler Geldstrafe. 
Wer die vom Winde oder von den Wellen abgebrochenen Pricken nicht 
sofort herauszieht, verfällt in dieselbe Strafe; wer Pricken unter dem Wasser 
abbricht oder absägt, hat zehn Thaler Geldstrafe verwirkt. Wer Säcke mit 
versengten Pricken. unter dem Wasser versieckt, verfällt in eine Geldstrafe von 
zwanzig bis funfzig Thaler. . ba. — 
Wer fremde Säcke aus der wasserrechten Lage bringt oder aufhebt, ver- welche fremde 
fallt in fünf Thaler Geldstrafe. Str auf- 
g. 55. 
Ein an fremden Netzen oder Säcken begangener Diebstahl wird nach 
den allgemeinen Strafgesetzen geahndet. 
g. 56. 
Sollte durch auseinandergerissene Holzflöße den Sackfischern ein Schaden Entschcbi- 
zugefügt werden, so können letztere nur dann eine Entschädigung fordern, wenn wapte- 
die Mannschaft des Flosses durch schlechtes Zusammenheften der Hölzer, unter-für den durch 
bliebenes Rudern, nicht gehörig wahrgenommenes Segelstreichen oder andere bä 
grobe Fahrlässigkeiten, die Zertrümmerung des Flosses verschuldet hat. In 4%% entstan- 
solchen Fällen müssen die Unternehmer der Holzflößereien selbst, mit Vorbehalt denen Sche- 
des Regresses an ihre Leute, für den desfallsigen Schadenersatz aufkommen. 
  
  
. 57. 
Bei der Fischerei mit Böten ohne Segel darf kein Fischer sich in den H Verbet zur 
Zug desjenigen legen, der schon sischt. Bei der Segelfischerei darf kein Fischer grrbueunge. 
in die Zuglinie eines andern, der vor ihm die Netze ausgeworfen hat, auch PKrunB en 
kein Fischer, der schon an irgend einer Stelle des Haffes um Fischen begriffen der Fischer. 
ist, in die Zuglinie eines andern einbiegen. Jede Kontravention gegen diese 
Vorschrift wird, Falls nicht dabei ein den allgemeinen Bestimmungen des 
Strafrechts unterliegendes Vergehen eintritt, mit fünf Thaler Geldstrafe belegt. 
58. 
Jeder Fischereiberechtigte, welchem nicht blos das Recht der Fischerei 
zum häuslichen Bedarf oder zur Tisches Nothdurft zusteht, darf über die 
bunch dee gesetzmäßige Ausübung seiner Fischereigerechtigkeit gewonnenen Fische 
rei verfügen. 
. 59. 
Der bei Gelegenheit der Fischerei gefundene Bernstein muß innerhalb Beßtimmun- 
drei Tagen dem Berechtigten abgeliefert werden. n en 
Der Finder ist in diesem Falle befugt, ein Jehntel des Werths als Be-Bernfein. 
lohnung zu fordern. Wer die Anzeige des Fundes über drei Tage verzögert, 
(Nr. 2554.) macht 
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