18 Sachregister. 1845.
Einganugs-Abgabe, (Forts.)
weilige Erhöhung der in diesem Tarif (Pos. 20. 21. d.
25. b. u. 27. c.) für einige Waarenartikel vorgeschriebe-
nen Eingangs-Zollsätze. (A. K. O. v. 10. Oktbr. 45.)
655. — Erlaß oder Ermäßigung ders. in den Staaten
des Zoll= und Steuervereins zur Erleichterung der ge-
genseitigen Verkehrsverhältnisse. (Vertrag v. 10. Oktbr.
45. Art. 7. nebst Übereinkunft (VI.) von dems. Tage)
688. 707— 720. — deren Regulirung und Erhebung
auf der Eisenbahnverbindung zwischen Berlin und Ham-
burg. (Art. 21. u. 22. des Staatsvertrages v. 8. Novbr.
41.) 201. 202.
Einkaufsgeld, für die Theiluahme an den Gemeinde-
Nutzungen, nach §. 31. der revidirten Städteordnung 9.
17. März 31. zulässig, neben dems. kann in den Städten
der Provinz Westphalen auch ein Eintritts= oder Ein-
zugsgeld erhoben werden. (G. v. 24. Janr. 45. F. 3.)
39. — dessen Einführung in der Rheinprovinz, statt der
jährl. Abgabe oder auch neben ders. (Gem.-Ord. v. 23.
Juli 45. F. 18.) 627. — dessen Beitreibung im Steuer-
Exekutionswegc. (ebend. §. 25.) 528.
Einlteger, auf dem Lande, Anwendung der Gesinde-
vorschristen auf solche. (Ges.-Orb. für Neuvorpommern
und Rügen v. 11. Apr. 45. S. 174.) 409.
Einquartierung, Natural-, Verwandlung ders. in eine
keste Gelbrente für die zu jener verpflichteten öffentlichen
Gebäude in der Rheinprovinz. (Gem.-Ord. v. W. Juli
45. §. 31.) 529. f.
Eintrittsgelder (Einzugsgelder), deren Erhebung in
den mit der revidirten Städteordnung v. 17. März 1831.
belichenen Städten der Provinz Westphalen. (G. v. 24.
Janr. 45.) 39. — Genehmigung ders. durch den Mi-
nister des Innern (ebend. §. 2.) 39. — dieselben können
neben dem nach §. 32. der revid. Städte-Ord. zulässigen
Einkaufsgelde für die Theilnahme an Gemeindenutzungen
erhoben werden. (ebend. §. 3.) 39. — in wieweit solche
auf die zu entrichtenden Bürgerrechtsgelber oder auf die
an deren Stelle tretende Abgabe angerechnet werden
können. (ebend. §. 3.) 40. — deren Erhebung in den
früher zu Frankreich und dem Großherzogthum Berg ge-
hörig gewesenen Landestheilen der Provinz Westphalen.
(A. K. O. v. 14. Febr. 45.) 215. — deren Entrichtung
an die Gemeindekasse von den als selbstständige Einwoh-
ner in einer Gemeinde der Rheinprovinz sich niederlassen-
den Personen. (Gem.-Ord. in ders. v. 23. Juli 45.
5S. 14.) 526. — deren Beitreibung im Steuerexekutions=
wege. (ebend. S. 25.) 528.
Eisenbahnarbeiter, deren Bestrafung wegen Aufwie-
gelung und böslicher Verabredung zur Einstellung oder
Verhinderung der Arbeit. (Gew.-Ord. v. 17. Janr. 45.
8. 182.) 77.
Eisenbahnen, bei Theilungen von Grundstücken, welche
für jene der Expropriation unterworfen sind, finden die
Bestimmungen der 8§. 2—1. des Ges. v. 3. Janr. 45.
über die Zertheilung von Grundstücken keine Anwendung.
(ebend. §. 5. Nr. ö.) 20. — (s. auch Besiptitel.) —
Nachtrag zu dem Statute der Berlin-Anhaltischen
Eisenbahngesellschaft wegen Anlegung einer Zweigbahn
von Jüterbogk nach Riesa und wegen Erhöhung des
Stammaktien-Kapitals um 3,000,000 Rthlr. mit einst-
weiliger Verzinsung zu 4 Prozent. (Allerh. Genehmi.
gungs= und Bestätigungs-Urkunde v. 2. Septbr. 45.)
601—004. — Berlin-Frankfurter, die dafür be-
standene Gesellschaft hört auf und wird mit der Nie-
derschlesisch= Märkischen Eisenbahngesellschaft ver-
einigt. (Allerh. Genehmigungs= und Bestätigungs-Ur-
kunde v. 27. Juni 45.) 459. — Verwandlung der.
Stamm= und Prioritätsaktien der erstern in Prioritäts-
Aktien der letztern zum Betrage von 4,175,000 Rthlr.
zu 4 Prozent jährl. Verzinsung. (ebend. u. Nachtrag zu
dem Statute der Niederschlesisch -Märkischen Eisenbahn-
Gesellschaft.) 459—409. — Anordnungen für die all-
mälige Amortisation dieser Prioritätsaftien. (§. 4. des
Nachtrags zu letz.) 401. 4600—469. — Berlin-Ham:
burger, auf dem rechten Ufer der Elbe, von Berlin
über Wittenberge oder Perleberg bie zur Mecklenburg-
Schwerinschen Gränze, (Allerhöchst. Konzess. und Bestä-
tigungsurkunde v. 28. Febr. 45. nebst Statur v. 28. Juli
43.) 167—194. — Fertführung ders. durch das Mecklen-
burg-Schwerinsche und Lauenburgische Gebiet bis zur be-
reits eröffneten Hamburg-Bergedorfer Eisenbahn. (Ver-
trag mit Dänemark, Mecklenburg-Schwenin und den freien
und Hanfestädten Lübeck und Hamburg v. S. Novbr. 41.)
195—205. — Feststellung der Verhältnisse der Hamburg-
Bergedorfer Eisenbahn zur Berlin-Bergedorfer Eisenbahn.
(Vertrag mit ebendens. Regierungen v. 3. Novbr. 41.)
200—209. — das Aktienkapital für letztere ist vorläufig,
auf 8 Millionen Thaler bestimmt. (F. 6. des Statuts)
170. — einstweilige Verzinsung der geleisteten Einschüsse
mit 4 Prozent und spätere Dividendenzahlung. (88. 21.
bis 24. 28. u. 29. des Statuts.) 175—177. 178. 179
— Bildung eines Amortisations= und Reservefonds.
(56. 25. 26. u. 27. des Statuts) 177. 178. (Art. 11.
u. 13. des Vertrags v. 8. Novbr. 41.) 198.199.—unter
welchen Verhältnissen die Auflösung dieser Aktiengesell-
schaft eintreten kann. (S. 61. des Statuts.) 192. (Art.
44. des Vertrags v. B. Nevbr. 41.) 199. — Abführung
einer Zweigbahn nach Schwerin. (Art. Z. des ersten
Vertrages v. 8. Novbr. 41.) 196. — eine durch die
Altmark zu leitende direkte Eisenbahnverbindung zwischen
Berlin und Hamburg am linken Ufer der Elbe dar.
neben derjenigen auf dem rechten Elbufer innerhalb fünf
Jahren