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(Nr. 2569.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 7. März 1845., wodurch des Königs Majestät
das Statut der Berliner Land= und Wassertransport-Versicherungsgesell
schaft nebst der dazu gehörigen Assekuranzordnung zu genehmigen geruht
haben.
A. Ihren Bericht vom 25. v. M. will Ich das anliegende, durch den ge-
richtlichen Akt vom 15. Dezember v. J. vollzogene Statut der unter der Firma
„Berliner Land= und Wassertransport-Versicherungsgesellschaft“ gebildeten Ge-
sellschaft, nebst der angehängten Assekuranzordnung, hierdurch genehmigen und
die gedachte Gesellschaft als eine Aktiengesellschaft nach den Bestimmungen des
Gesetzes vom 9. November 1843. hiermit bestätigen. Das Statut und die
Assekuranzordnung sind mit der gegenwärtigen Order durch die Gesetzsammlung
und durch das Amtsblatt der Regierung zu Potsdam zur öffentlichen Kennt-
niß zu bringen.
Berlin, den 7. März 1845.
Friedrich Wilbelm.
An die Staatsminister Graf v. Arnim, Flottwell und Uhden.
Gesellschafts -Vertrag.
I.
Errichtung, Geschäftsumfang und Fonds der Gesellschaft.
Artikel 1.
Unter der Firma „Berliner Land= und Wassertransport-Versicherungs-
Gesellschaft“ verbinden sich die unterzeichneten Kontrahenten durch den gegen-
wärtigen Vertrag zu einer Aktiengesellschaft, deren Zweck darin besiehr, Asse-
kuranzen auf Güter und Waaren während ihres Transports zu Wasser und
zu Lande auf dem europäischen Kontinente, mit Ausschluß der Türkei, Spa-
niens, Portugals und Griechenlands, und auf denjenigen Seestrecken, welche
zur nothwendigen Wasserverbindung zweier Orte dienen und mittelst Flußfahr-
zeugen befahren werden können, nach näherer Anleitung dieses Statuts und
der Assekuranzordnung, zu übernehmen. Abweichungen von diesen durch die
Verkehrsverhältnisse bedingten Bestimmungen bleiben, soweit sie nur den ört-
lichen Geschäftsumfang der Gesellschaft betreffen, dem diesfälligen Beschlusse
der Generalversammlung überlassen.
Artikel 2.
Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Berlin und bedient sich in allen ihre
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