Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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ten sein. Bei gleicher Strafe muß jeder Fischer bei Ausuͤbung der Fischerei 
auf der Spitze des Mastes seines Gefaͤßes eine wenigstens zwei Fuß lange und 
einen Fuß breite Flagge von derjenigen Farbe fuͤhren, welche der Ortschaft, 
woselbst er seinen Wohnsitz hat, von der betreffenden Provinzialbehörde ertheilt 
worden ist. Wer auf seinem Fischereigefäße die Flagge einer Ortschaft führt, 
welcher er nicht angehört, verfällt in eine Geldstrafe bis funfzig Thaler. 
. 64. 
Alle Uebertretungen der in dieser Fischereiordnung enthaltenen Vorschrif- Sgthsntende 
ten, welche nicht mit besonderen Strafen bedrohet sind, unterliegen einer Geld-Strafefim- 
buße bis fünfundzwanzig Thaler. 
. 65. 
Ueber die Kontraventionen, welche nach den Bestimmungen dieser Fische= Resort der 
reiordnung den Verlust der Berechtigung zur Ausübung der Fischerei nach sich Filcherei, ne 
ziehen und über die Fälle, in welchen ein Kriminal-Perfahen einzuleiten ist, berket. 
sieht nur dem ordentlichen Gerichte die Entscheidung zu. 
Die Untersuchung der übrigen Kontraventionen soll der Ober-Fischmeister 
führen und darin durch ein Resolut entscheiden. 
g. 00. 
Zum Verfahren bei Fischereikontraventionen sollen monatlich wiederkeh= Lasspolizel= 
rende Haff-Polizeigerichtstage bestimmt und die Orte, an welchen sie zu halten Gerichtstage. 
sind, von der Regierung bekannt gemacht werden. 
. 07. 
Die Fischerei-Aufsichtsbeamten, welche keinen der Haffgerichtstage ver= Form des 
säumen dürfen, übergeben spätesiens vierzehn Tage vorher dem Ober-Fischmeister, Beneichmees 
nebst den abgepfändeten Sachen, ein Verzeichniß sämmtlicher, in den ihnen zur lenen Kontra- 
speziellen Verwaltung anvertrauten Fischereibezirken vorgefallenen Fischereikon= ventionen. 
Wvaemwionen, welches in tabellarischer Form und fortlaufenden Nummern die 
Anzeige: 
P38s Namens, Gewerbes und des Wohn= und Aufenthaltsorts des Kon- 
travenienten, 
2) des Gegenstandes, « 
3) der naͤheren Umstaͤnde, als der Zeit und der Stelle der Kontravention 
und Ertappung, ob die Kontravention zum ersten Mal oder wiederholt 
veruͤbt, ob sie mit Gewalt oder Widersetzlichkeit bei der Betreffung ver- 
bunden gewesen sei; » · 
4) der Zeugen und sonstigen etwanigen Beweismittel, falls der Fischerei- 
Aufsichtsbeamte die Kontravention nicht selbst ausgemittelt hat, und der 
etwa abgepfändeten Sachen, und 
5) - cbesondere Kolonne zu dem im folgenden Paragraphen bemerkten 
wecke, 
enthalten muß. 
S. 68. 
Auf den Grund dieses Verzeichnisses muß der Ober-Fischermeister die Vorladung 
Angeschuldigten sofort zu dem nachsten Haffgerichtstag durch einen vereideten 1/r r 
Jahrgang 1845. (Nr. 2554.) *24 Rent-
	        
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