Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

18 Sachregister. 1845. 
Einganugs-Abgabe, (Forts.) 
weilige Erhöhung der in diesem Tarif (Pos. 20. 21. d. 
25. b. u. 27. c.) für einige Waarenartikel vorgeschriebe- 
nen Eingangs-Zollsätze. (A. K. O. v. 10. Oktbr. 45.) 
655. — Erlaß oder Ermäßigung ders. in den Staaten 
des Zoll= und Steuervereins zur Erleichterung der ge- 
genseitigen Verkehrsverhältnisse. (Vertrag v. 10. Oktbr. 
45. Art. 7. nebst Übereinkunft (VI.) von dems. Tage) 
688. 707— 720. — deren Regulirung und Erhebung 
auf der Eisenbahnverbindung zwischen Berlin und Ham- 
burg. (Art. 21. u. 22. des Staatsvertrages v. 8. Novbr. 
41.) 201. 202. 
Einkaufsgeld, für die Theiluahme an den Gemeinde- 
Nutzungen, nach §. 31. der revidirten Städteordnung 9. 
17. März 31. zulässig, neben dems. kann in den Städten 
der Provinz Westphalen auch ein Eintritts= oder Ein- 
zugsgeld erhoben werden. (G. v. 24. Janr. 45. F. 3.) 
39. — dessen Einführung in der Rheinprovinz, statt der 
jährl. Abgabe oder auch neben ders. (Gem.-Ord. v. 23. 
Juli 45. F. 18.) 627. — dessen Beitreibung im Steuer- 
Exekutionswegc. (ebend. §. 25.) 528. 
Einlteger, auf dem Lande, Anwendung der Gesinde- 
vorschristen auf solche. (Ges.-Orb. für Neuvorpommern 
und Rügen v. 11. Apr. 45. S. 174.) 409. 
Einquartierung, Natural-, Verwandlung ders. in eine 
keste Gelbrente für die zu jener verpflichteten öffentlichen 
Gebäude in der Rheinprovinz. (Gem.-Ord. v. W. Juli 
45. §. 31.) 529. f. 
Eintrittsgelder (Einzugsgelder), deren Erhebung in 
den mit der revidirten Städteordnung v. 17. März 1831. 
belichenen Städten der Provinz Westphalen. (G. v. 24. 
Janr. 45.) 39. — Genehmigung ders. durch den Mi- 
nister des Innern (ebend. §. 2.) 39. — dieselben können 
neben dem nach §. 32. der revid. Städte-Ord. zulässigen 
Einkaufsgelde für die Theilnahme an Gemeindenutzungen 
erhoben werden. (ebend. §. 3.) 39. — in wieweit solche 
auf die zu entrichtenden Bürgerrechtsgelber oder auf die 
an deren Stelle tretende Abgabe angerechnet werden 
können. (ebend. §. 3.) 40. — deren Erhebung in den 
früher zu Frankreich und dem Großherzogthum Berg ge- 
hörig gewesenen Landestheilen der Provinz Westphalen. 
(A. K. O. v. 14. Febr. 45.) 215. — deren Entrichtung 
an die Gemeindekasse von den als selbstständige Einwoh- 
ner in einer Gemeinde der Rheinprovinz sich niederlassen- 
den Personen. (Gem.-Ord. in ders. v. 23. Juli 45. 
5S. 14.) 526. — deren Beitreibung im Steuerexekutions= 
wege. (ebend. S. 25.) 528. 
Eisenbahnarbeiter, deren Bestrafung wegen Aufwie- 
gelung und böslicher Verabredung zur Einstellung oder 
Verhinderung der Arbeit. (Gew.-Ord. v. 17. Janr. 45. 
8. 182.) 77. 
Eisenbahnen, bei Theilungen von Grundstücken, welche 
für jene der Expropriation unterworfen sind, finden die 
Bestimmungen der 8§. 2—1. des Ges. v. 3. Janr. 45. 
über die Zertheilung von Grundstücken keine Anwendung. 
(ebend. §. 5. Nr. ö.) 20. — (s. auch Besiptitel.) — 
Nachtrag zu dem Statute der Berlin-Anhaltischen 
Eisenbahngesellschaft wegen Anlegung einer Zweigbahn 
von Jüterbogk nach Riesa und wegen Erhöhung des 
Stammaktien-Kapitals um 3,000,000 Rthlr. mit einst- 
weiliger Verzinsung zu 4 Prozent. (Allerh. Genehmi. 
gungs= und Bestätigungs-Urkunde v. 2. Septbr. 45.) 
601—004. — Berlin-Frankfurter, die dafür be- 
standene Gesellschaft hört auf und wird mit der Nie- 
derschlesisch= Märkischen Eisenbahngesellschaft ver- 
einigt. (Allerh. Genehmigungs= und Bestätigungs-Ur- 
kunde v. 27. Juni 45.) 459. — Verwandlung der. 
Stamm= und Prioritätsaktien der erstern in Prioritäts- 
Aktien der letztern zum Betrage von 4,175,000 Rthlr. 
zu 4 Prozent jährl. Verzinsung. (ebend. u. Nachtrag zu 
dem Statute der Niederschlesisch -Märkischen Eisenbahn- 
Gesellschaft.) 459—409. — Anordnungen für die all- 
mälige Amortisation dieser Prioritätsaftien. (§. 4. des 
Nachtrags zu letz.) 401. 4600—469. — Berlin-Ham: 
burger, auf dem rechten Ufer der Elbe, von Berlin 
über Wittenberge oder Perleberg bie zur Mecklenburg- 
Schwerinschen Gränze, (Allerhöchst. Konzess. und Bestä- 
tigungsurkunde v. 28. Febr. 45. nebst Statur v. 28. Juli 
43.) 167—194. — Fertführung ders. durch das Mecklen- 
burg-Schwerinsche und Lauenburgische Gebiet bis zur be- 
reits eröffneten Hamburg-Bergedorfer Eisenbahn. (Ver- 
trag mit Dänemark, Mecklenburg-Schwenin und den freien 
und Hanfestädten Lübeck und Hamburg v. S. Novbr. 41.) 
195—205. — Feststellung der Verhältnisse der Hamburg- 
Bergedorfer Eisenbahn zur Berlin-Bergedorfer Eisenbahn. 
(Vertrag mit ebendens. Regierungen v. 3. Novbr. 41.) 
200—209. — das Aktienkapital für letztere ist vorläufig, 
auf 8 Millionen Thaler bestimmt. (F. 6. des Statuts) 
170. — einstweilige Verzinsung der geleisteten Einschüsse 
mit 4 Prozent und spätere Dividendenzahlung. (88. 21. 
bis 24. 28. u. 29. des Statuts.) 175—177. 178. 179 
— Bildung eines Amortisations= und Reservefonds. 
(56. 25. 26. u. 27. des Statuts) 177. 178. (Art. 11. 
u. 13. des Vertrags v. 8. Novbr. 41.) 198.199.—unter 
welchen Verhältnissen die Auflösung dieser Aktiengesell- 
schaft eintreten kann. (S. 61. des Statuts.) 192. (Art. 
44. des Vertrags v. B. Nevbr. 41.) 199. — Abführung 
einer Zweigbahn nach Schwerin. (Art. Z. des ersten 
Vertrages v. 8. Novbr. 41.) 196. — eine durch die 
Altmark zu leitende direkte Eisenbahnverbindung zwischen 
Berlin und Hamburg am linken Ufer der Elbe dar. 
neben derjenigen auf dem rechten Elbufer innerhalb fünf 
Jahren
	        
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