Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

— 156 — 
Rentamtsboten, einen Fischerei-Unterbeamten, oder durch Requisition der be- 
treffenden Orts-Polizeibehörde, mittelst eines den Vorzuladenden einzuhändigen- 
den Auszuges aus dem tabellarischen Verzeichnisse vorfordern lassen. 
Der insinuirende Beamte bescheinigt in der fünften Kolonne des Ver- 
zeichnisses die gehörig geschehene Borladung mit Angabe der Person, welcher 
der Auszug des Verzeichnisses zugestellt worden, und des Tages, an welchem 
es geschehen ist. Die Behändigung der Ladung darf nicht in den letzten acht 
Tagen vor dem Haffgerichtstage geschehen, widrigenfalls darauf kein Kontu- 
mazialerkenntniß ergehen kann oder dem erscheinenden Angeschuldigten auf dessen 
Begehren die Vertagung bis zum folgenden Gerichtstage nicht verweigert wer- 
den darf. 
S. 69. 
Haßgerichts- An jedem Haffgerichtstage wird von einem vereidigten Protokollführer 
Protokoll, ein fortlaufendes Protokoll über die vorgekommenen Kontraventionen mit Be- 
zug auf die Nummer des Verzeichnisses geführt. 
. 70. 
Gang des Zuvörderst werden die erschienenen Angeschuldigten einzeln vernommen 
nnterlu= Der, und bei einem jeden wird unmittelbar nach seiner Vernehmung das Erkennt- 
fahrens. niß mündlich ausgesprochen und zum Protokoll niedergeschrieben. 
F. 71. 
Abfassung Alsdann wird gegen die Nichterschienenen die Strafe u. s. w. in con- 
von Konk tumaciam festgestellt und protokollir. Jedem derselben wird der ihn be- 
lenmtnissen. treffende Auszug des Protokolls abschriftlich, mit der Unterschrift des Proto- 
kollführers beglaubigt, auf gleiche Weise, wie F. 68. erwähnt, behändigt und 
darüber am Rande des Potokolls ein Vermerk gemacht. 
G. 72. 
Das von jedem Haffgerichtstage besonders zu führende Protokoll wird 
am Schlusse vom Oberfischmeister und Protokollführer, so wie von den an- 
wesenden Fischerei-Aufsichtsbeamten unterzeichnet. 
g. 73. 
Wenn der am Haffgerichtstage anwesende Angeschuldigte die That in 
Abrede stellt, so genuͤgt die Angabe des gehörig beeidigten Fischerei-Aufsichts= 
Beamten, welcher ihn aus eigener Wahrnehmung der That bezüchtigt, zu sei- 
ner Verurtheilung, falls er nicht seine Unschuld durch einen gesetzlich zulassigen 
Gegenbeweis auszuführen, oder die gegen ihn aufgestellten Beweise zu entkräften 
vermag. Dies muß aber am nächsten Haffgerichtstage geschehen, und der An- 
geschuldigte zu diesem Zwecke seine Vertheidigungszeugen entweder selbsi ge- 
selln, oder binnen acht Tagen deren Vorladung bei dem Oberfischmeister 
auswirken. 
g. 74. 
Rekurs an Gegen die vom Oberfischmeister ausgesprochenen Urtheile sieht dem An- 
die egleiund geschuldigken in denjenigen Füällen, in welchen dies nach den betreffenden allze- 
auf geit meinen Vorschriften zulaͤssig ist, Berufung auf rechtliches Gehoͤr, in allen 
ches Gchir. Fällen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.