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ten sein. Bei gleicher Strafe muß jeder Fischer bei Ausuͤbung der Fischerei
auf der Spitze des Mastes seines Gefaͤßes eine wenigstens zwei Fuß lange und
einen Fuß breite Flagge von derjenigen Farbe fuͤhren, welche der Ortschaft,
woselbst er seinen Wohnsitz hat, von der betreffenden Provinzialbehörde ertheilt
worden ist. Wer auf seinem Fischereigefäße die Flagge einer Ortschaft führt,
welcher er nicht angehört, verfällt in eine Geldstrafe bis funfzig Thaler.
. 64.
Alle Uebertretungen der in dieser Fischereiordnung enthaltenen Vorschrif- Sgthsntende
ten, welche nicht mit besonderen Strafen bedrohet sind, unterliegen einer Geld-Strafefim-
buße bis fünfundzwanzig Thaler.
. 65.
Ueber die Kontraventionen, welche nach den Bestimmungen dieser Fische= Resort der
reiordnung den Verlust der Berechtigung zur Ausübung der Fischerei nach sich Filcherei, ne
ziehen und über die Fälle, in welchen ein Kriminal-Perfahen einzuleiten ist, berket.
sieht nur dem ordentlichen Gerichte die Entscheidung zu.
Die Untersuchung der übrigen Kontraventionen soll der Ober-Fischmeister
führen und darin durch ein Resolut entscheiden.
g. 00.
Zum Verfahren bei Fischereikontraventionen sollen monatlich wiederkeh= Lasspolizel=
rende Haff-Polizeigerichtstage bestimmt und die Orte, an welchen sie zu halten Gerichtstage.
sind, von der Regierung bekannt gemacht werden.
. 07.
Die Fischerei-Aufsichtsbeamten, welche keinen der Haffgerichtstage ver= Form des
säumen dürfen, übergeben spätesiens vierzehn Tage vorher dem Ober-Fischmeister, Beneichmees
nebst den abgepfändeten Sachen, ein Verzeichniß sämmtlicher, in den ihnen zur lenen Kontra-
speziellen Verwaltung anvertrauten Fischereibezirken vorgefallenen Fischereikon= ventionen.
Wvaemwionen, welches in tabellarischer Form und fortlaufenden Nummern die
Anzeige:
P38s Namens, Gewerbes und des Wohn= und Aufenthaltsorts des Kon-
travenienten,
2) des Gegenstandes, «
3) der naͤheren Umstaͤnde, als der Zeit und der Stelle der Kontravention
und Ertappung, ob die Kontravention zum ersten Mal oder wiederholt
veruͤbt, ob sie mit Gewalt oder Widersetzlichkeit bei der Betreffung ver-
bunden gewesen sei; » ·
4) der Zeugen und sonstigen etwanigen Beweismittel, falls der Fischerei-
Aufsichtsbeamte die Kontravention nicht selbst ausgemittelt hat, und der
etwa abgepfändeten Sachen, und
5) - cbesondere Kolonne zu dem im folgenden Paragraphen bemerkten
wecke,
enthalten muß.
S. 68.
Auf den Grund dieses Verzeichnisses muß der Ober-Fischermeister die Vorladung
Angeschuldigten sofort zu dem nachsten Haffgerichtstag durch einen vereideten 1/r r
Jahrgang 1845. (Nr. 2554.) *24 Rent-